{"id":15197,"date":"2026-07-26T18:03:04","date_gmt":"2026-07-26T16:03:04","guid":{"rendered":"https:\/\/meiser-tv.de\/politik\/das-verfassungsgericht-und-die-aufnahmeerklaerung-die-seltsamen-pfade-des-zweiten-senats\/"},"modified":"2026-07-26T18:03:04","modified_gmt":"2026-07-26T16:03:04","slug":"das-verfassungsgericht-und-die-aufnahmeerklaerung-die-seltsamen-pfade-des-zweiten-senats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/meiser-tv.de\/en\/politik\/das-verfassungsgericht-und-die-aufnahmeerklaerung-die-seltsamen-pfade-des-zweiten-senats\/","title":{"rendered":"Das Verfassungsgericht und die Aufnahmeerkl\u00e4rung: Die seltsamen Pfade des zweiten Senats"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><em>Von Dagmar Henn<\/em><\/p>\n<p>Vergangene Woche sorgt der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr besondere Freude. Zuerst das Urteil bez\u00fcglich der 2G+-Regel im Bundestag, das s\u00e4mtliche Erkenntnisse seit 2022 konsequent ignorierte und die \u2013 ziemlich verr\u00fcckten \u2013 Eingriffe in den Sitzungsablauf des Parlaments f\u00fcr verfasssungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rte. Und nun ein eigenartiger <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2026\/07\/rs20260722_2bvr031926.html?nn=68112\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Beschluss<\/a> die unter der Ampelregierung gro\u00dfz\u00fcgig gehandhabten Aufnahmeprogramme f\u00fcr Afghanen betreffend.<\/p>\n<p>Die <em>Tagesschau<\/em> jubelte schon. <em>&#8222;Pauschaler Aufnahmestop von Afghanen ist &#8218;Willk\u00fcr&#8216;.&#8220;<\/em> \u00c4hnlich die Reaktion in einer ganzen Reihe weiterer Medien, die ohnehin stets das von der ehemaligen Au\u00dfenministerin Annalena Baerbock eingerichtete Visaverteilungsprogramm nach Vorgaben von NGOs verteidigt hatten.<\/p>\n<p>Das Urteil widerspricht sich aber im Kern selbst. Denn es finden sich darin auch Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber, unter welchen Bedingungen \u00fcberhaupt eine rechtliche Beziehung zwischen der Bundesrepublik und ausl\u00e4ndischen Staatsb\u00fcrgern im Ausland eintreten kann, und best\u00e4tigen ganz klar, dass die Aufnahmeerkl\u00e4rung, die das Innenministerium die Menschenrechtsliste betreffend gemacht hatte und die nach dem Regierungswechsel zur\u00fcckgezogen worden war, kein Verwaltungsakt gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin war und auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums begr\u00fcndete.<\/p>\n<p>Und dann erfolgt, in den letzten Abs\u00e4tzen (ab R 86), die Volte, wenn sie sich auch unauff\u00e4llig tarnt:<\/p>\n<p><em>&#8222;Eine Abkehrerkl\u00e4rung des Bundesministeriums des Innern ist auch nach Mitteilung einer Aufnahmeerkl\u00e4rung an die betroffene Person weiterhin m\u00f6glich und zul\u00e4ssig. Sie muss aber erkennen lassen, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die individuellen Belange des betroffenen Ausl\u00e4nders zur Kenntnis genommen und ber\u00fccksichtigt wurden.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>So unschuldig, wie diese Volte auf den ersten Blick wirkt, ist sie aber nicht, auch wenn das Verfassungsgericht selbst den Eindruck vermittelt, es br\u00e4uchte da doch nur einen Bescheid f\u00fcr den Einzelfall anstelle einer generalisierten R\u00fccknahme. Denn durch einen Bescheid im Einzelfall ensteht genau das, was dasselbe Urteil weiter oben als Grundlage f\u00fcr eine Rechtsbeziehung beschreibt.<\/p>\n<p>Und den weiteren Ablauf kann man sich schon vorstellen, schlie\u00dflich gibt es dieses ganze Verfahren nur, weil da im Hintergrund diverse NGOs daran arbeiten und das Ganze finanzieren.<\/p>\n<p>Sobald es einen individuellen Bescheid gibt, kann nat\u00fcrlich auch gegen diesen geklagt werden. Und das bedeutet unter den gegebenen Bedingungen, dass die gesamte Familie mindestens f\u00fcr die n\u00e4chsten Jahre in Pakistan untergebracht und versorgt werden muss, bis es zu einem letztinstandlichen Urteil diesen Bescheid betreffend gekommen ist.<\/p>\n<p>Dabei spielt nat\u00fcrlich eine Rolle, dass diese Menschenrechtsliste, die in Afghanistan \u00fcber NGOs best\u00fcckt wurde \u2013 hier geht es immerhin nicht um die &#8222;Ortskr\u00e4fte&#8220;, die tats\u00e4chlich f\u00fcr deutsche Beh\u00f6rden gearbeitet haben, sondern um Personen, die diese NGOs besonders bedroht oder besonders wertvoll fanden \u2013 nicht grunds\u00e4tzlich in Frage gestellt wurde, obwohl es deutliche Indizien daf\u00fcr gab, dass das Handeln des Ausw\u00e4rtigen Amtes in diesem Zusammenhang mit Recht und Gesetz wenig zu tun hatte. Was damals sogar zu massiven Auseinandersetzungen zwischen der deutschen Botschaft in Islamabad und der Amtsspitze in Berlin f\u00fchrte, die per Anweisung in einem Fall, bei dem die Botschaft von einer falschen Identit\u00e4t ausging, samt gef\u00e4lschtem Ausweis, die Erteilung eines Visums erzwingen wollte.<\/p>\n<p>Die Frau, die im aktuellen Fall geklagt hatte, soll, so die NGO-gelieferte Begr\u00fcndung, warum sie \u00fcberhaupt auf die Liste kam, f\u00fcr Frauenorganisationen gearbeitet haben und deshalb besonders bedroht sein. Sie hat allerdings noch bis Oktober 2024 in Afghanistan gelebt. In der Zusammenfassung der Stellungnahme des Innenministeriums im Urteil findet sich folgender Absatz:<\/p>\n<p><em>&#8222;Es h\u00e4tten sich bereits nach Durchsicht der mit dem Visumantrag eingereichten Dokumente erhebliche Zweifel ergeben, ob die Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. die Kriterien des Profilrasters der Menschenrechtsliste, welches die damalige Bundesregierung genutzt habe, tats\u00e4chlich erf\u00fclle. Im Rahmen der Nachbefragung der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. an der Deutschen Botschaft Islamabad am 27. Oktober 2025 h\u00e4tten sich Zweifel an den von ihr behaupteten T\u00e4tigkeiten nicht ausr\u00e4umen lassen. Ein frauenrechtliches Engagement im Rahmen ihrer Unterst\u00fctzung durch die afghanische Organisation &#8218;Women for Afghan Women&#8216; habe sich nicht feststellen lassen und auch nicht den eigenen Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin zu 1. entsprochen. Die Zweifel am frauenrechtlichen Engagement h\u00e4tten aber letztlich dahinstehen k\u00f6nnen und eine Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Aufhebung der Aufnahmeerkl\u00e4rung im Einzelfall sei entfallen, weil die Bundesregierung am 8. Dezember 2025 alle Aufnahmeerkl\u00e4rungen nach der Menschenrechtsliste und dem \u00dcberbr\u00fcckungsprogramm f\u00fcr bisher nicht eingereiste Personen f\u00fcr ung\u00fcltig und erloschen erkl\u00e4rt habe.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Nun, man kann dar\u00fcber nachdenken, ob da nicht einige NGOs eventuell eher als Schleuserorganisationen fungierten, die eventuell auch ein entsprechendes Entgelt f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten verlangten &#8230; Aber die aktuelle Koalition beinhaltet nun einmal die SPD, die bereits Teil der Ampel war, weshalb der Weg, die R\u00fccknahme der Aufnahmeerkl\u00e4rung zur Menschenrechtsliste mit deren wom\u00f6glich rechtswidrigem Entstehen zu begr\u00fcnden, nicht gegangen wurde.<\/p>\n<p>Das, worauf der ganze Einsatz zielte (ein Anwalt, der f\u00fcr Prozesskostenhilfe ein Verfahren am Verfassungsgericht f\u00fchrt, hat mit Sicherheit zus\u00e4tzliche Geldquellen), ist, genau diese individuellen Bescheide zu erzielen, die das Verfassungsgericht jetzt zugebilligt hat, weil dann der ganze juristische Zirkus noch lange weitergehen kann, mit Vollpension in Pakistan:<\/p>\n<p><em> &#8222;Dabei wird es [das Oberverwaltungsgericht Berlin, das den Fall erneut behandeln muss] davon auszugehen haben, dass die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die tats\u00e4chliche Unterst\u00fctzung der Beschwerdef\u00fchrenden in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer nach den obigen Ma\u00dfst\u00e4ben verfassungsgem\u00e4\u00dfen Abkehrerkl\u00e4rung des Bundesministeriums des Innern fortzuf\u00fchren und sich bis dahin weiter gegen\u00fcber der pakistanischen Regierung daf\u00fcr einzusetzen, dass die Beschwerdef\u00fchrenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Der Grund f\u00fcr diese abrupte Konstruktion einer Beziehung, wo zuvor auch nach Aussage des Verfassungsgerichts keine ist, d\u00fcrfte mitnichten in diesem einzelnen Fall liegen. Das Problem ist der zur Rechtfertigung einer aggressiven Au\u00dfenpolitik erhobene Anspruch, das Grundgesetz habe auch im Ausland zu gelten, den das Verfassungsgericht mit diesem Urteil partiell best\u00e4tigt hat. Den aufrechtzuerhalten scheint besonders wichtig. V\u00f6lkerrechtlich ist er \u00fcberfl\u00fcssig, denn es gibt die UN-Charta; in dieser sind allerdings Regeln vorgesehen, wie Staaten miteinander umgehen, wenn Rechte verletzt werden: Das entscheidende Gremium ist dabei der UN-Sicherheitsrat.<\/p>\n<p>H\u00e4tte das Verfassungsgericht klar daran festgehalten, dass es keine wie auch immer geartete Rechtsbeziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Bundesrepublik Deutschland gibt, solange kein individueller Verwaltungsakt irgendeiner Art ergangen ist (die Aufnahmeerkl\u00e4rung wurde schlie\u00dflich als Rechtsakt nur zwischen Innen- und Au\u00dfenministerium &#8222;ohne Au\u00dfenwirkung&#8220; eingeordnet, \u00fcber den die Kl\u00e4gerin nur informiert worden sei), h\u00e4tte das eine Linie gezogen, die es k\u00fcnftig h\u00e4tte deutlich erschweren k\u00f6nnen, f\u00fcr &#8222;afghanische M\u00e4dchenschulen&#8220; oder \u00c4hnliches Milit\u00e4r rund um die Erde zu schicken oder illegale Sanktionen zu verh\u00e4ngen. Um sozusagen den heiligen Gral der Menschenrechtsaggression zu retten, wird lieber auf einmal eine Willk\u00fcr konstruiert, die, wenn man auch nur den im selben Urteil enthaltenen Vortrag betrachtet, auf nichts gr\u00fcndet. Denn gegen\u00fcber jemandem, mit dem man keine Rechtsbeziehung hat, kann man auch nicht gegen die Grunds\u00e4tze eines rechtsstaatlichen Verfahrens versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Nun, verglichen mit den Folgen und den Kosten, die dieser Interventionismus den deutschen Steuerzahlern auferlegt, w\u00e4re selbst die Aufnahme der noch verblieben 54 Afghanen der Menschenrechtsliste samt Familienanhang (sogar wenn dieser, wie bereits geschehen, 13 Personen umfassen sollte), noch billig. Schon erstaunlich, zu was man als Verfassungsrichter alles bereit ist, um nicht klar und deutlich zu sagen: Geltungsbereich des Grundgesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p><strong>Mehr zum Thema<\/strong> \u2014\u00a0<a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/de-rtnews.com\/meinung\/250174-berliner-urteil-14-einzufliegende-afghanen\/\">Berliner Urteil: 14 einzufliegende Afghanen und der Preis der Heuchelei <\/a><\/p>\n<div class=\"EmbedBlock-root EmbedBlock-externalVideo EmbedBlock-rumble\">\n<div class=\"VkEmbed\"><iframe class=\"lazyload\" data-src=\"https:\/\/rumble.com\/embed\/v6p9ght\" frameborder=\"0\" width=\"853\" height=\"480\" allowfullscreen><\/iframe><\/div>\n<\/p><\/div>\n<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Von Dagmar Henn Vergangene Woche sorgt der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr besondere Freude. 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