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Von Dagmar Henn
Vergangene Woche sorgt der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts für besondere Freude. Zuerst das Urteil bezüglich der 2G+-Regel im Bundestag, das sämtliche Erkenntnisse seit 2022 konsequent ignorierte und die – ziemlich verrückten – Eingriffe in den Sitzungsablauf des Parlaments für verfasssungsgemäß erklärte. Und nun ein eigenartiger Beschluss die unter der Ampelregierung großzügig gehandhabten Aufnahmeprogramme für Afghanen betreffend.
Die Tagesschau jubelte schon. „Pauschaler Aufnahmestop von Afghanen ist ‚Willkür‘.“ Ähnlich die Reaktion in einer ganzen Reihe weiterer Medien, die ohnehin stets das von der ehemaligen Außenministerin Annalena Baerbock eingerichtete Visaverteilungsprogramm nach Vorgaben von NGOs verteidigt hatten.
Das Urteil widerspricht sich aber im Kern selbst. Denn es finden sich darin auch Ausführungen darüber, unter welchen Bedingungen überhaupt eine rechtliche Beziehung zwischen der Bundesrepublik und ausländischen Staatsbürgern im Ausland eintreten kann, und bestätigen ganz klar, dass die Aufnahmeerklärung, die das Innenministerium die Menschenrechtsliste betreffend gemacht hatte und die nach dem Regierungswechsel zurückgezogen worden war, kein Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin war und auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums begründete.
Und dann erfolgt, in den letzten Absätzen (ab R 86), die Volte, wenn sie sich auch unauffällig tarnt:
„Eine Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern ist auch nach Mitteilung einer Aufnahmeerklärung an die betroffene Person weiterhin möglich und zulässig. Sie muss aber erkennen lassen, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden.“
So unschuldig, wie diese Volte auf den ersten Blick wirkt, ist sie aber nicht, auch wenn das Verfassungsgericht selbst den Eindruck vermittelt, es bräuchte da doch nur einen Bescheid für den Einzelfall anstelle einer generalisierten Rücknahme. Denn durch einen Bescheid im Einzelfall ensteht genau das, was dasselbe Urteil weiter oben als Grundlage für eine Rechtsbeziehung beschreibt.
Und den weiteren Ablauf kann man sich schon vorstellen, schließlich gibt es dieses ganze Verfahren nur, weil da im Hintergrund diverse NGOs daran arbeiten und das Ganze finanzieren.
Sobald es einen individuellen Bescheid gibt, kann natürlich auch gegen diesen geklagt werden. Und das bedeutet unter den gegebenen Bedingungen, dass die gesamte Familie mindestens für die nächsten Jahre in Pakistan untergebracht und versorgt werden muss, bis es zu einem letztinstandlichen Urteil diesen Bescheid betreffend gekommen ist.
Dabei spielt natürlich eine Rolle, dass diese Menschenrechtsliste, die in Afghanistan über NGOs bestückt wurde – hier geht es immerhin nicht um die „Ortskräfte“, die tatsächlich für deutsche Behörden gearbeitet haben, sondern um Personen, die diese NGOs besonders bedroht oder besonders wertvoll fanden – nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurde, obwohl es deutliche Indizien dafür gab, dass das Handeln des Auswärtigen Amtes in diesem Zusammenhang mit Recht und Gesetz wenig zu tun hatte. Was damals sogar zu massiven Auseinandersetzungen zwischen der deutschen Botschaft in Islamabad und der Amtsspitze in Berlin führte, die per Anweisung in einem Fall, bei dem die Botschaft von einer falschen Identität ausging, samt gefälschtem Ausweis, die Erteilung eines Visums erzwingen wollte.
Die Frau, die im aktuellen Fall geklagt hatte, soll, so die NGO-gelieferte Begründung, warum sie überhaupt auf die Liste kam, für Frauenorganisationen gearbeitet haben und deshalb besonders bedroht sein. Sie hat allerdings noch bis Oktober 2024 in Afghanistan gelebt. In der Zusammenfassung der Stellungnahme des Innenministeriums im Urteil findet sich folgender Absatz:
„Es hätten sich bereits nach Durchsicht der mit dem Visumantrag eingereichten Dokumente erhebliche Zweifel ergeben, ob die Beschwerdeführerin zu 1. die Kriterien des Profilrasters der Menschenrechtsliste, welches die damalige Bundesregierung genutzt habe, tatsächlich erfülle. Im Rahmen der Nachbefragung der Beschwerdeführerin zu 1. an der Deutschen Botschaft Islamabad am 27. Oktober 2025 hätten sich Zweifel an den von ihr behaupteten Tätigkeiten nicht ausräumen lassen. Ein frauenrechtliches Engagement im Rahmen ihrer Unterstützung durch die afghanische Organisation ‚Women for Afghan Women‘ habe sich nicht feststellen lassen und auch nicht den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu 1. entsprochen. Die Zweifel am frauenrechtlichen Engagement hätten aber letztlich dahinstehen können und eine Prüfung einer möglichen Aufhebung der Aufnahmeerklärung im Einzelfall sei entfallen, weil die Bundesregierung am 8. Dezember 2025 alle Aufnahmeerklärungen nach der Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm für bisher nicht eingereiste Personen für ungültig und erloschen erklärt habe.“
Nun, man kann darüber nachdenken, ob da nicht einige NGOs eventuell eher als Schleuserorganisationen fungierten, die eventuell auch ein entsprechendes Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangten … Aber die aktuelle Koalition beinhaltet nun einmal die SPD, die bereits Teil der Ampel war, weshalb der Weg, die Rücknahme der Aufnahmeerklärung zur Menschenrechtsliste mit deren womöglich rechtswidrigem Entstehen zu begründen, nicht gegangen wurde.
Das, worauf der ganze Einsatz zielte (ein Anwalt, der für Prozesskostenhilfe ein Verfahren am Verfassungsgericht führt, hat mit Sicherheit zusätzliche Geldquellen), ist, genau diese individuellen Bescheide zu erzielen, die das Verfassungsgericht jetzt zugebilligt hat, weil dann der ganze juristische Zirkus noch lange weitergehen kann, mit Vollpension in Pakistan:
„Dabei wird es [das Oberverwaltungsgericht Berlin, das den Fall erneut behandeln muss] davon auszugehen haben, dass die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die tatsächliche Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer nach den obigen Maßstäben verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern fortzuführen und sich bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Beschwerdeführenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.“
Der Grund für diese abrupte Konstruktion einer Beziehung, wo zuvor auch nach Aussage des Verfassungsgerichts keine ist, dürfte mitnichten in diesem einzelnen Fall liegen. Das Problem ist der zur Rechtfertigung einer aggressiven Außenpolitik erhobene Anspruch, das Grundgesetz habe auch im Ausland zu gelten, den das Verfassungsgericht mit diesem Urteil partiell bestätigt hat. Den aufrechtzuerhalten scheint besonders wichtig. Völkerrechtlich ist er überflüssig, denn es gibt die UN-Charta; in dieser sind allerdings Regeln vorgesehen, wie Staaten miteinander umgehen, wenn Rechte verletzt werden: Das entscheidende Gremium ist dabei der UN-Sicherheitsrat.
Hätte das Verfassungsgericht klar daran festgehalten, dass es keine wie auch immer geartete Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland gibt, solange kein individueller Verwaltungsakt irgendeiner Art ergangen ist (die Aufnahmeerklärung wurde schließlich als Rechtsakt nur zwischen Innen- und Außenministerium „ohne Außenwirkung“ eingeordnet, über den die Klägerin nur informiert worden sei), hätte das eine Linie gezogen, die es künftig hätte deutlich erschweren können, für „afghanische Mädchenschulen“ oder Ähnliches Militär rund um die Erde zu schicken oder illegale Sanktionen zu verhängen. Um sozusagen den heiligen Gral der Menschenrechtsaggression zu retten, wird lieber auf einmal eine Willkür konstruiert, die, wenn man auch nur den im selben Urteil enthaltenen Vortrag betrachtet, auf nichts gründet. Denn gegenüber jemandem, mit dem man keine Rechtsbeziehung hat, kann man auch nicht gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen.
Nun, verglichen mit den Folgen und den Kosten, die dieser Interventionismus den deutschen Steuerzahlern auferlegt, wäre selbst die Aufnahme der noch verblieben 54 Afghanen der Menschenrechtsliste samt Familienanhang (sogar wenn dieser, wie bereits geschehen, 13 Personen umfassen sollte), noch billig. Schon erstaunlich, zu was man als Verfassungsrichter alles bereit ist, um nicht klar und deutlich zu sagen: Geltungsbereich des Grundgesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
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