{"id":11366,"date":"2026-06-27T07:03:32","date_gmt":"2026-06-27T05:03:32","guid":{"rendered":"https:\/\/meiser-tv.de\/politik\/gescheiterter-versuch-souveraenitaet-anzufechten-zur-entscheidung-ueber-gewaesser-rund-um-die-krim\/"},"modified":"2026-06-27T07:03:32","modified_gmt":"2026-06-27T05:03:32","slug":"gescheiterter-versuch-souveraenitaet-anzufechten-zur-entscheidung-ueber-gewaesser-rund-um-die-krim","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/meiser-tv.de\/en\/politik\/gescheiterter-versuch-souveraenitaet-anzufechten-zur-entscheidung-ueber-gewaesser-rund-um-die-krim\/","title":{"rendered":"Gescheiterter Versuch, Souver\u00e4nit\u00e4t anzufechten \u2013 zur Entscheidung \u00fcber Gew\u00e4sser rund um die Krim"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><em>Von Darja Sergejewa<\/em><strong><\/strong><\/p>\n<p>Das russische Au\u00dfenministerium erkl\u00e4rte dazu:<strong><\/strong><\/p>\n<p><em>&#8222;<\/em><em>Dieser Fall, der von gro\u00dfer geopolitischer, v\u00f6lkerrechtlicher und historischer Bedeutung ist, endete mit einem \u00fcberzeugenden Sieg der Russischen F\u00f6deration. Die zahlreichen Forderungen der Ukraine, die Russland den Versto\u00df gegen Dutzende Artikel des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen vorgeworfen hatte, wurden zur\u00fcckgewiesen. Die Bem\u00fchungen Kiews, die Souver\u00e4nit\u00e4t der Russischen F\u00f6deration \u00fcber die Krim-Halbinsel und die angrenzenden Seegebiete anzufechten, sind gescheitert \u2026 Diese Entscheidung des Schiedsgerichts ist eine empfindliche Niederlage f\u00fcr die Ukraine und den Westen in dem von ihnen entfesselten <\/em><em>&#8218;<\/em><em>juristischen Krieg<\/em><em>&#8218;<\/em><em> gegen Russland.<\/em><em>&#8222;<\/em><strong><\/strong><\/p>\n<p>Wir m\u00f6chten an einige wichtige Details dieses Verfahrens erinnern und die wesentlichen Punkte des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts analysieren.<strong><\/strong><\/p>\n<h3>Erhobene Vorw\u00fcrfe<\/h3>\n<p>Am 16. September 2016 leitete die Ukraine auf Grundlage der Bestimmungen des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (im Folgenden: \u00dcbereinkommen von 1982) ein Schiedsverfahren vor der St\u00e4ndigen Kammer des Schiedsgerichts in Den Haag ein. Die Vorw\u00fcrfe gegen die Russische F\u00f6deration betrafen insbesondere den nicht abgestimmten Bau der Kertsch-Br\u00fccke mit der Forderung, &#8222;die zentrale Spannweite der Kertsch-Br\u00fccke so anzupassen, dass eine ausreichende H\u00f6he gew\u00e4hrleistet ist, um die Durchfahrt gr\u00f6\u00dferer Schiffe wiederherzustellen, die historisch gesehen die Meerenge passiert haben&#8220;, sowie die rechtswidrige Aussetzung des Rechts auf friedliche Durchfahrt ausl\u00e4ndischer Kriegsschiffe durch die Gew\u00e4sser der Zw\u00f6lf-Meilen-Hoheitszone und rechtswidrige Anhaltungen und Kontrollen von Schiffen unter ukrainischer und anderer Flagge in den Gew\u00e4ssern des Asowschen Meeres.<\/p>\n<p>Die Ukraine forderte zudem die R\u00fcckgabe sowohl des Eigentumsrechts als auch der Bohrinseln &#8222;Tawrida&#8220; und &#8222;Siwasch&#8220; an sie. Ein gesonderter Aspekt der Klage waren Vorw\u00fcrfe wegen unzureichender Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr die Meeresumwelt, einer \u00d6lverschmutzung und der unterlassenen Unterrichtung aller in der Gefahrenzone befindlichen Staaten dar\u00fcber. F\u00fcr diese &#8222;Verst\u00f6\u00dfe&#8220; forderte die Ukraine &#8222;Wiedergutmachungs- und Entsch\u00e4digungsma\u00dfnahmen, die darauf abzielen, die Meeresumwelt des Schwarzmeerbeckens so weit wie m\u00f6glich in den Zustand zur\u00fcckzuf\u00fchren, der vor der Umsetzung der Bauprojekte bestand \u2026&#8220;.<strong><\/strong><\/p>\n<h3><strong>Fragen der Zust\u00e4ndigkeit<\/strong><strong><\/strong><\/h3>\n<p>In der Anfangsphase, noch vor der Pr\u00fcfung der Sache in der Hauptsache, brachte die Russische F\u00f6deration vor, dass das Schiedsgericht in diesem Streitfall nicht zust\u00e4ndig sei, da dabei die Frage der Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Krim ber\u00fchrt werde und diese Frage faktisch von zentraler und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Die Ukraine behauptete ihrerseits, dass es sich hierbei lediglich um eine Nebenfrage handele, da es keinen Streit mit Russland \u00fcber die territoriale Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Krim gebe und somit die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Klage gegeben sei.<strong><\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p><em>Zu dieser Frage gelangte das Schiedsgericht zu einer recht <\/em><em>&#8222;<\/em><em>ausgefeilten<\/em><em>&#8222;<\/em><em> Schlussfolgerung, wonach es tats\u00e4chlich nicht befugt sei, Fragen zu pr\u00fcfen, die direkt oder indirekt die Frage der Souver\u00e4nit\u00e4t einer der Parteien \u00fcber die Krim betreffen, worauf die Russische F\u00f6deration bestanden hatte. Es behielt sich jedoch das Recht vor, Fragen zu pr\u00fcfen, f\u00fcr deren Entscheidung es nicht erforderlich ist, festzustellen, wer in diesem Fall der &#8222;Anrainerstaat&#8220; ist.<\/em><strong><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Russische F\u00f6deration wies zudem darauf hin, dass der f\u00fcr die Gew\u00e4sser des Asowschen Meeres und der Stra\u00dfe von Kertsch geltende Status als historische Binnengew\u00e4sser (d.\u202fh. Gew\u00e4sser, die fr\u00fcher unter der vollst\u00e4ndigen staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t der Ukraine und Russlands standen, und nun ausschlie\u00dflich der Russischen F\u00f6deration unterstehen) dem Schiedsgericht ebenfalls die Zust\u00e4ndigkeit entzieht, da die Bestimmungen von Artikel 298 des \u00dcbereinkommens von 1982 es erm\u00f6glichen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit &#8222;historischen Buchten und Rechtsgrundlagen&#8220; von der Zust\u00e4ndigkeit internationaler Gerichte auszuschlie\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus wies Russland darauf hin, dass die rechtliche Regelung der &#8222;Binnengew\u00e4sser&#8220; eine faktische L\u00fccke im Rahmen des \u00dcbereinkommens von 1982 darstelle, was bedeute, dass die ukrainische Klage selbst keine Verst\u00f6\u00dfe gegen die Normen und Bestimmungen des \u00dcbereinkommens betreffen k\u00f6nne.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Das Schiedsgericht wies jedoch die Einw\u00e4nde der Russischen F\u00f6deration zur\u00fcck und vertrat die Auffassung, dass selbst wenn die Regelung der Binnengew\u00e4sser im \u00dcbereinkommen nicht ebenso ausf\u00fchrlich geregelt sei wie die des K\u00fcstenmeeres, dies nicht bedeute, dass ein Streit \u00fcber die Schifffahrt oder andere Handlungen in solchen Gew\u00e4ssern kein Streit \u00fcber die Auslegung oder Anwendung des \u00dcbereinkommens sein k\u00f6nne.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Die ukrainische Seite bestand von Anfang an darauf, dass f\u00fcr die Anerkennung von Buchten, die von mehreren Staaten umgeben sind, als Binnengew\u00e4sser drei Bedingungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen: Die Gr\u00f6\u00dfe der Bucht ist zu gering, um eine ausschlie\u00dfliche Wirtschaftszone (AWZ) oder das offene Meer zu bilden; die Aus\u00fcbung der Souver\u00e4nit\u00e4t in solchen Buchten verletzt nicht die berechtigten Interessen dritter Staaten; alle Anrainerstaaten haben der Einstufung als Binnengew\u00e4sser ausdr\u00fccklich zugestimmt. Russland lehnte diese Position von Anfang an kategorisch ab, da die Ukraine nicht nur keine Beweise daf\u00fcr vorgelegt hatte, dass die genannten Kriterien allgemein anerkannte Normen des V\u00f6lkerrechts sind, sondern auch, weil diese \u2013 selbst wenn sie existieren sollten \u2013 f\u00fcr das vorliegende Schiedsverfahren keine rechtliche Bedeutung haben.<strong><\/strong><\/p>\n<p>In Bezug auf das Asowsche Meer wies die Russische F\u00f6deration zudem auf eine &#8222;grundlegende \u00c4nderung der Umst\u00e4nde&#8220; hin, n\u00e4mlich: Die Angliederung der Volksrepublik Donezk, der Volksrepublik Lugansk sowie der Gebiete Saporoschje und Cherson infolge eines Referendums habe zu einer Ver\u00e4nderung der Lage in diesem Fall gef\u00fchrt \u2013 die Ukraine sei nun kein Anrainerstaat des Asowschen Meeres mehr. Dieses Argument Russlands wurde jedoch ebenfalls vom Schiedsgericht zur\u00fcckgewiesen, das der Auffassung war, dass die Zust\u00e4ndigkeit nach den Tatsachen und der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bestimmt wird und dass sp\u00e4tere \u00c4nderungen eine bereits entstandene Zust\u00e4ndigkeit nicht r\u00fcckwirkend aufheben k\u00f6nnen.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Ein \u00e4hnlicher Verweis auf die Bestimmungen von Artikel 298 des \u00dcbereinkommens von 1982 wurde von der Russischen F\u00f6deration in Bezug auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit &#8222;milit\u00e4rischen Aktivit\u00e4ten&#8220; herangezogen. Wir haben darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Ukraine viele Handlungen der Russischen F\u00f6deration als &#8222;milit\u00e4risch&#8220; charakterisiert werden. Dies betrifft besonders die Vorw\u00fcrfe \u2026<\/p>\n<ul>\n<li>der Aneignung von angeblich der Ukraine geh\u00f6renden Gasfeldern und F\u00f6rdergebieten unter Einsatz von &#8222;k\u00f6rperlicher Gewalt&#8220;,<\/li>\n<li>der mutma\u00dflichen rechtswidrigen Einmischung in Bezug auf Schiffe unter ukrainischer Flagge und station\u00e4re Plattformen &#8222;durch bewaffnete Mitarbeiter des russischen FSB&#8220;,<\/li>\n<li>der mutma\u00dflichen Eroberung und Besetzung ukrainischer Offshore-Plattformen durch russische Streitkr\u00e4fte,<\/li>\n<li>der angeblichen Behinderung der Durchfahrt durch die Stra\u00dfe von Kertsch, &#8222;was offenbar bedeutet, dass dies unter Anwendung von Gewalt erfolgte&#8220;,<\/li>\n<li>der angeblichen Einmischung russischer Streitkr\u00e4fte in die Bem\u00fchungen der Ukraine, arch\u00e4ologische und historische St\u00e4tten in ihren Meeresgebieten zu sch\u00fctzen.<strong><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Schiedsgericht stellte fest, dass es f\u00fcr die Einstufung bestimmter Handlungen als &#8222;Kriegshandlungen&#8220; im Sinne von Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe b des \u00dcbereinkommens von 1982 nicht erforderlich ist, dass diese von Kriegsschiffen und Milit\u00e4rluftfahrzeugen durchgef\u00fchrt werden. Solche Handlungen k\u00f6nnen gleicherma\u00dfen von staatlichen Schiffen und Luftfahrzeugen durchgef\u00fchrt werden, die im nicht kommerziellen Dienst eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Das Schiedsgericht war jedoch der Ansicht, dass die blo\u00dfe Anwesenheit oder Beteiligung von Kriegsschiffen f\u00fcr sich genommen nicht ausreicht, um die Ausnahme f\u00fcr Kriegshandlungen anzuwenden. Es stellte fest, dass es keine einheitliche staatliche Praxis hinsichtlich des Umfangs der Handlungen gibt, die als von &#8222;milit\u00e4rischen&#8220; Schiffen, Luftfahrzeugen und Personal durchgef\u00fchrt anzusehen sind: Kr\u00e4fte, die von einigen Staaten als zivil oder als Strafverfolgungskr\u00e4fte angesehen werden, bezeichnen andere als milit\u00e4risch, und viele Staaten setzen milit\u00e4rische Kr\u00e4fte f\u00fcr nichtmilit\u00e4rische Aufgaben ein, wie beispielsweise bei der Katastrophenhilfe oder der Wiederherstellung der \u00f6ffentlichen Ordnung.<\/p>\n<p>Was die Behauptung der Ukraine betrifft, Russland habe ihr den Zugang zu \u00d6l- und Gasvorkommen sowie zu F\u00f6rdergebieten durch &#8222;k\u00f6rperliche Gewalt&#8220; verwehrt, wies das Schiedsgericht darauf hin, dass die angebliche Anwendung k\u00f6rperlicher Gewalt nicht ausreiche, um auf einen milit\u00e4rischen Charakter der Handlung zu schlie\u00dfen. Auch Strafverfolgungsbeh\u00f6rden seien berechtigt, k\u00f6rperliche Gewalt anzuwenden, ohne dass ihre Handlungen als milit\u00e4risch gelten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>In den umstrittenen Seegebieten hat Russland Lizenzen f\u00fcr die F\u00f6rderung von Kohlenwasserstoffen an zivile Wirtschaftsunternehmen vergeben und regelt die Nutzung der Ressourcen im Rahmen des zivilrechtlichen Systems, wobei die angebliche Gewalt offenbar auf die Aufrechterhaltung ziviler Aktivit\u00e4ten wie die F\u00f6rderung von Kohlenwasserstoffen und die Bewirtschaftung der F\u00f6rdergebiete abzielte.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Was die Behauptung einer rechtswidrigen Einmischung in Bezug auf Schiffe unter ukrainischer Flagge und station\u00e4re Plattformen betrifft, stellte das Schiedsgericht fest, dass Russland zwar auf den Einsatz von Milit\u00e4rschiffen, -fahrzeugen und -personal verweise, die Handlungen selbst jedoch objektiv nicht als milit\u00e4risch eingestuft werden k\u00f6nnten: Die Festnahme und anschlie\u00dfende Freilassung des Kapit\u00e4ns eines zivilen Schiffes nach Zahlung einer Geldstrafe ist ordnungsgem\u00e4\u00df als Strafverfolgungsma\u00dfnahme einzustufen, und das Bewachen sowie die \u00dcberwachung von Arbeiten auf \u00d6lplattformen stellen keine rein milit\u00e4rischen Handlungen dar und werden h\u00e4ufig von privaten Sicherheitskr\u00e4ften durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die angebliche Bedr\u00e4ngung ukrainischer Schiffe bestand haupts\u00e4chlich in einer gef\u00e4hrlichen Ann\u00e4herung, der Unf\u00e4higkeit, Funkkontakt herzustellen, und Verst\u00f6\u00dfen gegen die Regeln der sicheren Schifffahrt; und die Tatsache, dass einige der ukrainischen Schiffe, deren Schifffahrt behindert wurde, den Seestreitkr\u00e4ften der Ukraine geh\u00f6rten, macht den Streitfall nicht zu einem Streitfall \u00fcber milit\u00e4rische Handlungen.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Was das unter Wasser liegende Kulturerbe betrifft, so war das Schiedsgericht der Ansicht, dass die Durchf\u00fchrung arch\u00e4ologischer Expeditionen durch die russischen Streitkr\u00e4fte \u2013 zumindest in einigen F\u00e4llen in Zusammenarbeit mit Zivilisten \u2013 es nicht zu dem Schluss kommen l\u00e4sst, dass die Streitigkeit zwischen den Parteien in dieser Frage milit\u00e4rische Handlungen betrifft.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Dementsprechend hielt das Schiedsgericht diese Einw\u00e4nde der Russischen F\u00f6deration \u2013 ebenso wie die vorherigen \u2013 nicht f\u00fcr begr\u00fcndet, was zu einem bestimmten Zeitpunkt als \u00fcberzeugender Wille gewertet werden konnte, mit allen Mitteln die Position der ukrainischen Seite einzunehmen.<strong><\/strong><\/p>\n<h3><strong>Ausgang des Verfahrens<\/strong><strong><\/strong><\/h3>\n<p>Vor diesem Hintergrund kam der am 15. Juni 2026 verk\u00fcndete endg\u00fcltige Schiedsspruch in der Sache f\u00fcr viele russische Experten als angenehme \u00dcberraschung. Darin gab das Schiedsgericht den Forderungen der Ukraine nur insofern statt, als diese ausschlie\u00dflich Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Meeresumwelt bei der Durchf\u00fchrung bestimmter Arbeiten betrafen.<strong><\/strong><\/p>\n<p>So habe Russland nach Ansicht des Schiedsgerichts die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfungen nicht sorgf\u00e4ltig genug durchgef\u00fchrt, keine angemessenen \u00f6kologischen Basisinformationen erhoben und die Verpflichtung zur \u00dcbermittlung der Ergebnisse solcher Pr\u00fcfungen nicht erf\u00fcllt. Das Schiedsgericht stellte dabei fest, dass die Pflicht zur Zusammenarbeit in geschlossenen oder halbgeschlossenen Meeren (zu denen sowohl das Asowsche als auch das Schwarze Meer vollst\u00e4ndig geh\u00f6ren) nicht fakultativ ist, sondern Teil der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu redlichem Verhalten. Russland wurde jedoch nicht verpflichtet, den verursachten Schaden in irgendeiner Weise zu ersetzen.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Bei einer Reihe weiterer &#8222;\u00f6kologischer&#8220; Forderungen schloss sich die St\u00e4ndige Kammer des Schiedsgerichts der Position der Ukraine nicht an. Insbesondere wurde das Fehlen einer formellen Vorabbewertung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt im Zuge der Verlegung des Unterwasser-Glasfaserkabels zwar als unerw\u00fcnscht, jedoch nicht als Versto\u00df gegen Artikel 206 des Seerechts\u00fcbereinkommens von 1982 angesehen. In Bezug auf den \u00d6lunfall vor Sewastopol stellte das Schiedsgericht zudem fest, dass das Ausma\u00df des Vorfalls nicht das Niveau erreicht habe, das die entsprechenden Verpflichtungen gem\u00e4\u00df den Artikeln 198, 199, 204 und 205 ausgel\u00f6st h\u00e4tte.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Was das Unterwasser-Kulturerbe betrifft, hat das Schiedsgericht seine Zust\u00e4ndigkeit anerkannt, die Anspr\u00fcche der Ukraine jedoch in der Sache zur\u00fcckgewiesen, da das \u00dcbereinkommen \u00fcber das Unterwasser-Kulturerbe und die entsprechenden Vorschriften nicht automatisch als anwendbares Recht in das \u00dcbereinkommen von 1982 &#8222;eingebettet&#8220; sind, sondern lediglich bei der Auslegung von Artikel 303 hilfreich sein k\u00f6nnen.<strong><\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Russische F\u00f6deration war eine ganze Reihe von Anspr\u00fcchen der Ukraine von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, die von der St\u00e4ndigen Kammer des Schiedsgerichts vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgewiesen wurden.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Erstens<\/strong> erkannte das Schiedsgericht an, dass die Stra\u00dfe von Kertsch nicht als f\u00fcr die internationale Schifffahrt genutzte Meerenge im Sinne von Artikel 37 des \u00dcbereinkommens eingestuft werden kann, da sie keinen Teil des offenen Meeres oder der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone mit einem anderen Teil des offenen Meeres oder der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone verbindet.<strong><\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p><em>Alle Versuche der Ukraine, die Stra\u00dfe von Kertsch zu internationalisieren, um dort das Recht auf Transitdurchfahrt anzuwenden, das f\u00fcr Handelsschiffe und Kriegsschiffe gleicherma\u00dfen gilt, entbehren jeder rechtlichen Grundlage.<\/em><strong><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Es wurde gesondert hervorgehoben, dass die Ukraine sich auf Verst\u00f6\u00dfe der Russischen F\u00f6deration gegen die Bestimmungen des Abkommens von 2003 \u00fcber die Zusammenarbeit bei der Nutzung des Asowschen Meeres und der Stra\u00dfe von Kertsch h\u00e4tte berufen k\u00f6nnen, dies jedoch nicht getan hat, sondern sich lediglich auf einen Versto\u00df gegen das \u00dcbereinkommen von 1982 berufen hat. Es sei daran erinnert, dass die Ukraine selbst bereits am 24. Februar 2023 einseitig aus diesem Vertrag ausgestiegen ist, obwohl dessen Text keine Bestimmungen \u00fcber eine K\u00fcndigung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ein solcher Schritt stellt zweifellos einen Versto\u00df gegen das Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber das Recht der internationalen Vertr\u00e4ge von 1969 dar, insbesondere gegen Artikel 56, der wie folgt lautet: Ein Vertrag, der keine Bestimmungen \u00fcber seine Beendigung enth\u00e4lt und der keine K\u00fcndigung oder keinen Austritt vorsieht, kann nicht gek\u00fcndigt werden, und ein Austritt ist nicht zul\u00e4ssig.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Zweitens<\/strong> kam das Schiedsgericht bei der Pr\u00fcfung der Frage nach dem rechtlichen Status des Asowschen Meeres und der Stra\u00dfe von Kertsch nach dem Zerfall der UdSSR zu dem Schluss, dass ihr rechtlicher Status als Binnengew\u00e4sser vollst\u00e4ndig erhalten geblieben ist. Diese Schlussfolgerung wurde von der St\u00e4ndigen Kammer des Schiedsgerichts auf der Grundlage einer Analyse sowohl der geltenden Bestimmungen des \u00dcbereinkommens von 1982 als auch des russisch-ukrainischen Vertrags von 2003 sowie des Verhaltens der Parteien untereinander und gegen\u00fcber Drittstaaten in diesen Gew\u00e4ssern nach 1991 gezogen. Dementsprechend wurde die urspr\u00fcngliche Position der Russischen F\u00f6deration hinsichtlich des rechtlichen Status dieser Gew\u00e4sser uneingeschr\u00e4nkt best\u00e4tigt, was an sich schon ein Ende der politischen und rechtlichen Spekulationen aus dem Ausland zu dieser Frage bedeuten d\u00fcrfte.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Drittens<\/strong> hatte die Anerkennung des rechtlichen Status des Asowschen Meeres und der Stra\u00dfe von Kertsch als Binnengew\u00e4sser weitere positive Folgen f\u00fcr die Russische F\u00f6deration. So wies das Schiedsgericht genau aus diesem Grund alle Anspr\u00fcche der Ukraine zur\u00fcck, die sich auf die Behinderung der Schifffahrt im Asowschen Meer bezogen, und erkl\u00e4rte, es m\u00fcsse &#8222;davon absehen, die Frage zu pr\u00fcfen, ob die von der Russischen F\u00f6deration im Asowschen Meer durchgef\u00fchrten Anhaltungen und Kontrollen von Schiffen unter ukrainischer Flagge sowie von Schiffen unter der Flagge dritter Staaten, die von und zu ukrainischen H\u00e4fen fahren, gegen die Schifffahrtsregelung gem\u00e4\u00df dem Abkommen \u00fcber die Zusammenarbeit bei der Nutzung des Asowschen Meeres und der Stra\u00dfe von Kertsch versto\u00dfen haben&#8220;.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Diese Entscheidung betrifft unmittelbar alle Vorw\u00fcrfe der ukrainischen Seite, wonach der Bau der Kertsch-Br\u00fccke die Schifffahrt und Navigation in den umstrittenen Gew\u00e4ssern erheblich erschwert habe und die Russische F\u00f6deration verpflichtet sei, diese Hindernisse f\u00fcr die Schifffahrt und Navigation zu &#8222;beseitigen&#8220; sowie Garantien daf\u00fcr zu geben, dass entsprechende Verst\u00f6\u00dfe gegen das \u00dcbereinkommen nicht wieder vorkommen. Tats\u00e4chlich handelte es sich dabei, wie das russische Au\u00dfenministerium feststellte, um eine &#8222;absurde und zynische Forderung der Ukraine nach dem Abriss der Krim-Br\u00fccke&#8220;.<\/p>\n<p>Das Schiedsgericht befand hingegen, dass die Normen und Bestimmungen des \u00dcbereinkommens von 1982 nicht auf die Stra\u00dfe von Kertsch anwendbar seien, da diese kein internationales Gew\u00e4sser mit Transitrecht sei (siehe oben). Die Schifffahrtsregelung beruhe hier auf den Bestimmungen des russisch-ukrainischen Vertrags von 2003. Da sich die ukrainische Seite jedoch nicht auf Verst\u00f6\u00dfe gegen das Abkommen von 2003 berufen hat, h\u00e4tte eine Heranziehung dieses Dokuments durch das Schiedsgericht eine \u00dcberschreitung seiner Befugnisse dargestellt. Dementsprechend wurden alle Anspr\u00fcche der Ukraine zur\u00fcckgewiesen.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Viertens<\/strong> kam das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass die Sperrung des s\u00fcdlichen Zugangs zur Stra\u00dfe von Kertsch im Schwarzen Meer durch die Russische F\u00f6deration f\u00fcr einen Zeitraum von etwa sechs Monaten \u2013 von April 2021 bis Ende Oktober 2021 \u2013 keinen Versto\u00df gegen Artikel 25 Absatz 3 des Seerechts\u00fcbereinkommens von 1982 darstellt, da die Voraussetzungen f\u00fcr die Aussetzung der friedlichen Durchfahrt ausl\u00e4ndischer Schiffe erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr uns ist in diesem Fall wichtig, dass die St\u00e4ndige Kammer des Schiedsgerichts, indem sie es vermied, auf die Frage der &#8222;Souver\u00e4nit\u00e4t&#8220; einzugehen, nicht beurteilt hat, wem dieses K\u00fcstenmeer geh\u00f6rt \u2013 Russland oder der Ukraine \u2013 und damit indirekt die Ausdehnung der russischen Souver\u00e4nit\u00e4t auf diese Meereszone anerkannt hat (zur Erinnerung: Die Binnengew\u00e4sser und das K\u00fcstenmeer sind Teil des &#8222;Hoheitsgebiets&#8220; des K\u00fcstenstaates).<\/p>\n<p><strong>F\u00fcnftens<\/strong> hat das Schiedsgericht anerkannt, dass es hinsichtlich des Vorwurfs der Beschlagnahmung der Bohrinseln &#8222;Tawrida&#8220; und &#8222;Siwasch&#8220; nicht zust\u00e4ndig ist, da die Frage des Eigentums\u00fcbergangs nicht in den Anwendungsbereich des \u00dcbereinkommens von 1982 f\u00e4llt. Den Antrag auf Umregistrierung der Anlagen nahm der Schiedshof jedoch zur Pr\u00fcfung an, da dieser nicht mit dem Eigentumsrecht zusammenh\u00e4ngt und keine Entscheidung \u00fcber die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Krim erfordert.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen entschied die St\u00e4ndige Kammer des Schiedsgerichts, dass Artikel 91 des \u00dcbereinkommens die erneute Registrierung eines Schiffes im Register eines anderen Staates nicht verbietet, weshalb die Behauptung der Ukraine, Russland habe gegen diesen Artikel versto\u00dfen, zur\u00fcckgewiesen wurde.<strong><\/strong><\/p>\n<h3><strong>Wichtigste Ergebnisse<\/strong><strong><\/strong><\/h3>\n<p>Insgesamt hat die internationale Justiz in diesem Fall ihre Unparteilichkeit unter Beweis gestellt. Die Versuche der ukrainischen Seite, die staatliche Zugeh\u00f6rigkeit der Halbinsel Krim \u2013 wenn schon nicht de jure, so doch de facto \u2013 anzufechten, blieben erfolglos. Die Ukraine versuchte insbesondere nachzuweisen, dass gem\u00e4\u00df dem Rechtsgrundsatz &#8222;land dominates the sea&#8220; gerade sie die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Krim besitze und somit \u00fcber die entsprechenden Rechte und Befugnisse in allen an die Halbinsel angrenzenden Meereszonen der Souver\u00e4nit\u00e4t, der Hoheitsrechte und der Gerichtsbarkeit verf\u00fcge, wie sie im \u00dcbereinkommen von 1982 vorgeschrieben sind, und dass Russland dementsprechend gerade ihre Rechte &#8222;verletze&#8220;.<\/p>\n<p>Es ist kein Zufall, dass selbst renommierte ausl\u00e4ndische Experten darauf hingewiesen haben, dass dieser Streit &#8222;bedingt&#8220; (<em>&#8222;<\/em><em>conditional<\/em><em>&#8222;<\/em>) ist, da die Frage der Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Krim den Kern des Streits bildet; das hei\u00dft, sein Kern l\u00e4sst sich auf folgende Formulierung reduzieren: Wenn die Ukraine die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Krim besitzt, hat Russland das \u00dcbereinkommen von 1982 verletzt; wenn hingegen Russland die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Krim besitzt, hat Russland das \u00dcbereinkommen nicht verletzt.<strong><\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p><em>Es ist erfreulich, dass sich doch noch der gesunde Menschenverstand durchgesetzt hat. Diese Entscheidung sollte jedoch nicht ausschlie\u00dflich als endg\u00fcltige rechtliche Anerkennung des Beitritts der Krim zur Russischen F\u00f6deration verstanden werden; vielmehr haben hier andere rechtliche Umst\u00e4nde eine Rolle gespielt.<\/em><strong><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Tatsache ist, dass das internationale Menschenrechtsrecht eine Norm enth\u00e4lt, die den Staat verpflichtet, die b\u00fcrgerlichen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte der Bev\u00f6lkerung zu gew\u00e4hrleisten, die seiner Hoheitsgewalt untersteht, wobei sich diese Hoheitsgewalt entweder auf das Hoheitsgebiet dieses Staates erstreckt oder aufgrund einer wirksamen Kontrolle \u00fcber die Bev\u00f6lkerung ausge\u00fcbt wird. Auch die Allgemeine Bemerkung Nr. 31 bekr\u00e4ftigt die Verpflichtung der Staaten, die Rechte der Personen zu gew\u00e4hrleisten, die der Hoheitsgewalt dieses Staates unterstehen (Territorium oder effektive Kontrolle). Darin wird zudem darauf hingewiesen, dass die Staaten gem\u00e4\u00df Art. 26 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der internationalen Vertr\u00e4ge dieser Verpflichtung nach Treu und Glauben nachkommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zwar gibt es im V\u00f6lkerrecht keine eindeutige Antwort darauf, was genau unter &#8222;nach Treu und Glauben&#8220; im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung von Verpflichtungen zu verstehen ist, doch verlangt Artikel 2 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte, wie in der Allgemeinen Bemerkung dargelegt, von den Vertragsstaaten, legislative, gerichtliche, administrative, bildungspolitische und sonstige geeignete Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Auch im &#8222;weichen&#8220; Recht gibt es Bestimmungen mit empfehlendem Charakter zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen der Staaten im Bereich der Menschenrechte.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Was bedeutet das alles in der Praxis? Genau das, dass Russland selbst unter den Umst\u00e4nden, dass eine ganze Reihe von Staaten die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Krim-Referendums und den Beitritt der Halbinsel zur Russischen F\u00f6deration nicht anerkennt, verpflichtet ist, seinen v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. So strebte Russland beispielsweise durch die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Festland und der Krim-Halbinsel sowie durch den Bau der Krim-Br\u00fccke gerade die gewissenhafte Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen zur Gew\u00e4hrleistung der Menschenrechte der Bev\u00f6lkerung der Krim-Halbinsel an. Aus dieser Perspektive k\u00f6nnen alle Forderungen der ukrainischen Seite nach einem Abriss der Br\u00fccke als Bedrohung der Rechte der Bev\u00f6lkerung auf diesem Territorium angesehen werden.<strong><\/strong><\/p>\n<p>Es ist offensichtlich, dass die Richter der St\u00e4ndigen Kammer des Schiedsgerichts eines sehr wohl verstanden haben: Die Unterst\u00fctzung bestimmter Forderungen der Ukraine k\u00f6nnte zu neuen Diskussionen und Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung und Anwendung bestimmter v\u00f6lkerrechtlicher Normen f\u00fchren, was in jedem Fall zu der Feststellung f\u00fchren w\u00fcrde, dass die Russische F\u00f6deration unter allen Umst\u00e4nden (Anerkennung\/Nichtanerkennung) das Recht hat, f\u00fcr das Wohlergehen der Krim-Bev\u00f6lkerung zu sorgen und deren Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten, und es w\u00e4re grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, ihr diese Pflicht zu entziehen, insbesondere angesichts der ukrainischen Blockade der Krim!<a><\/a><\/p>\n<p><em>\u00dcbersetzt aus dem <\/em><a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/globalaffairs.ru\/articles\/neudachnaya-popytka-sergeeva\/#_edn29\"><em>Russischen<\/em><\/a><em>.\u00a0Der Artikel ist am 22. Juni 2026 zuerst auf der Homepage von &#8222;Russia in Global Affairs&#8220; erschienen.<\/em><strong><\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Darja Sergejewa<\/strong><\/em><em> ist wissenschaftliche Mitarbeiterin der Forschungsgruppe <\/em><em>&#8222;<\/em><em>Politik der USA und Kanadas im Weltmeer<\/em><em>&#8222;<\/em><em> am Zentrum f\u00fcr Nordamerikastudien des Primakow-Forschungsinstituts f\u00fcr Weltwirtschaft und internationale Beziehungen der Russischen Akademie der Wissenschaften.<\/em><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Mehr zum Thema<\/strong>\u00a0\u2013\u00a0<a href=\"https:\/\/de-rtnews.com\/kurzclips\/video\/220421-russland-vor-gericht-krim-bruecke\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Russland vor Gericht: &#8222;Krim-Br\u00fccke war eine L\u00f6sung zur Versorgung nach ukrainischer Blockade&#8220;<\/a><\/p>\n<div class=\"EmbedBlock-root EmbedBlock-all\">\n<div class=\"AllEmbed\">\n                                                <iframe title='\"Warum steht sie noch?\" Tagesschau dr\u00e4ngt den Geheimdienstchef Budanow zu Anschl\u00e4gen auf Krim-Br\u00fccke' allowtransparency=\"true\" height=\"300\" width=\"100%\" style=\"border: none; min-width: min(100%, 430px);height:300px;\" scrolling=\"no\" data-name=\"pb-iframe-player\" src=\"https:\/\/www.podbean.com\/player-v2\/?from=embed&amp;i=2miuz-15daf18-pb&amp;square=1&amp;share=1&amp;download=1&amp;fonts=Arial&amp;skin=f6f6f6&amp;font-color=&amp;rtl=0&amp;logo_link=&amp;btn-skin=7&amp;size=300\" loading=\"lazy\" allowfullscreen=\"\"><\/iframe>\n                    <\/div>\n<\/p><\/div>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Darja Sergejewa Das russische Au\u00dfenministerium erkl\u00e4rte dazu: &#8222;Dieser Fall, der von gro\u00dfer geopolitischer, v\u00f6lkerrechtlicher und historischer Bedeutung ist, endete mit einem \u00fcberzeugenden Sieg der Russischen F\u00f6deration. 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