{"id":16668,"date":"2026-08-06T15:02:46","date_gmt":"2026-08-06T13:02:46","guid":{"rendered":"https:\/\/meiser-tv.de\/medienkritik\/recht-und-strategie-ebnen-den-weg-zu-globalen-militareinsatzen-von-wolfgang-effenberger\/"},"modified":"2026-08-06T15:02:46","modified_gmt":"2026-08-06T13:02:46","slug":"recht-und-strategie-ebnen-den-weg-zu-globalen-militareinsatzen-von-wolfgang-effenberger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/meiser-tv.de\/en\/medienkritik\/recht-und-strategie-ebnen-den-weg-zu-globalen-militareinsatzen-von-wolfgang-effenberger\/","title":{"rendered":"Recht und Strategie ebnen den Weg zu globalen Milit\u00e4reins\u00e4tzen | Von Wolfgang Effenberger"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><strong>1994: Karlsruhe und Force XXI (TRADOC 525-5)<\/strong><\/p>\n<p><em>Ein Meinungsbeitrag von <strong>Wolfgang Effenberger<\/strong>.<\/em><\/p>\n<p>Das aktuell g\u00fcltige deutsche Grundgesetz enth\u00e4lt <strong>kein allgemeines Verbot von Auslandseins\u00e4tzen<\/strong>, setzt daf\u00fcr aber enge verfassungsrechtliche Grenzen. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen sind vor allem <strong>Artikel 24, 26, 87a und 115a GG<\/strong> sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>Das Grundgesetz von 1949 enthielt Art. 24 bereits, aber die <strong>konkrete Friedens\u2011 und Kollektive\u2011Sicherheitsformel in Absatz 2<\/strong> wurde mit dem \u201eGesetz zur Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes\u201c im Rahmen der Aufnahme in die NATO eingef\u00fchrt, das am 19.03.1956 beschlossen wurde. (1)<\/p>\n<p>Schon ein knappes Jahr vorher, am 6.05.1955 wurde mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Washington die Aufnahme der Bundesrepublik zur NATO v\u00f6lkerrechtlich wirksam \u2013 Deutschland wurde damit offiziell 15. Mitglied des B\u00fcndnisses. (2)<\/p>\n<p>Mit Art. 24 Abs. 2 GG werden die heutigen Auslandseins\u00e4tze begr\u00fcndet. Der Artikel wurde letztmalig im Kontext der europ\u00e4ischen Integration am 22. Dezember 1992 ge\u00e4ndert Diese Erg\u00e4nzung schuf die verfassungsrechtliche Grundlage daf\u00fcr, dass sich die Bundesrepublik in Systeme kollektiver Sicherheit (sp\u00e4ter UN, NATO usw.) einordnen und daf\u00fcr Hoheitsrechte beschr\u00e4nken darf \u2013 ausdr\u00fccklich \u201ezur Wahrung des Friedens\u201c. (3)<\/p>\n<p>Die entscheidende Wende brachte dann das sogenannte <strong>Out-of-Area-Urteil<\/strong> vom <strong>12. Juli 1994<\/strong>.<\/p>\n<p>Danach sind Eins\u00e4tze der Bundeswehr au\u00dferhalb Deutschlands grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, wenn sie <strong>im Rahmen und nach den Regeln eines Systems kollektiver Sicherheit<\/strong> erfolgen und der Bundestag vorher zustimmt. Hieraus entstand der <strong>Parlamentsvorbehalt<\/strong>:<\/p>\n<p>Jeder bewaffnete Auslandseinsatz bedarf grunds\u00e4tzlich der Zustimmung des Bundestages. Dies wurde sp\u00e4ter im Parlamentsbeteiligungsgesetz (2005) n\u00e4her geregelt. <strong>Gewaltanwendung im Rahmen &#8222;kollektiver Sicherheit&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>Mit der verfassungsrechtlichen \u00d6ffnung hin zu \u201eSystemen kollektiver Sicherheit\u201c ist zugleich der Gegenpol im Grundgesetz ber\u00fchrt: W\u00e4hrend Art. 24 Abs. 2 GG die Einordnung der Bundesrepublik in UN und NATO ausdr\u00fccklich \u201ezur Wahrung des Friedens\u201c erlaubt, markiert <strong>Art. 26 GG die rote Linie<\/strong>, jenseits derer solche Einbindungen in v\u00f6lkerrechtswidrige Gewaltanwendung umschlagen \u2013 n\u00e4mlich dort, wo Handlungen \u201edas friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker\u201c st\u00f6ren und \u201einsbesondere die F\u00fchrung eines Angriffskrieges vorbereiten\u201c.<\/p>\n<p>Die unprovozierten, ohne UN-Mandat erfolgten Bombardements Restjugoslawiens \u00fcber 78 Tage und N\u00e4chte stellen nach dem damaligen Vizepr\u00e4sidenten der OSZE-Vollversammlung, Willy Wimmer, unzweifelhaft einen ordin\u00e4ren Angriffskrieg dar. Wimmer wird in seiner Aussage von einer Mehrheit der V\u00f6lkerrechtler best\u00e4tigt, die den Angriff als nicht vom geltenden V\u00f6lkerrecht gedeckt ansehen. (4)<\/p>\n<p>Da in Deutschland ein Angriffskrieg strafbewehrt ist, hat u.a. Admiral a. D.<strong> <\/strong>Friedrich R. Schm\u00e4ling Strafanzeige erstattet: Die Bundesanwaltschaft erhob aber keine Anklage mit der Begr\u00fcndung, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht f\u00fcr das Delikt \u201eVorbereitung eines Angriffskriegs\u201c nach damaligem \u00a7 80 StGB vorlag. Deutschland sei nicht an der \u201eVorbereitung eines Angriffskriegs\u201c beteiligt gewesen bzw. habe \u201enur\u201c im Rahmen eines B\u00fcndniseinsatzes mitgewirkt. Damit wurde faktisch der Weg er\u00f6ffnet:\u00a0Mitmachen ist erlaubt, solange die Vorbereitung formal woanders liegt. (5)<\/p>\n<p>Deutschland hatte sich aktiv beteiligt u. a. mit Tornado\u2011Kampfflugzeugen, die Hunderte Kampfeins\u00e4tze flogen und \u00fcber 200 Raketen auf jugoslawisches Territorium abfeuerten. (6)<\/p>\n<p>Jugoslawien klagte 1999 vor dem Internationalen Gerichtshof gegen zehn NATO\u2011Staaten \u2013 darunter Deutschland \u2013 wegen Versto\u00dfes gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 UN\u2011Charta (Angriff ohne vorherige Aggression der BR Jugoslawien). (7)<\/p>\n<p>Zahlreiche unabh\u00e4ngige Gutachten und ein \u201eInternationales Tribunal\u201c (ohne formale UN\u2011Autorit\u00e4t) qualifizierten den Einsatz explizit als\u00a0v\u00f6lkerrechtswidrigen Angriffskrieg, auch mit Bezug auf deutsche Beteiligung. (8)<\/p>\n<p>Die Klage Jugoslawiens vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) wegen des NATO\u2011Angriffs 1999 ist juristisch\u00a0versandet, politisch aber bis heute ein wichtiger Beleg daf\u00fcr, dass der Einsatz gegen das Gewaltverbot der UN\u2011Charta verstie\u00df.<\/p>\n<p><strong>Was Jugoslawien 1999 genau tat<\/strong><\/p>\n<p>Am\u00a029. April 1999\u00a0reichte die Bundesrepublik Jugoslawien beim IGH in Den Haag Klage gegen\u00a0zehn NATO\u2011Staaten\u00a0ein: Belgien, Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien, Kanada, Niederlande, Portugal, Spanien und USA. (9)<\/p>\n<p>Jugoslawien warf diesen Staaten vor, das\u00a0Gewaltverbot\u00a0in Art. 2 Abs. 4 UN\u2011Charta verletzt zu haben (milit\u00e4rischer Angriff ohne vorherige Aggression Jugoslawiens und ohne UN\u2011Mandat), sowie gegen das\u00a0Interventionsverbot, das Souver\u00e4nit\u00e4tsprinzip und Normen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts versto\u00dfen zu haben (Angriffe auf zivile Ziele, V\u00f6lkermordvorwurf). (10)<\/p>\n<p><strong>Ergebnis beim IGH<\/strong><\/p>\n<p>Der IGH behandelte zehn getrennte Verfahren parallel \u2013 historisch einmalig \u2013 und sollte \u00fcber die\u00a0Legalit\u00e4t des Einsatzes von Gewalt\u00a0entscheiden.<\/p>\n<p>Im\u00a0Urteil vom 15. Dezember 2004\u00a0erkl\u00e4rte sich der IGH allerdings f\u00fcr\u00a0nicht zust\u00e4ndig:<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung: Jugoslawien war zum Zeitpunkt der NATO\u2011Intervention\u00a0kein Mitglied der Vereinten Nationen\u00a0und hatte die IGH\u2011Zust\u00e4ndigkeit nicht wirksam anerkannt; daher fehlte ihm die Klagebefugnis.<\/p>\n<p>Folge: Es gab\u00a0keine Entscheidung in der Sache\u00a0\u2013 also kein offizielles IGH\u2011Urteil dar\u00fcber, ob der NATO\u2011Einsatz v\u00f6lkerrechtswidrig war oder nicht. (11)<\/p>\n<p><strong>V\u00f6lkerrechtliche Bewertung trotz fehlendem IGH\u2011Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom IGH sehen viele V\u00f6lkerrechtler (Simma, Cassese, Hilpold u. a.) den Einsatz als\u00a0Versto\u00df gegen Art. 2 Abs. 4 UN\u2011Charta, da er weder Selbstverteidigung war noch auf einer Sicherheitsratsresolution beruhte. (12)<\/p>\n<p>Friedensforschungsgruppen, Humanistische Union und das \u201eBerliner Tribunal\u201c qualifizierten den Krieg ausdr\u00fccklich als\u00a0v\u00f6lkerrechtswidrigen Angriffskrieg, der das absolute Gewaltverbot verletzt. (13)<\/p>\n<p>Der IGH hat die Klage\u00a0aus formalen Gr\u00fcnden (fehlende Zust\u00e4ndigkeit) abgewiesen, nicht weil er den Angriff f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig hielt.<\/p>\n<p>In der Fachwelt gilt der Einsatz bis heute mehrheitlich als\u00a0v\u00f6lkerrechtswidrig, auch wenn es kein IGH\u2011Urteil \u201ein der Sache\u201c gibt. (14)<\/p>\n<p>Parallel dazu ist in der deutschen Rechtsprechung eine Linie sichtbar:<\/p>\n<p>Der BGH stellte 2006 zu einem NATO\u2011Angriff auf eine Br\u00fccke fest, deutsche Flugzeuge seien an diesem konkreten Angriff\u00a0nicht direkt beteiligt\u00a0gewesen; v\u00f6lkerrechtswidrige Handlungen anderer NATO\u2011Staaten k\u00f6nnten Deutschland nur zugerechnet werden, wenn deutsche Stellen \u00fcber die Einsatzdetails informiert waren. (15)<\/p>\n<p><strong>Politische Linie der Bundesregierung<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung h\u00e4lt bis heute offiziell die Position, der Einsatz sei\u00a0nicht v\u00f6lkerrechtswidrig\u00a0gewesen, sondern eine Art \u201ehumanit\u00e4re Intervention\u201c zum Schutz der Kosovo\u2011Albaner; sie bestreitet ausdr\u00fccklich, dass es sich um einen Angriffskrieg nach Art. 26 GG gehandelt habe. (16)<\/p>\n<p>Damit vermeiden Staat und Justiz, den Einsatz als Angriffskrieg einzustufen \u2013 und schaffen so die Grundlage daf\u00fcr, Strafanzeigen gegen Verantwortliche nicht weiterzuverfolgen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz: \u201eMitmachen ist erlaubt\u201c<\/strong><\/p>\n<p>V\u00f6lkerrechtlich ist der Einsatz sehr weitgehend als\u00a0Versto\u00df gegen das Gewaltverbot\u00a0anerkannt.<\/p>\n<p>Strafrechtlich und verfassungsrechtlich wird die Verantwortung Deutschlands so gedeutet, dass es nicht \u201eVorbereiter\u201c eines Angriffskriegs war, sondern\u00a0Teilnehmer\u00a0eines B\u00fcndniseinsatzes, der politisch als humanit\u00e4re Aktion verargumentiert wird.<\/p>\n<p>Daraus folgt faktisch: Solange die Initiative, Planung und \u201eVorbereitung\u201c eines milit\u00e4risch v\u00f6lkerrechtswidrigen Einsatzes bei B\u00fcndnispartnern liegen und Deutschland sich auf eine Beteiligung im Rahmen des Systems kollektiver Sicherheit berufen kann (Art. 24 Abs. 2 GG), wird\u00a0Mitmachen nicht strafrechtlich als Angriffskrieg verfolgt.<\/p>\n<p><strong>Nach Artikel 87a Abs. 1 GG<\/strong> stellt der Bund \u201eStreitkr\u00e4fte zur Verteidigung auf\u201c.<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcngliche Leitgedanke des Grundgesetzes von 1949 war eindeutig defensiv: deshalb konnte die Bundeswehr nach ihrer Aufstellung 1955 nur als Verteidigungsarmee konzipiert werden.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Grundgesetzaussage \u201eAu\u00dfer zur Verteidigung d\u00fcrfen die Streitkr\u00e4fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst\u201c hat bis zur Wiedervereinigung in keiner weise zugelassen, dass Auslandseins\u00e4tze unter die Ausnahme fallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Begriff <strong>&#8222;ausdr\u00fccklich&#8220;<\/strong> ist hier entscheidend. Im Grundgesetz finden sich tats\u00e4chlich ausdr\u00fcckliche Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr Eins\u00e4tze der Bundeswehr im Inland, etwa:<\/p>\n<ul>\n<li>Art. 35 GG (Amtshilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren Ungl\u00fccksf\u00e4llen),<\/li>\n<li>Art. 87a Abs. 3 und 4 GG (Schutz ziviler Objekte),<\/li>\n<li>Art. 91 GG (innerer Notstand).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt <strong>keine Bestimmung des Grundgesetzes ausdr\u00fccklich den Satz<\/strong>, dass die Bundeswehr bewaffnete Auslandseins\u00e4tze durchf\u00fchren darf.<\/p>\n<p>Aus dieser Beobachtung leiten zahlreiche Staatsrechtler und Kritiker ab, dass Art. 87a Abs. 2 GG urspr\u00fcnglich nur die im Grundgesetz ausdr\u00fccklich geregelten Ausnahmef\u00e4lle \u2013 vor allem im Innern \u2013 erfassen sollte.<\/p>\n<p><strong>Die Gegenauffassung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht argumentierte im sogenannten Out-of-Area-Urteil von 1994 anders.<\/p>\n<p>Es \u00f6ffnete nun die Schleuse f\u00fcr milit\u00e4rische Auslandseins\u00e4tze \u00fcber Art. 24 Abs. 2 GG a:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Bund kann sich zur <strong>Wahrung des Friedens<\/strong> einem System gegenseitiger <strong>kollektiver Sicherheit<\/strong> einordnen \u2026&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts geh\u00f6rt zu einer solchen Einordnung auch die Bereitschaft, milit\u00e4rische Verpflichtungen innerhalb dieses Systems wahrzunehmen. Daraus leitete es eine verfassungsrechtliche Grundlage f\u00fcr bewaffnete Auslandseins\u00e4tze im Rahmen solcher Systeme ab.<\/p>\n<p>Kritiker wenden dagegen ein:<\/p>\n<ul>\n<li>Art. 24 GG erw\u00e4hnt <strong>weder Streitkr\u00e4fte noch Milit\u00e4reins\u00e4tze<\/strong>.<\/li>\n<li>Er spricht lediglich von der Einordnung in ein System kollektiver Sicherheit.<\/li>\n<li>H\u00e4tte der Verfassungsgeber bewaffnete Auslandseins\u00e4tze zulassen wollen, h\u00e4tte er dies \u2013 entsprechend dem Wortlaut des Art. 87a Abs. 2 \u2013 <strong>ausdr\u00fccklich<\/strong> geregelt.<\/li>\n<li>hier waren eindeutig Eins\u00e4tze im Innern gemeint, wie Katastrophen aller Art: Flut, Br\u00e4nde, Schnee. Polizei\u00e4hnliche Eins\u00e4tze wurden ebenfalls erst sp\u00e4ter eingeflochten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Historischer Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Angriffskriege gegen Polen (1939) und der Sowjetunion (1941) f\u00fchrten dazu, dass die Bundeswehr nach ihrer Aufstellung 1955 als Verteidigungsarmee konzipiert wurde. In den Beratungen zur Wehrverfassung stand die Landes- und B\u00fcndnisverteidigung im Vordergrund; weltweite milit\u00e4rische Interventionen waren damals kein Thema.<\/p>\n<p>Mehrere Staats- und V\u00f6lkerrechtler \u2013 darunter Norman Paech, Dieter Deiseroth, Erhard Denninger und Martin Kutscha \u2013 vertreten die Auffassung, dass die M\u00f6glichkeit bewaffneter Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Grundgesetzes folgt, sondern erst durch die weitreichende Auslegung des Art. 24 Abs. 2 GG im Out-of-Area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 verfassungsrechtlich er\u00f6ffnet wurde. Andere Verfassungsrechtler widersprechen dieser Interpretation und sehen die Entscheidung als Klarstellung einer bereits im Grundgesetz angelegten Befugnis.\u201c<\/p>\n<p>Es ist daher wichtig, zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Der Wortlaut des Grundgesetzes<\/strong> bildet einen wesentlichen Bestandteil der verfassungsrechtlichen Kritik an Auslandseins\u00e4tzen.<\/li>\n<li><strong>Die geltende Rechtslage<\/strong> wird jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmt. Danach sind bewaffnete Auslandseins\u00e4tze unter den vom Gericht entwickelten Voraussetzungen verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Argumentation von Norman Paech u.v.a. ist eine <strong>vertretbare verfassungsrechtliche Auslegung<\/strong>, sie entspricht aber nicht der heute ma\u00dfgeblichen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. Gerade deshalb bleibt sie Gegenstand der staatsrechtlichen Diskussion.<\/p>\n<p>An dieser Stelle sind die bisherigen Auslandseins\u00e4tze gem. Art. 24 Abs. 2 GG \u201eDer Bund kann sich zur <strong>Wahrung des Friedens<\/strong> einem System gegenseitiger <strong>kollektiver Sicherheit<\/strong> einordnen \u2026&#8220; kritisch vom Ergebnis her zu hinterfragen.<\/p>\n<p><strong>Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr seit dem Out-of-Area-Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 stimmte der Bundestag bereits am 22. Juli 1994 den ersten bewaffneten Auslandseins\u00e4tzen zu. Seither beteiligte sich die Bundeswehr an zahlreichen Missionen der UN, NATO, EU oder internationaler Koalitionen. (17)<\/p>\n<p>Zu den wichtigsten Eins\u00e4tzen geh\u00f6ren:<\/p>\n<figure class=\"kg-card kg-image-card\"><img data-opt-id=751487745  fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:auto\/h:auto\/q:mauto\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Screenshot-2026-08-06-115339.png\" class=\"kg-image\" alt=\"Recht und Strategie ebnen den Weg zu globalen Milit\u00e4reins\u00e4tzen | Von Wolfgang Effenberger\" loading=\"lazy\" width=\"1463\" height=\"455\" srcset=\"https:\/\/apolut.net\/content\/images\/size\/w600\/2026\/08\/Screenshot-2026-08-06-115339.png 600w, https:\/\/apolut.net\/content\/images\/size\/w1000\/2026\/08\/Screenshot-2026-08-06-115339.png 1000w, https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:auto\/h:auto\/q:mauto\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Screenshot-2026-08-06-115339.png 1463w\" sizes=\"auto, (min-width: 720px) 720px\"><\/figure>\n<p>Daneben gab es zahlreiche kleinere Missionen, etwa im Sudan, im S\u00fcdsudan, in der Westsahara, in Georgien, am Horn von Afrika oder im Mittelmeer. (18)<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der durch Art. 24 Abs. 2 GG geschaffenen rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit soll hier ein kritischer Blick auf <strong>die politische und praktische Bewertung der Eins\u00e4tze<\/strong> geworfen werden:<\/p>\n<p>Nach mehr als drei Jahrzehnten deutscher Auslandseins\u00e4tze f\u00e4llt die Bilanz ern\u00fcchternd aus. Weder im ehemaligen Jugoslawien noch in Afghanistan oder Mali l\u00e4sst sich ein dauerhaft gesicherter Frieden feststellen. Stattdessen blieben vielfach zerst\u00f6rte Infrastrukturen, \u00f6kologische Belastungen, hohe zivile Opferzahlen und fragile politische Verh\u00e4ltnisse zur\u00fcck. Diese Bilanz wirft die grunds\u00e4tzliche Frage auf, ob bewaffnete Auslandseins\u00e4tze tats\u00e4chlich ein geeignetes Mittel der Friedenssicherung sind oder ob sie nicht eher h\u00e4ufig selbst Teil der Eskalationsdynamik werden.<\/p>\n<p><strong>Haben diese Eins\u00e4tze dem Weltfrieden gedient?<\/strong><\/p>\n<p>Diese Sichtweise vertreten Bundesregierung, NATO und die Vereinten Nationen. (19)<\/p>\n<ul>\n<li>KFOR habe nach dem Kosovo-Krieg wesentlich dazu beigetragen, ein erneutes Aufflammen gro\u00dffl\u00e4chiger Gewalt zu verhindern.<\/li>\n<li>UNIFIL habe zur Stabilisierung der Grenze zwischen Israel und Libanon beigetragen.<\/li>\n<li>Anti-Piraterie-Eins\u00e4tze vor Somalia h\u00e4tten die internationale Schifffahrt gesch\u00fctzt.<\/li>\n<li>Ausbildungsmissionen h\u00e4tten staatliche Sicherheitsstrukturen gest\u00e4rkt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Kritiker wenden ein:<\/p>\n<p>Viele Eins\u00e4tze h\u00e4tten ihre politischen Ziele nicht erreicht oder sogar neue Konflikte hervorgebracht.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Afghanistan (2001\u20132021):<\/strong> Nach zwanzig Jahren Krieg \u00fcbernahmen die Taliban erneut die Macht.<\/li>\n<li><strong>Mali:<\/strong> Trotz jahrelanger internationaler Pr\u00e4senz verschlechterte sich die Sicherheitslage erheblich; die Bundeswehr zog ab.<\/li>\n<li><strong>Somalia:<\/strong> Die UN-Mission konnte den Staatszerfall nicht verhindern.<\/li>\n<li><strong>Kosovo:<\/strong> Zwar wurde die Gewalt reduziert, der politische Konflikt zwischen Serbien und Kosovo besteht jedoch bis heute fort.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aus dieser Perspektive werden viele Auslandseins\u00e4tze eher als <strong>Konfliktmanagement<\/strong> denn als <strong>dauerhafte Friedensschaffung<\/strong> bewertet.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Kosovo (ab 1999):<\/strong> Bef\u00fcrworter argumentierten, der Einsatz habe weitere Vertreibungen verhindert. Kritiker weisen darauf hin, dass der Einsatz ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats erfolgte und damit einen Pr\u00e4zedenzfall f\u00fcr milit\u00e4rische Interventionen au\u00dferhalb des Systems kollektiver Sicherheit schuf. Zudem werden bis heute Umwelt- und Gesundheitsfolgen \u2013 etwa durch den Einsatz von Uranmunition durch NATO-Staaten \u2013 diskutiert.<\/li>\n<li><strong>Afghanistan (2001\u20132021):<\/strong> Das urspr\u00fcngliche Ziel war die Bek\u00e4mpfung von Al-Qaida und die Stabilisierung des Landes. Nach zwanzig Jahren endete der Einsatz mit der Macht\u00fcbernahme der Taliban. Selbst viele fr\u00fchere Bef\u00fcrworter sprechen heute von einer ern\u00fcchternden oder gescheiterten Bilanz. Infrastruktur wurde aufgebaut, zugleich verursachte der Krieg enorme menschliche und \u00f6kologische Sch\u00e4den.<\/li>\n<li><strong>Mali (2013\u20132024):<\/strong> Deutschland beteiligte sich an den Missionen MINUSMA und EUTM Mali. Trotz jahrelanger Pr\u00e4senz verschlechterte sich die Sicherheitslage, mehrere Milit\u00e4rputsche ersch\u00fctterten das Land, und schlie\u00dflich wurden die internationalen Missionen beendet. Viele Beobachter ziehen daraus den Schluss, dass die angestrebte Stabilisierung nicht erreicht wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellen Kritiker die grunds\u00e4tzliche Frage, ob solche Eins\u00e4tze tats\u00e4chlich der in Art. 24 GG genannten <strong>\u201eWahrung des Friedens\u201c<\/strong> dienten oder ob sie eher den geopolitischen Zielen der USA und dem Streben nach einer unipolaren Weltordnung gef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p>Es ist unstrittig, dass:<\/p>\n<ul>\n<li>das TRADOC Pamphlet 525-3-1 <em>Win in a Complex World 2020\u20132040<\/em> (2014) den Schwerpunkt auf ein komplexes Sicherheitsumfeld legt, in dem milit\u00e4rische, wirtschaftliche, informationelle, cyber- und politische Instrumente eng miteinander verzahnt werden;<\/li>\n<li>die USA und andere Staaten in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach Regimewechsel unterst\u00fctzt oder angestrebt haben (beispielsweise im Irak 2003 oder in Libyen 2011; andere F\u00e4lle sind in der Forschung umstritten);<\/li>\n<li>sogenannte \u201eFarbrevolutionen\u201c wissenschaftlich sehr unterschiedlich bewertet werden. W\u00e4hrend manche sie prim\u00e4r als von innen getragene Demokratiebewegungen verstehen, betonen andere die Rolle westlicher F\u00f6rderung durch staatliche und nichtstaatliche Organisationen. Eine einheitliche Bewertung gibt es hierzu nicht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aus dieser Perspektive d\u00fcrfen die Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Kontext einer umfassenderen westlichen Sicherheits- und Interventionsstrategie.<\/p>\n<p>Die Bilanz deutscher Auslandseins\u00e4tze f\u00e4llt dann noch kritischer aus, wenn sie nicht isoliert, sondern im strategischen Kontext westlicher Sicherheitsdoktrinen betrachtet wird. Konzepte wie das TRADOC-Pamphlet 525-3-1 &#8218;Win in a Complex World 2020\u20132040&#8216; beschreiben eine Konfliktlandschaft, in der milit\u00e4rische, wirtschaftliche, informationelle und politische Mittel eng miteinander verkn\u00fcpft sind. Vor diesem Hintergrund stellen sich Interventionen, Regimewechsel und die Unterst\u00fctzung politischer Umbr\u00fcche in verschiedenen Staaten nicht als voneinander unabh\u00e4ngige Ereignisse dar, sondern k\u00f6nnen als Elemente einer umfassenderen geopolitischen Strategie interpretiert werden. Ob diese Strategie langfristig Frieden gef\u00f6rdert hat, erscheint angesichts der Entwicklungen in Afghanistan, Irak, Libyen, Mali oder Teilen des ehemaligen Jugoslawiens zweifelhaft.<\/p>\n<p><strong>Abschnitt 2-4 (&#8222;Harbingers of Future Conflict&#8220;)<\/strong> des urspr\u00fcnglichen Army Operating Concept (2020\u20132040) bzw. der sp\u00e4teren Multi-Domain-Operations-Dokumente nennt ausdr\u00fccklich <strong>China und Russland als &#8222;competing powers&#8220; sowie Iran und Nordkorea als &#8222;regional powers&#8220;<\/strong>, gegen deren F\u00e4higkeiten sich die US-Armee wappnen soll. Das Dokument beschreibt diese Staaten als die zentralen sicherheitspolitischen Herausforderungen, auf die die Streitkr\u00e4fte ihre F\u00e4higkeiten ausrichten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Betrachtet man die Entwicklung seit diesen Anweisungen \u2013 insbesondere den Krieg in der Ukraine, die Konfrontation mit China und die milit\u00e4rische Eskalation gegen\u00fcber dem Iran \u2013, entsteht der Eindruck, dass sich die strategischen Annahmen dieses Dokuments in der amerikanischen Sicherheits- und Au\u00dfenpolitik widerspiegeln. Ob dies eine blo\u00dfe Vorbereitung auf erwartete Konflikte oder zugleich deren politische Mitgestaltung bedeutet, ist eine zentrale und kontrovers diskutierte Frage.<\/p>\n<p>Seit dem Ende des Kalten Krieges l\u00e4sst sich eine <strong>kontinuierliche strategische Linie<\/strong> amerikanischer Hegemonialpolitik erkennen<\/p>\n<ol>\n<li><strong>11. September 1990:<\/strong> George H. W. Bush betont in seiner Rede vor dem Kongress die Ausrichtung der Politik \u201e<strong>toward a new world order<\/strong>\u201c. Wenige Wochen sp\u00e4ter beginnt der Aufmarsch zur Operation Desert Shield gegen den Irak.<\/li>\n<li><strong>1992:<\/strong> Der Entwurf der <strong>Wolfowitz Doctrine<\/strong> (Defense Planning Guidance) formuliert das Ziel, das Entstehen eines gleichrangigen Konkurrenten der USA dauerhaft zu verhindern.<\/li>\n<li>Am 10. M\u00e4rz 1993 brachte der republikanische US-Senator William S. Cohen die Senatsresolution S.Res. 78 ein. Darin wurde der Pr\u00e4sident aufgefordert, die Bundesregierung zu ermutigen, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine umfassende Beteiligung der Bundeswehr an friedenserhaltenden, friedensschaffenden und friedensdurchsetzenden Eins\u00e4tzen zu schaffen. Die Resolution wurde jedoch nicht vom Senat verabschiedet, sondern verblieb im Ausschuss f\u00fcr Ausw\u00e4rtige Beziehungen<\/li>\n<li>12. Juli 1994 <strong>Out-of-Area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/li>\n<li><strong>1. August 1994:<\/strong> <strong>TRADOC Pamphlet 525-5 \u2013 Force XXI Operations<\/strong> entwickelt das Konzept der <strong>Operations Other Than War (OOTW)<\/strong> sowie der <strong>Transition<\/strong> zwischen den Eskalationsstufen <em>Peace \u2013 Conflict \u2013 War<\/em> bzw. <em>Unrest \u2013 Crisis \u2013 Conflict \u2013 War<\/em>. Damit wird milit\u00e4risches Denken ausdr\u00fccklich \u00fcber den klassischen Verteidigungskrieg hinaus erweitert.\n<p>W\u00e4hrend das Bundesverfassungsgericht <strong>keine neue milit\u00e4rische Strategie<\/strong>, sondern den <strong>verfassungsrechtlichen Rahmen<\/strong> definierte, innerhalb dessen Deutschland Streitkr\u00e4fte au\u00dferhalb des NATO-Gebiets einsetzen darf, (20) beschreibt dagegenTRADOC 525-5 die k\u00fcnftige amerikanische Operationsf\u00fchrung. Auff\u00e4llig ist, dass dort <strong>Operations Other Than War<\/strong> nicht mehr als Ausnahme, sondern als regul\u00e4rer Bestandteil milit\u00e4rischen Handelns behandelt werden. Dazu geh\u00f6ren unter anderem: Peacekeeping, Peace Enforcement, humanit\u00e4re Interventionen, Krisenreaktion, Stabilisierungseins\u00e4tze.<\/p>\n<p>Diese Einsatzformen entsprachen genau den Missionen, die Anfang der 1990er Jahre (Somalia, Bosnien, Haiti u.a.) zunahmen. (21)<\/p>\n<p>Die USA entwickelten nach dem Ende des Kalten Krieges eine Milit\u00e4rdoktrin, die weltweite Eins\u00e4tze au\u00dferhalb klassischer Landesverteidigung vorsah.<\/p>\n<p>Deutschland schuf nahezu zeitgleich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche M\u00f6glichkeit, sich an solchen multinationalen Eins\u00e4tzen zu beteiligen. Die USA entwickelten die <strong>operative Doktrin<\/strong> f\u00fcr globale Interventionen.<\/p>\n<p>Deutschland schuf den <strong>verfassungsrechtlichen Mechanismus<\/strong>, um sich an entsprechenden NATO- und UN-gef\u00fchrten Missionen beteiligen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li> <strong>1997:<\/strong> Das &#8222;Project for the New American Century&#8220; fordert in mehreren Grundsatzpapieren die Sicherung amerikanischer globaler Vormachtstellung.<\/li>\n<li><strong>2000:<\/strong> Der PNAC-Bericht &#8222;Rebuilding America&#8217;s Defenses&#8220; beschreibt die milit\u00e4rischen Voraussetzungen f\u00fcr eine langfristige globale F\u00fchrungsrolle der USA.<\/li>\n<li><strong>2002:<\/strong> Die &#8222;<strong>National Security Strategy&#8220;<\/strong> der Regierung George W. Bush verankert die Doktrin pr\u00e4ventiver bzw. pr\u00e4emptiver Milit\u00e4rschl\u00e4ge.<\/li>\n<li><strong>Ab 2001:<\/strong> Afghanistan, anschlie\u00dfend Irak, sp\u00e4ter Libyen und Syrien zeigen eine l\u00e4ngere Phase milit\u00e4rischer Interventionen, deren Ergebnisse bis heute kontrovers bewertet werden.<\/li>\n<li><strong>20\/21.<\/strong> Februar 2014 vom Westen orchestrierter Putsch des Westens in der Ukraine<\/li>\n<li><strong>September 2014:<\/strong> <strong>TRADOC 525-3-1 \u2013 Win in a Complex World 2020\u20132040<\/strong> richtet die US-Armee auf langfristigen strategischen Wettbewerb mit Russland, China sowie regionalen M\u00e4chten wie Iran und Nordkorea aus.<\/li>\n<li><strong>2025\/2026:<\/strong> Mit der organisatorischen Umstrukturierung von TRADOC zu T2COM wird diese strategische Ausrichtung institutionell fortgef\u00fchrt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Von Bushs Ank\u00fcndigung einer &#8218;New World Order&#8216; \u00fcber die Wolfowitz-Doktrin, die TRADOC-Konzepte der 1990er Jahre bis zu &#8218;Win in a Complex World&#8216; l\u00e4sst sich also eine bemerkenswerte Kontinuit\u00e4t strategischen Denkens erkennen. Die Dokumente unterscheiden sich in Sprache und Schwerpunkt, verfolgen jedoch aus dieser Perspektive ein gemeinsames Ziel: die Sicherung der globalen F\u00fchrungsrolle der Vereinigten Staaten in einer sich wandelnden internationalen Ordnung mit dem Ziel der Sicherung einer unipolaren Weltordnung.<\/p>\n<p>Es geht hier nicht darin, einzelne Kriege isoliert zu kritisieren, sondern die sich \u00fcber mehrere Jahrzehnte hinweg die <strong>Kontinuit\u00e4t strategischen Denkens<\/strong> anhand offizieller Dokumente aufzuzeigen. Diese Kontinuit\u00e4t pr\u00e4gt die heutige Politik wesentlich.<\/p>\n<p>Das Out-of-Area-Urteil vom 12. Juli 1994 schuf aus deutscher Sicht die verfassungsrechtliche Grundlage f\u00fcr die Beteiligung der Bundeswehr an einem erweiterten Spektrum internationaler Sicherheitsoperationen. Wenige Monate sp\u00e4ter beschrieb TRADOC 525-5 aus Sicht der US-Armee ein strategisches Einsatzkonzept, das milit\u00e4rische Operationen entlang eines Kontinuums von Friedens- und Krisenoperationen bis hin zum Krieg vorsah.<\/p>\n<p>Das Karlsruher Urteil von 1994 beseitigte die bis dahin bestehenden verfassungsrechtlichen H\u00fcrden f\u00fcr bewaffnete Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme. Seitdem beteiligte sich Deutschland an zahlreichen internationalen Milit\u00e4reins\u00e4tzen. Die Frage ist daher berechtigt, wem diese neue Handlungsfreiheit politisch und strategisch in erster Linie zugutekam. Kritiker sehen darin weniger einen Beitrag zu einer dauerhaft friedlicheren Weltordnung als vielmehr eine st\u00e4rkere Einbindung Deutschlands in die von den Vereinigten Staaten gepr\u00e4gte Sicherheitsarchitektur und deren geopolitische Interessen.<\/p>\n<p>Aus dieser Perspektive erscheint das Urteil als ein Baustein einer Entwicklung, in der Deutschland zunehmend in eine westliche Sicherheitsstrategie eingebunden wurde. Darin kann man durchaus Parallelen zu geopolitischen Denktraditionen erkennen, wie sie Halford Mackinder mit seiner Heartland-Theorie formulierte und die sp\u00e4ter von verschiedenen Strategen unterschiedlich weiterentwickelt wurden. In dieser Perspektive erscheinen zahlreiche milit\u00e4rische Interventionen der vergangenen Jahrzehnte eher als Sicherung strategischer Einflussr\u00e4ume und Machtprojektionen als Schritte in Richtung einer stabilen Friedensordnung.<\/p>\n<p>Letztlich liegt es an uns als demokratischen Gesellschaften, sicherheitspolitische Entscheidungen nicht nur hinzunehmen, sondern sie kritisch zu hinterfragen und immer wieder darauf zu dringen, dass milit\u00e4rische Macht nicht zum Selbstzweck wird, sondern dem Ziel einer friedlicheren und menschenw\u00fcrdigen Ordnung dient.<\/p>\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n<h3 id=\"anmerkungen-und-quellen\">Anmerkungen und Quellen<\/h3>\n<p>Wolfgang Effenberger, Jahrgang 1946, erhielt als Pionierhauptmann bei\u00a0der Bundeswehr tiefere Einblicke in das von den USA vorbereitete\u00a0&#8222;atomare Gefechtsfeld&#8220; in Europa. Nach zw\u00f6lfj\u00e4hriger Dienstzeit\u00a0studierte er in M\u00fcnchen Politikwissenschaft sowie H\u00f6heres Lehramt\u00a0(Bauwesen\/Mathematik) und unterrichtete bis 2000 an der Fachschule f\u00fcr\u00a0Bautechnik. Seitdem publiziert er zur j\u00fcngeren deutschen Geschichte und\u00a0zur US-Geopolitik. Zuletzt erschienen vom ihm: \u201eSchwarzbuch EU &amp; NATO\u201c\u00a0(2020), &#8222;Die untersch\u00e4tzte Macht&#8220; (2022), &#8222;Vom Krieg zur Weltordnung&#8220; (2026)<\/p>\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n<p>1) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.files.ethz.ch\/isn\/25492\/hb143-.pdf?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.files.ethz.ch\/isn\/25492\/hb143-.pdf<\/u><\/a><\/p>\n<p>2) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.bpb.de\/kurz-knapp\/hintergrund-aktuell\/206006\/1955-die-bundesrepublik-wird-nato-mitglied\/?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.bpb.de\/kurz-knapp\/hintergrund-aktuell\/206006\/1955-die-bundesrepublik-wird-nato-mitglied\/<\/u><\/a><\/p>\n<p>3) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2001\/11\/es20011122_2bve000699.html?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2001\/11\/es20011122_2bve000699.html<\/u><\/a><\/p>\n<p>4) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/1022978\/WD-2-041-24-pdf.pdf?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/1022978\/WD-2-041-24-pdf.pdf<\/u><\/a><\/p>\n<p>5) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.mpil.de\/de\/pub\/publikationen\/archiv\/voelkerrechtliche-praxis\/pr99.cfm?fuseaction_prax=act&amp;act=pr99_51&amp;ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.mpil.de\/de\/pub\/publikationen\/archiv\/voelkerrechtliche-praxis\/pr99.cfm?fuseaction_prax=act&amp;act=pr99_51<\/u><\/a><\/p>\n<p>6) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/1998-10-16-kriegseinsatz-kosovo-970602?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.bundestag.de\/dokumente\/textarchiv\/1998-10-16-kriegseinsatz-kosovo-970602<\/u><\/a><\/p>\n<p>7) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.blaetter.de\/ausgabe\/1999\/juni\/die-klage-jugoslawiens-gegen-zehn-nato-staaten-vor-dem-internationalen-gerichtshof-wortprotokoll-der?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.blaetter.de\/ausgabe\/1999\/juni\/die-klage-jugoslawiens-gegen-zehn-nato-staaten-vor-dem-internationalen-gerichtshof-wortprotokoll-der<\/u><\/a><\/p>\n<p>8) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/taz.de\/Zehn-Jahre-Kosovokrieg\/!5165840\/?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/taz.de\/Zehn-Jahre-Kosovokrieg\/!5165840\/<\/u><\/a><\/p>\n<p>9) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.welt.de\/print-welt\/article575404\/Zehn-Staaten-stehen-am-Pranger.html?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.welt.de\/print-welt\/article575404\/Zehn-Staaten-stehen-am-Pranger.html<\/u><\/a><\/p>\n<p>10) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/jenseits-der-roten-linie-a-5717ea46-0002-0001-0000-000013436416?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/jenseits-der-roten-linie-a-5717ea46-0002-0001-0000-000013436416<\/u><\/a><\/p>\n<p>11) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/zeitschrift-vereinte-nationen.de\/publications\/PDFs\/Zeitschrift_VN\/VN_2005\/Heft_4_2005\/Bericht_Oellers-Frahm_VN_4_05.pdf?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/zeitschrift-vereinte-nationen.de\/publications\/PDFs\/Zeitschrift_VN\/VN_2005\/Heft_4_2005\/Bericht_Oellers-Frahm_VN_4_05.pdf<\/u><\/a><\/p>\n<p>12) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.parlament.gv.at\/dokument\/BR\/A-BR\/352\/fname_1461539.pdf?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.parlament.gv.at\/dokument\/BR\/A-BR\/352\/fname_1461539.pdf<\/u><\/a><\/p>\n<p>13) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/169\/publikation\/verteidigungsschrift-fuer-klaus-vack\/?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/mitteilungen\/169\/publikation\/verteidigungsschrift-fuer-klaus-vack\/<\/u><\/a><\/p>\n<p>14) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/zeitschrift-vereinte-nationen.de\/publications\/PDFs\/Zeitschrift_VN\/VN_1999\/Heft_4_1999\/01_Beitrag_Bothe_Martenczuk_VN_4-99.pdf?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/zeitschrift-vereinte-nationen.de\/publications\/PDFs\/Zeitschrift_VN\/VN_1999\/Heft_4_1999\/01_Beitrag_Bothe_Martenczuk_VN_4-99.pdf<\/u><\/a><\/p>\n<p>15) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.rechtsportal.de\/Rechtsprechung\/Rechtsprechung\/2006\/BGH\/Rechtsfolgen-der-Verletzung-von-Kriegsvoelkerrecht-Inanspruchnahme-der-Bundesrepublik-Deutschland-wegen-Unterstuetzung-eines-Kampfeinsatzes-der-NATO?ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.rechtsportal.de\/Rechtsprechung\/Rechtsprechung\/2006\/BGH\/Rechtsfolgen-der-Verletzung-von-Kriegsvoelkerrecht-Inanspruchnahme-der-Bundesrepublik-Deutschland-wegen-Unterstuetzung-eines-Kampfeinsatzes-der-NATO<\/u><\/a><\/p>\n<p>16) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=130632&amp;ref=apolut.net\"><u>https:\/\/www.nachdenkseiten.de\/?p=130632<\/u><\/a><\/p>\n<p>17) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.bundeswehr.de\/de\/auftrag\/einsaetze?utm_source=chatgpt.com\"><u>https:\/\/www.bundeswehr.de\/de\/auftrag\/einsaetze?utm_source=chatgpt.com<\/u><\/a><\/p>\n<p>18) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.bundeswehr.de\/de\/auftrag\/einsaetze?utm_source=chatgpt.com\"><u>https:\/\/www.bundeswehr.de\/de\/auftrag\/einsaetze?utm_source=chatgpt.com<\/u><\/a><\/p>\n<p>19) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.bundeswehr.de\/de\/auftrag\/einsaetze?utm_source=chatgpt.com\"><u>https:\/\/www.bundeswehr.de\/de\/auftrag\/einsaetze?utm_source=chatgpt.com<\/u><\/a><\/p>\n<p>20) <a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/1994\/bvg94-029.html?utm_source=chatgpt.com\"><u>https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/1994\/bvg94-029.html?utm_source=chatgpt.com<\/u><\/a><\/p>\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n<p>Wir danken dem Autor f\u00fcr das Recht zur Ver\u00f6ffentlichung dieses Beitrags.<\/p>\n<p><strong>+++<\/strong><\/p>\n<p>Bild: Bundeswehrsoldaten starten in einer Graslandezone zwei NH90-Hubschrauber<\/p>\n<p>Bildquelle: VanderWolf Images \/ shutterstock<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div>\n<p><strong>1994: Karlsruhe und Force XXI (TRADOC 525-5)<\/strong><\/p>\n<p><em>Ein Meinungsbeitrag von <strong>Wolfgang Effenberger<\/strong>.<\/em><\/p>\n<p>Das aktuell g\u00fcltige deutsche Grundgesetz enth\u00e4lt <strong>kein allgemeines Verbot von Auslandseins\u00e4tzen<\/strong>, setzt daf\u00fcr aber enge verfassungsrechtliche Grenzen. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen sind vor allem <strong>Artikel 24, 26, 87a<\/strong><\/p>\n<\/div>","protected":false},"author":1,"featured_media":16669,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_gspb_post_css":"","_uag_custom_page_level_css":"","fifu_image_url":"","fifu_image_alt":"","footnotes":""},"categories":[17],"tags":[],"class_list":["post-16668","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-medienkritik"],"blocksy_meta":[],"uagb_featured_image_src":{"full":["https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:auto\/h:auto\/q:mauto\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Artikel_20260806_Bundeswehr_apolut.jpg",1920,1080,false],"thumbnail":["https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:150\/h:150\/q:mauto\/rt:fill\/g:ce\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Artikel_20260806_Bundeswehr_apolut.jpg",150,150,true],"medium":["https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:300\/h:169\/q:mauto\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Artikel_20260806_Bundeswehr_apolut.jpg",300,169,true],"medium_large":["https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:768\/h:432\/q:mauto\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Artikel_20260806_Bundeswehr_apolut.jpg",768,432,true],"large":["https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:1024\/h:576\/q:mauto\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Artikel_20260806_Bundeswehr_apolut.jpg",1024,576,true],"1536x1536":["https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:1536\/h:864\/q:mauto\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Artikel_20260806_Bundeswehr_apolut.jpg",1536,864,true],"2048x2048":["https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:auto\/h:auto\/q:mauto\/f:best\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Artikel_20260806_Bundeswehr_apolut.jpg",1920,1080,false],"trp-custom-language-flag":["https:\/\/mleexelnfod5.i.optimole.com\/cb:Pkpk.b74\/w:18\/h:10\/q:mauto\/f:best\/dpr:2\/https:\/\/meiser-tv.de\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/Artikel_20260806_Bundeswehr_apolut.jpg",18,10,true]},"uagb_author_info":{"display_name":"admin","author_link":"https:\/\/meiser-tv.de\/en\/author\/admin\/"},"uagb_comment_info":0,"uagb_excerpt":"1994: Karlsruhe und Force XXI (TRADOC 525-5)Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Effenberger.Das aktuell g\u00fcltige deutsche Grundgesetz enth\u00e4lt kein allgemeines Verbot von Auslandseins\u00e4tzen, setzt daf\u00fcr aber enge verfassungsrechtliche Grenzen. 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