{"id":12021,"date":"2026-07-02T17:06:21","date_gmt":"2026-07-02T15:06:21","guid":{"rendered":"https:\/\/meiser-tv.de\/politik\/der-eugh-beerdigt-die-meinungsfreiheit\/"},"modified":"2026-07-02T17:06:21","modified_gmt":"2026-07-02T15:06:21","slug":"der-eugh-beerdigt-die-meinungsfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/meiser-tv.de\/en\/politik\/der-eugh-beerdigt-die-meinungsfreiheit\/","title":{"rendered":"Der EuGH beerdigt die Meinungsfreiheit"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><em>Von Dagmar Henn<\/em><\/p>\n<p>Dieses <a href=\"https:\/\/infocuria.curia.europa.eu\/tabs\/document\/C\/2025\/C-0067-25-00000000RP-01-P-01\/ARRET\/322917-DE-1-html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Urteil<\/a> ist eine h\u00f6chst erschreckende Lekt\u00fcre. Denn entweder die versammelten Richter dieser vierten Kammer des EuGH wussten nicht, was sie tun \u2013 oder sie vertreten eine Welt, in der Grundrechte nur noch nach Ma\u00dfgabe des europ\u00e4ischen Rats existieren, als Gnade und eben nicht l\u00e4nger als Recht.<\/p>\n<p>Die beteiligten Richter waren Irmantas Jarukaitis aus Litauen, Massimo Coninanzi aus Mailand, Niilo J\u00e4\u00e4skinen aus Finnland, Ramona Frendo aus Malta und Alexander Kornezov aus Bulgarien. Nur einer der beteiligten Richter, Coninanzi, stammt aus einem der gr\u00f6\u00dferen EU-L\u00e4nder; mit Litauen, Finnland und dem stark britisch beeinflussten Malta allerdings drei aus extrem russlandfeindlichen L\u00e4ndern. Das d\u00fcrfte den Tenor des Urteils massiv beeinflusst haben.<\/p>\n<p>Schon das Verfahren, das der Ausl\u00f6ser der Frage war, ist ausgesprochen zweifelhaft. Es geht um eine Webseite, traugott-ickeroth.com, auf der inzwischen nur noch die Mitteilung der Polizei und Staatsanwaltschaft Saarland sichtbar ist:<\/p>\n<p><em>&#8222;Die Plattform und der Inhalt wurden beschlagnahmt.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Das Internet vergisst jedoch nur begrenzt. Wenn man sich die M\u00fche macht und nach dieser\u00a0Website in der Wayback-Machine sucht, kann man zumindest einen Einblick in diese Seite erhalten. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Saarbr\u00fccken lautet, dort seien Inhalte von <em>RT<\/em> geteilt worden. Allerdings war das keinesfalls die Hauptt\u00e4tigkeit dieser Webseite. Ickeroth (ein Pseudonym) schreibt esoterische B\u00fccher \u00fcber Au\u00dferirdische, die Seite selbst lieferte beispielsweise am 16. M\u00e4rz 2022 Artikel zu &#8222;UFO-Sichtung beim WTC&#8220;, &#8222;Die Entdeckung des Grabes von Alexander dem Gro\u00dfen&#8220;, &#8222;Der Bibel-Code&#8220; und eine Reihe weiterer derartiger Themen, dazwischen eingesprenkelt ein &#8222;Offener Brief Deutsch-Russische Beziehungen&#8220; oder &#8222;Gaza-Massaker&#8220;. Freimaurer und andere Geheimb\u00fcnde spielen auf jeden Fall eine weit gr\u00f6\u00dfere Rolle als irgendwelche Inhalte von <em>RT<\/em>. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Saarbr\u00fccken bezieht sich auch nur auf vier Videos, die im Jahr 2023 verbreitet worden seien.<\/p>\n<p>Das Konstrukt, das sich die Staatsanwaltschaft Saarbr\u00fccken gebastelt hat, ist, dass die Betreiber dieser Webseite, weil sie Inhalte von <em>RT<\/em> verbreitet haben, eine Sanktionsumgehung nach \u00a718 Au\u00dfenwirtschaftsgesetz begangen h\u00e4tten, die mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis f\u00fcnf Jahren bestraft wird. Was der EuGH so referiert:<\/p>\n<p><em>&#8222;Nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0b des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 6.\u00a0Juni 2013 (BGBl.\u00a02013\u00a0I S.\u00a01482) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft, wer einem Sende\u2011, \u00dcbertragungs\u2011, Verbreitungs- oder sonstigen Dienstleistungsverbot eines im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften oder der Union zuwiderhandelt, der der Durchf\u00fchrung einer vom Rat im Bereich der Gemeinsamen Au\u00dfen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsma\u00dfnahme dient.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Da wohl drei Personen in den Betrieb der Webseite involviert waren, machte die Staatsanwaltschaft Saarbr\u00fccken daraus auch gleich noch eine kriminelle Vereinigung nach \u00a7129 StGB. Die Konsequenz dieser Konstruktion ist ganz nebenbei, dass das Verfahren vor dem Landgericht gef\u00fchrt wird und damit keine Berufung gegen das Urteil m\u00f6glich ist, nur Revision.<\/p>\n<p>Weil die Webseite frei zug\u00e4nglich war und nur um Spenden der Leser gebeten hat, stellte das Landgericht in Saarbr\u00fccken die Frage an den EuGH, ob auch jene als &#8222;Betreiber&#8220; eines Mediums gelten, die dieses unentgeltlich zur Verf\u00fcgung stellen und nur Spenden erzielen. Insgesamt h\u00e4tte das Portal, so die Darstellung im Urteil, von April 2022 bis August 2023 etwas \u00fcber 60.000 Euro an Spenden erzielt; der Beitrag von ganzen vier Videos dazu d\u00fcrfte jedoch eher hom\u00f6opathisch gewesen sein.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens finden sich neben dieser Angabe \u00fcber die Spendenh\u00f6he keinerlei Angaben zur Reichweite der Seite. Und der EuGH macht dann auch noch den Schritt, v\u00f6llig von dieser Frage zu abstrahieren \u2013 die zuletzt in einigen Urteilen in Deutschland, die Meinungsfreiheit betreffend, doch wieder aufgetaucht ist.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend also das Saarbr\u00fccker Gericht nur wissen will, ob sich die Betreiber-Eigenschaft bis auf spendenfinanzierte Seiten ausdehnen l\u00e4sst, geht der EuGH noch deutlich weiter. Unter Verweis darauf, dass in der relevanten Verordnung 833\/2014 nicht die Rede von &#8222;Wirtschaftsteilnehmern&#8220; sei, dieser Begriff in anderen Verordnungen aber explizit gebraucht werde, schlie\u00dft er, dass ein wirtschaftliches Interesse keine Relevanz bes\u00e4\u00dfe:<\/p>\n<p><em>&#8222;Somit kann im Zusammenhang mit Art.\u00a02f Abs.\u00a01 der Verordnung Nr.\u00a0833\/2014 die Frage, ob eine Person eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt und daher Eink\u00fcnfte erzielt, kein ma\u00dfgebliches Kriterium sein, um zu ermitteln, ob diese Person unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot f\u00e4llt.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich dehnt der EuGH den rechtlich unbestimmten Begriff Betreiber im Grunde auf alle aus, die in irgendeiner Form Inhalte verbreiten.<\/p>\n<p><em>&#8222;Vor diesem Hintergrund kann nur eine Auslegung des Begriffs &#8218;Betreiber&#8216; im Sinne von Art.\u00a02f Abs.\u00a01 der Verordnung Nr.\u00a0833\/2014, bei der es weder darauf ankommt, ob die Verbreitungst\u00e4tigkeit gewerblich ist, noch darauf, wie diese T\u00e4tigkeit finanziert wird, und die nicht vom Umfang und der Dauer der Verbreitung abh\u00e4ngt, zu einer L\u00f6sung f\u00fchren, die mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel vereinbar ist, das darin besteht, die Verbreitung der von der Russischen F\u00f6deration geschaffenen Propaganda zu verhindern und damit die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit der Union zu sch\u00fctzen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Ins Alltagsdeutsche \u00fcbersetzt hei\u00dft das: Der EuGH hat damit selbst das einmalige Teilen eines einzigen Videos oder Textes, gleich auf welchem Weg, zu einer strafrechtlich verfolgbaren Sanktionsumgehung erkl\u00e4rt. Und das auch noch v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Reichweite \u2013 selbst auf einem Social-Media-Konto ohne einen einzigen Leser.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens, im gesamten Text des Urteils ist an keiner einzigen Stelle die Rede von Grundrechten. Da kann noch so oft im Artikel 11 der EU-<a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/charter\/pdf\/text_de.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Grundrechtscharta<\/a> stehen, jede Person habe das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und damit auch die Freiheit, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Das Dokument scheint den beteiligten Richtern v\u00f6llig unbekannt. Auch die Tatsache, dass auf Webseiten wie in sozialen Medien \u00dcbernahme und Teilen fremder Beitr\u00e4ge eine \u00fcbliche Form der Meinungs\u00e4u\u00dferung sind, findet keine Erw\u00e4hnung.<\/p>\n<p>Das Gericht scheint auch noch stolz darauf zu sein, in seiner Auslegung der EU-Verordnung 833\/2014 weiter zu gehen als die Richtlinien der EU-Kommission, die eigentlich auf kommerzielle T\u00e4tigkeiten beschr\u00e4nken. Es handle sich n\u00e4mlich bei den Leitlinien der Kommission nur &#8222;um ein von Dienststellen der Kommission erstelltes Arbeitsdokument ohne Bindungswirkung, mit dem eine schlichte Orientierungshilfe in Bezug auf die Durchf\u00fchrung und Auslegung der Verordnung Nr. 833\/2014 gegeben werden soll&#8220;, und die Einf\u00fchrung der &#8222;gewerblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit&#8220; in diesem Zusammenhang sei eine &#8222;ungerechtfertigte Beschr\u00e4nkung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung&#8220;.<\/p>\n<p>Das wirklich Schlimme an diesem ohnehin schlimmen, weil absolut grundrechtsfremden Urteil ist die Tatsache, dass Urteile des EuGH f\u00fcr s\u00e4mtliche EU-Mitgliedsl\u00e4nder bindend sind und es keine Instanz gibt, die dieses Urteil aufheben kann. Die einzige Option, die Wirkung dieses Urteils zu begrenzen, w\u00e4re der Versuch, vor dem deutschen Verfassungsgericht in diesem Punkt kl\u00e4ren zu lassen, ob ein Urteil auf EU-Ebene, das auch die deutschen Grundrechte vollkommen \u00fcbergeht, nicht im Widerspruch zum Grundgesetz steht und daher eigentlich keine Wirkung auf dessen Geltungsgebiet entfalten d\u00fcrfte \u2013 weil eine Zustimmung der deutschen Politik zu einer Aufhebung dieser Grundrechte nicht verfassungskonform sei. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dabei ist allerdings sehr begrenzt.<\/p>\n<p>Man kann nat\u00fcrlich darauf hoffen, dass die meisten bundesdeutschen Staatsanwaltschaften mit Blick auf die dann anfallende, letztlich wenig n\u00fctzliche, Arbeit die Finger davon lassen, jetzt r\u00fcckwirkend jeden, der jemals Inhalte von <em>RT<\/em> geteilt hat, mit einem Strafverfahren wegen Sanktionsumgehung zu \u00fcberziehen. Allerdings gibt es auch noch diese ganze Meute von NGOs, nicht zu vergessen die Landesmedienanstalten, die nichts Besseres zu tun haben, als nach m\u00f6glichen Strafanzeigen zu fischen, mit denen sie die Meinungsfreiheit beerdigen k\u00f6nnen. Die d\u00fcrften nach der Verk\u00fcndigung des heutigen Urteils bereits eine Runde \u00dcberstunden angesetzt haben.<\/p>\n<p>Was das heutige Urteil in Bezug auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit tut, ist eigentlich am ehesten noch mit der Inquisition zu vergleichen, denn selbst die Zensur des 18. Jahrhunderts war da noch offener. Nach diesem Urteil ist es die Entscheidung des europ\u00e4ischen Rates, was als Wahrheit zu gelten hat, und sobald und sofern Sanktionsregeln eingesetzt werden, um andere Positionen zu unterdr\u00fccken, indem man sie zur Desinformation erkl\u00e4rt, ist deren Verbreitung in jeder Gestalt eine Straftat. Was dann auch f\u00fcr diesen Artikel gelten d\u00fcrfte &#8230;<\/p>\n<p>Und da ist bereits nicht mehr die Rede von einem Meinungsdelikt \u2013 eine Geldstrafe ist im Zusammenhang mit \u00a718 AWG nicht vorgesehen. Sollte das Saarbr\u00fccker Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgen und auch noch die &#8222;kriminelle Vereinigung&#8220; aufrechterhalten, steigt das Strafma\u00df noch weiter. Der EuGH hat nichts weniger getan als all die Verfahren wegen \u00a7140 oder 130 StGB zur Vorspeise zu erkl\u00e4ren und jetzt den Hauptgang aufzutischen. Soviel zu den &#8222;europ\u00e4ischen Werten&#8220;, f\u00fcr deren Verteidigung sich die V\u00f6lker dieses V\u00f6lkergef\u00e4ngnisses bereitmachen sollen.<\/p>\n<p>Das Vorgehen gegen jede Form der Abweichung versch\u00e4rft sich immer weiter, und es ist deutlich zu erkennen, dass die Verh\u00e4ngung von EU-Sanktionen gegen in der EU Lebende wegen einer unerw\u00fcnschten Meinung, wie in den F\u00e4llen Do\u011fru und Baud, nur eine Andeutung war, in welche Richtung sich das entwickelt. Zyniker w\u00fcrden jetzt anmerken, es gebe ja keine wirklichen Straftaten zu verfolgen, sei es Korruption der EU-Kommission und ihrer Pr\u00e4sidentin, sei es Kriminalit\u00e4t auf den Stra\u00dfen.<\/p>\n<p>Zu einer v\u00f6lligen Wiederherstellung der Meinungsfreiheit bleibt damit \u2013 und das ist eine rechtliche Tatsache \u2013 nur noch eine Option: ein Austritt aus der EU. Denn solange es einen Vorrang des europ\u00e4ischen Rechts gibt (und wie k\u00f6stlich das schmeckt, haben schon die ganzen Asylurteile des EuGH gezeigt), ist damit die Meinungsfreiheit in der EU gestorben. Denn sie besteht eben nicht darin, das nachzubeten, was in der Europ\u00e4ischen Union als gew\u00fcnschte Meinung verordnet wurde, sondern darin, auch das Gegenteil sagen zu k\u00f6nnen. Mit ins vorgeschriebene Gebet einstimmen war selbst w\u00e4hrend des Katharerkreuzzugs erlaubt.<\/p>\n<p><strong>Mehr zum Thema<\/strong>\u00a0<strong>\u2013<\/strong>\u00a0<a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/de-rtnews.com\/meinung\/269333-zensurmonster-eu-sichtbar-war-bisher\/\">Das Zensurmonster der EU \u2013 Sichtbar war bisher nur die Spitze des Eisbergs (Teil 1) <\/a><\/p>\n<div class=\"EmbedBlock-root EmbedBlock-externalVideo EmbedBlock-rumble\">\n<div class=\"VkEmbed\"><iframe class=\"lazyload\" data-src=\"https:\/\/rumble.com\/embed\/v770m06\" frameborder=\"0\" width=\"853\" height=\"480\" allowfullscreen><\/iframe><\/div>\n<\/p><\/div>\n<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dagmar Henn Dieses Urteil ist eine h\u00f6chst erschreckende Lekt\u00fcre. 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