Newsletter Subscribe
Enter your email address below and subscribe to our newsletter

Neue Spielregeln für Solarstrom: Hausbesitzer müssen ihren Strom künftig stärker selbst nutzen oder vermarkten. Zugleich greift der Staat bei großen Anlagen stärker ein. Das ist geplant
Nach monatelangem Ringen hat sich die Bundesregierung auf den Umbau der Förderung erneuerbarer Energien und neue Regeln für Anschlüsse an das Stromnetz weitgehend verständigt. Betroffen sind auch private Hausbesitzer, die eine Solaranlage auf ihrem Dach planen. Für sie entfällt ab 2027 die für 20 Jahre garantierte Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom. Eine auf drei Jahre befristete Übergangszahlung soll dies abfedern.
Gravierende Änderungen gibt es auch für Windkraft und große Solaranlagen auf Freiflächen. Das geht aus Gesetzentwürfen des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Erneuerbare-Energien-Gesetz 2027 und für ein Netzpaket hervor. Diese wurden am Freitagabend voriger Woche an Länder und Verbände verschickt. Diese haben bis zum 22. Juli Zeit zur Stellungnahme. Es folgen Details auf der Grundlage der Reuters vorliegenden Gesetzentwürfe.
Das Wirtschaftsministerium unter Katherina Reiche (CDU) hat seine Kürzungspläne zwar etwas abgeschwächt. Dennoch soll es deutliche Einschnitte geben. Kleine Anlagen von Hausbesitzern sollen ihren Strom stärker selbst nutzen, speichern oder direkt am Markt verkaufen. Zugleich sollen neue Wind- und große Solaranlagen bevorzugt dort entstehen, wo die Netze ihren Strom aufnehmen können. „Weniger Subvention, mehr Markt und mehr Systemverantwortung“, wie es aus dem Ministerium heißt.
Das Ausbauziel bleibt bestehen: 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen. Im ersten Halbjahr 2026 deckten sie rund 58 Prozent ab.
Für neue Dachanlagen wird die garantierte Einspeisevergütung ab 2027 abgeschafft. Für Anlagen, die 2027 bis 2029 ans Netz gehen, soll es aber eine abgesenkte Übergangszahlung geben, bevor die Anlagenbetreiber auf Direktvermarktung umsteigen müssen. Die Zahlung selbst läuft für jede berechtigte Anlage volle 36 Monate. Eingeschränkt wird schrittweise der Anspruch darauf: 2027 gilt er für Neuanlagen unter 50 Kilowatt, 2028 unter 25 Kilowatt und 2029 unter sieben Kilowatt.
Ein Rechenbeispiel: Für eine Anlage, die im ersten Halbjahr 2027 in Betrieb geht, wären dies voraussichtlich 5,20 ct/kWh (6,20 Cent im Gesetzentwurf festgelegter Basiswert minus 1,0 Cent Abschlag). Nach Auslaufen der Zahlung müssen Betreiber ihren Strom direkt vermarkten. Für diesen Wechsel erhalten Anlagen unter 25 Kilowatt für vier Jahre einen Bonus von 1,5 ct/kWh zusätzlich zum Markterlös. Zudem sollen Dachanlagen höchstens 50 Prozent ihrer Leistung einspeisen dürfen, um den Eigenverbrauch und den Einsatz von Batteriespeichern zu stärken.
Bestehende Dachsolaranlagen behalten ihre zugesagte Einspeisevergütung. Derzeit erhält eine bis 31. Juli 2026 ans Netz gehende neue Anlage bis zehn Kilowatt Leistung für überschüssigen Strom für 20 Jahre eine feste Vergütung von 7,78 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh).
Größere geförderte Anlagen bleiben gegen niedrige Strompreise abgesichert. Sind die Stromerlöse im Jahresdurchschnitt höher als die staatlich garantierte Vergütung, müssen Betreiber ab 100 Kilowatt den Überschuss aber teilweise zurückzahlen. Biomasse ist weitgehend ausgenommen. Dies soll die Förderkosten für den Bundeshaushalt senken.
Die Ausschreibungsmengen für Windkraft an Land werden 2027 und 2028 auf jeweils 15 Gigawatt erhöht, um den Ausbau zu beschleunigen. Damit wird eine Vereinbarung in der Regierung umgesetzt, die Ausschreibungsmengen bis 2029 um insgesamt zwölf Gigawatt zu erhöhen. Windprojekte im windschwächeren Süden sollen dabei bessere Zuschlagschancen erhalten. Zudem werden Resilienz-Auktionen eingeführt, bei denen die Verwendung von Komponenten aus europäischer Fertigung honoriert wird. Der EEG-Entwurf sieht auch eine Begrenzung der Grundstückspachten für geförderte Windparks vor – die Regelung steht aber noch in eckigen Klammern und ist daher nicht abschließend vereinbart.
Der Begriff ist aus dem Netzpaket zwar gestrichen. Doch Reiche hält an ihrem Vorhaben fest, dass für neue Windparks an Land und große Freiflächen-Solaranlagen in besonders überlasteten Netzabschnitten künftig ein Teil der Entschädigung entfällt, wenn sie ihren Strom wegen Netzengpässen nicht einspeisen können. Netzbetreiber können „kapazitätslimitierte Gebiete“ ausweisen. Voraussetzung ist, dass dort im Jahr zuvor mehr als fünf Prozent der Erzeugung abgeregelt werden mussten.
Ein früherer Entwurf legte die Schwelle bei drei Prozent, was zu deutlich mehr eingeschränkten Gebieten geführt hätte. Neue Anlagen können dort zwar weiter angeschlossen werden: Sie müssen aber für bis zu sechs Jahre auf einen Teil ihrer Entschädigung bei Abregelungen verzichten. Offen ist, ob der entschädigungsfreie Anteil auf zehn oder 20 Prozent des jährlichen Stromertrags begrenzt wird. Der frühere Entwurf sah bis zu zehn Jahre vor und enthielt keine solche Obergrenze.
Bei knappen Netzkapazitäten soll nicht mehr allein die Reihenfolge der Anträge entscheiden. Übertragungsnetzbetreiber können Regeln festlegen, nach denen bestimmte Anschlussvorhaben priorisiert und Kapazitäten für erwartete wichtige Projekte freigehalten werden. Kriterien können etwa die Versorgungssicherheit, gesetzliche Ausbauziele oder die gemeinsame Nutzung eines Netzanschlusspunktes sein.
Ab 2028 muss der gesamte Kommunikationsprozess vom Antrag bis zur Inbetriebnahme über ein digitales Netzanschlussportal abgewickelt werden können. Die Netzbetreiber dürfen dann auch verlangen, dass Antragsteller ausschließlich das Portal nutzen.