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Viel Aufregung um nichts? Bundeskanzler Friedrich Merz stellt die Pläne für die Krankschreibung so dar, als kehre man damit nur zu den Vor-Corona-Regeln zurück. Das ist falsch
Am Donnerstag haben die Spitzen von Union und SPD die Ergebnisse ihres Koalitionsgipfels vorgestellt. Eine geplante Maßnahme erhält seitdem besonders viel Aufmerksamkeit – und Gegenwind: die Krankschreibung ab dem ersten Tag. Von einem „bürokratischen Super-GAU“ sprechen die Hausärzte, von einem „gesundheitspolitischen Irrweg“ die Opposition. Doch selbst aus den eigenen Reihen gibt es harsche Widerworte, der SPD-Spitzenkandidat in Berlin moniert einen „Misstrauensbeweis gegen den gesunden Menschenverstand“.
Der Kanzler scheint nun zwei Verteidigungslinien aufzufahren. Erstens: Man müsse ja trotzdem nicht am ersten Tag der Krankheit die Praxis aufsuchen, sondern es müsse dann ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen, so sagte Friedrich Merz es im ZDF. Das legt nahe, dass diese rückwirkend ausgestellt werden könnte. Zweitens findet der Kanzler, die allgemeine Aufregung sei etwas übertrieben, schließlich sei die nun vorgeschlagene Regelung nichts anderes als das, was vor der Coronapandemie ohnehin gegolten habe.
„Wir kehren zu der Regelung zurück, die wir vor Corona hatten“, sagte Merz im „Bericht aus Berlin“ der ARD. In der Talkshow von Maybrit Illner formulierte der CDU-Politiker es dann so: „Sie müssen vom ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, und wir kehren damit zu der Regelung zurück, die wir bis Corona hatten in Deutschland. Da hat sich auch niemand darüber beschwert.“
Allerdings stimmt das nicht.
Die entscheidenden Sätze dazu finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort ist in Paragraf 5 festgehalten: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
Das Gesetz zur Lohnfortzahlung stammt aus dem Jahr 1969, die jetzige Regelung der Dreitagesfrist ist in der Form seit 1994 festgehalten.
Zwar gab es 2023 Änderungen an dem entscheidenden Paragrafen 5, doch änderten diese nichts an der gesetzlichen Dreitageregelung. Sie schufen lediglich die Voraussetzungen für die elektronische Fassung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Davon abgesehen gab es um die Zeit der Corona-Jahre überhaupt keine Änderungen am Entgeltfortzahlungsgesetz, wie es aus der juristischen Datenbank „buzer.de“ hervorgeht, über die sich Änderungen an Gesetzestexten seit 2006 abrufen lassen.
Recht hat der Kanzler bei seinem Verweis auf die Coronapandemie nur in Bezug auf die telefonische Krankschreibung. Durch diese 2020 erst befristet eingeführte, dann mehrfach verlängerte Regelung musste man seitdem nicht mehr persönlich zum Arzt, um die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Die telefonische Krankschreibung will die Regierung nun wieder abschaffen.
Trotz der gesetzlichen Dreitageregelung bei der Krankschreibung gilt die Frist nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn Arbeitgeber können davon abweichen, und die Krankschreibung des Arztes schon früher verlangen. Wenn jetzt, wie von den Koalitionsspitzen geplant, die Krankschreibung ab dem ersten Tag fällig sein soll, sollen auch in diesem Fall Unternehmen davon abweichen können.
Allerdings wäre die Krankschreibung ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Regelung dann der neue Standard. Damit will vor allem die Unionsseite der Regierung erreichen, dass die Zahl der Krankheitstage in Deutschland verringert wird. Insbesondere zum Wochenstart und zum Wochenende gebe es viele Krankheitstage, sagte Kanzleramtschef Thorsten Frei am Donnerstag bei RTL/ntv. „Das kann man, meine ich, nicht medizinisch erklären.“ Es gehe der Koalition darum, dass diejenigen, die krank sind, das vom Arzt auch testiert haben. „Ich glaube, das ist nicht zu viel verlangt.“