EU-Gerichtshof bestätigt Verbot, RT-Inhalte zugänglich zu machen

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Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg informiert im Rahmen einer Pressemitteilung zum EuGH-Urteil in der Rechtssache der Anklage „gegen drei Personen“, die in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden, da sie laut Anklage des Landgerichts Saarbrücken „mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Webseite“ Videomaterial von RT DE veröffentlicht hatten. Das Gericht bestätigt der deutschen Justiz, dass die drei Betroffenen „als ‚Betreiber‘ eingestuft“ werden könnten und damit eindeutig gegen EU-Sanktionsvorgaben verstoßen haben. 

Das zuständige Landgericht Saarbrücken wollte im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens und im April eingereichten „Vorabentscheidungsersuchens“ seitens des Gerichtshofs in Luxemburg erfahren, ob die drei angeklagten Personen als „Betreiber“ im Sinne der geltenden EU-Sanktionsvorschriften anzusehen sind, „auch wenn sie ihre Webseite ausschließlich über freiwillige Spenden finanziert“ hätten.

Die EuGH-Pressemitteilung erinnert einleitend in diesem Zusammenhang an die „Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022″, die besagt und EU-Bürger ermahnt:

„Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es ‚Betreibern‘ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.“

Die RT DE-Videos waren laut den juristischen Vorwürfen auf dem ermittelten Portal dabei frei zugänglich, die Nutzer der Webseite wurden jedoch „über einen Spendenaufruf dazu animiert“, die Arbeit finanziell zu unterstützen, was demnach laut dem Landgericht „zu nicht unerheblichen Einnahmen führte“. Ob diese vor allem in Verbindung mit dem RT DE-Material erzielt wurden, oder durch einen generellen positiven Zuspruch der Webseiteninhalte, ist in den Verfahrensschriften nicht weiter dokumentiert.

Die Juristen des EuGH erklären nun am 2. Juli zur Bestätigung der deutschen Kollegen:

„Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt […] Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab.“

Die begriffliche Zuordnung „Betreiber“ umfasse zudem im vorliegenden Kontext der Anschuldigung gegen drei Beschuldigte laut EuGH-Wahrnehmung „alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind“, also gegebenenfalls damit auch IT-Mitarbeiter für die Gestaltung und technische Umsetzung der Webofferte, ohne direkte redaktionelle Verantwortung.

Im Volltext der EuGH-Entscheidung heißt es:

„Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP‑TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.“

Der abschließende juristische Verweis lautet dabei inhaltlich klärend für das Verfahren in Deutschland:

„Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit.“

Die Identität der im Ausgangsverfahren genannten „drei Personen (R, K und N)“ sowie das betroffene Webportal ist öffentlich, wie medial, nicht bekannt.

Parallel urteilte das Verwaltungsgericht Berlin in dieser Woche, dass das zurückliegende Sendeverbot für „Russia Today Deut­sch­land recht­mäßig war“, bezogen auf die diesbezügliche Klage gegen den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, der laut dem Verwaltungsgericht in seiner Begründung „nicht zu beanstanden“ sei. RT DE durfte damit „verboten werden, zu senden (Urt. v. 30.06.2026, Az. VG 32 K 13/23)“. 

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