{"id":19974,"date":"2026-08-28T22:02:03","date_gmt":"2026-08-28T20:02:03","guid":{"rendered":"https:\/\/meiser-tv.de\/wirtschaft\/pflegegrad-warum-betroffene-noch-2026-einen-antrag-stellen-sollten-38156514-html-2\/"},"modified":"2026-08-28T22:02:03","modified_gmt":"2026-08-28T20:02:03","slug":"pflegegrad-warum-betroffene-noch-2026-einen-antrag-stellen-sollten-38156514-html-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/meiser-tv.de\/en\/wirtschaft\/pflegegrad-warum-betroffene-noch-2026-einen-antrag-stellen-sollten-38156514-html-2\/","title":{"rendered":"Sparplan im Gesundheitsressort: Warum Betroffene noch 2026 einen Pflegegrad beantragen sollten"},"content":{"rendered":"<div>\n<div>\n<div class=\"rtf-content-wrapper\">\n<p>Die Pflegeversicherung soll entlastet werden \u2013 zulasten Pflegebed\u00fcrftiger. Was beim Pflegegradantrag zu beachten ist, welche Fristen gelten und wann die Kasse zahlen muss.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"rtf-content-wrapper\">\n<p>Einen Pflegegrad anerkannt zu bekommen, k\u00f6nnte ab 2027 schwieriger werden. Der Sozialverband VdK ruft daher Betroffene dazu auf, entsprechende Antr\u00e4ge m\u00f6glichst schnell zu stellen. Hintergrund ist ein Vorsto\u00df der j\u00fcngst abgel\u00f6sten Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, die Definition von Pflegebed\u00fcrftigkeit zu \u00e4ndern. Dadurch soll die unter den immer mehr Pflegebed\u00fcrftigen \u00e4chzende Pflegeversicherung entlastet werden.<\/p>\n<p>Inzwischen ist Warken zwar ins Kanzleramt gewechselt, den Plan f\u00fcr die kr\u00e4ftigen Einschnitte verfolgt aber auch ihr Nachfolger Carsten Linnemann.<\/p>\n<h2>Pflegeversicherung soll entlastet werden<\/h2>\n<p>Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte nach der VdK-Empfehlung noch in diesem Jahr einen Pflegegrad beantragen. Vor allem die Voraussetzungen f\u00fcr Pflegegrade eins bis drei k\u00f6nnten versch\u00e4rft werden, erkl\u00e4rte der Verband. Insgesamt gibt es f\u00fcnf unterschiedliche Pflegegrade, je nach Schwere der Pflegebed\u00fcrftigkeit.<\/p>\n<p>\u201eNoch ist das neue Gesetz nicht verabschiedet, und es gilt das alte Recht. Das m\u00fcssen Pflegebed\u00fcrftige und deren Angeh\u00f6rige nutzen\u201c, empfiehlt VdK-Pr\u00e4sidentin Verena Bentele. Es gehe allerdings nur um Erstantr\u00e4ge. Personen, die bereits einen Pflegegrad h\u00e4tten, sollten einen Antrag auf H\u00f6herstufung nur nach reiflicher \u00dcberlegung stellen, so der Verband. Denn: Es bestehe ansonsten die Gefahr einer R\u00fcckstufung des Pflegegrades.<\/p>\n<h2>Voraussetzung f\u00fcr einen Antrag\u00a0<\/h2>\n<p>Wer Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten m\u00f6chte, muss in der Regel mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die Versicherung eingezahlt haben. Bei pflegebed\u00fcrftigen Kindern gilt diese Voraussetzung als erf\u00fcllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend versichert war.<\/p>\n<\/p>\n<p>Den Antrag stellt die pflegebed\u00fcrftige Person bei ihrer Pflegekasse. Diese ist grunds\u00e4tzlich bei der Krankenkasse angesiedelt. Privatversicherte m\u00fcssen sich an die private Pflegeversicherung wenden. Da Pflegeleistungen erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, empfiehlt es sich, den Antrag fr\u00fchestm\u00f6glich einzureichen, sobald man regelm\u00e4\u00dfige Unterst\u00fctzung im Alltag ben\u00f6tigt.\u00a0<\/p>\n<h2>So beantragt man einen Pflegegrad<\/h2>\n<p>Um einen Pflegegrad zu beantragen, reicht der Satz \u201eIch stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse\u201c aus. Der Antrag kann formlos telefonisch oder schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief gestellt werden. Bei einigen Pflegekassen, wie denen der Techniker Krankenkasse oder der AOK, kann der Pflegegrad direkt online beantragt werden.<\/p>\n<p>Die Verbraucherzentrale r\u00e4t dazu, den Antrag nicht telefonisch bei der Pflegekasse zu stellen. Schlie\u00dflich lie\u00dfe sich so nicht der Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen. Besser sei es, den Antrag per Fax oder Mail einzureichen oder ihn pers\u00f6nlich abzugeben und sich auf einer Kopie quittieren zu lassen.<\/p>\n<p>Die pflegebed\u00fcrftige Person sollte selbst den Antrag stellen, so die Verbraucherzentrale. Sollte sie hierzu nicht in der Lage sein, k\u00f6nne das aber auch ein Bevollm\u00e4chtigter oder Betreuer f\u00fcr sie \u00fcbernehmen. In diesem Fall m\u00fcsse dem Antrag eine Kopie der Vollmacht oder des Betreuerausweises beiliegen<\/p>\n<h2>Nach der Antragstellung: Beratung und Gutachten<\/h2>\n<p>Sobald die Pflegekasse den Antrag erhalten hat, muss sie dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen einen Termin f\u00fcr eine individuelle Pflegeberatung anbieten. Die Beratung kann bei einem Pflegeberater, aber auch im eigenen Zuhause stattfinden. In manchen F\u00e4llen ist auch eine telefonische Beratung m\u00f6glich.<\/p>\n<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend wird gepr\u00fcft, ob und in welchem Umfang Pflegebed\u00fcrftigkeit vorliegt. Daf\u00fcr kommt bei gesetzlich Versicherten in der Regel ein speziell geschulter Gutachter des Medizinischen Dienstes nach Hause. Bei Privatversicherten \u00fcbernimmt dies Medicproof, ein Tochterunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung. Anhand von Fragen und \u00dcbungen wird gepr\u00fcft, wie selbstst\u00e4ndig die Person ihren Alltag noch bew\u00e4ltigen kann.<\/p>\n<p>Kann der Medizinische Dienst jemanden nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen begutachten, muss die Pflegekasse drei unabh\u00e4ngige Gutachter zur Auswahl stellen. In Ausnahmef\u00e4llen kann die Begutachtung auch nach Aktenlage erfolgen.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags muss die Pflegekasse \u00fcber den Pflegegrad entscheiden. In bestimmten F\u00e4llen gelten k\u00fcrzere Fristen: Befindet sich der Antragsteller etwa im Krankenhaus, in einer Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz, kann die Begutachtung innerhalb von f\u00fcnf Arbeitstagen erforderlich sein. Lebt der Antragsteller zu Hause, ohne palliativ versorgt zu werden, und hat die Pflegeperson bei ihrem Arbeitgeber Pflegezeit angek\u00fcndigt oder Familienpflegezeit vereinbart, gilt eine Frist von zehn Arbeitstagen.<\/p>\n<h2><strong>So viel Geld bekommt man, wenn die Kasse die Fristen \u00fcberschreitet<\/strong><\/h2>\n<p>H\u00e4lt die Pflegekasse die vorgeschriebenen Fristen nicht ein, muss sie nach Angaben der Verbraucherzentrale unverz\u00fcglich 70 Euro f\u00fcr jede begonnene Woche der Verz\u00f6gerung zahlen. Das gelte jedoch nicht, wenn der Antragsteller bereits station\u00e4r gepflegt wird und mindestens Pflegegrad zwei hat oder die Kasse die Verz\u00f6gerung nicht zu verantworten hat.<\/p>\n<p>Letzteres ist etwa der Fall, wenn ein Begutachtungstermin wegen eines Krankenhausaufenthalts ausf\u00e4llt oder die Pflegekasse noch zwingend erforderliche Unterlagen anfordert. Hier wird die Frist unterbrochen und l\u00e4uft erst weiter, sobald der Grund f\u00fcr die Verz\u00f6gerung entf\u00e4llt und das dem Medizinischen Dienst mitgeteilt wurde. Erst wenn die zust\u00e4ndige Stelle davon Kenntnis hat, l\u00e4uft die Frist weiter.<\/p>\n<h2>Was tun im Falle einer Ablehnung?<\/h2>\n<p>Wer mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden ist, kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einlegen. Eine ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung kann nachgereicht werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, kann vor dem Sozialgericht geklagt werden.<\/p>\n<p><em>Dieser Artikel ist eine U\u0308bernahme des Stern, der wie Capital zu RTL Deutschland geho\u0308rt. Auf\u00a0Capital.de\u00a0wird er sechs Monate hier aufrufbar sein. Danach finden Sie ihn auf <\/em><a rel=\"noopener\" title=\"http:\/\/www.stern.de\/\" target=\"_blank\" href=\"http:\/\/www.stern.de\/\" class=\"external-link\"><em><u>www.stern.de<\/u><\/em><\/a><em>.<\/em><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<div>Die Pflegeversicherung soll entlastet werden \u2013 zulasten Pflegebed\u00fcrftiger. 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