Der Terrorist und das Jugendgericht

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Von Dagmar Henn

Wenn die Informationen stimmen, die Stück für Stück über den Prozess gegen Abdul Ballout bekannt werden, dann hat man es hier mit einem Beispiel für das Auseinanderbrechen der Maßstäbe innerhalb des deutschen Justizapparats zu tun. Und man hat einen Beleg für extreme Bildungsmängel, die es unmöglich zu machen scheinen, zu einem rationalen Urteil zu gelangen.

Nur so als kurze Frage: Welcher islamischen Konfession entstammt der IS, der Sunna oder der Schia? Ein Punkt, auf den das Jugendgericht Berlin, das über Ballout urteilte, nachdem dieser versucht hatte, über den Libanon zum IS zu gelangen, offenkundig keine Antwort weiß. Der Focus zitiert nämlich teilweise aus dem Urteil. Demnach heißt es darin wohl tatsächlich: „Der Angeklagte ist muslimischen Glaubens und gehört seit mehreren Jahren der schiitischen Glaubensrichtung an“, und an einer anderen Stelle heißt es: „Der Angeklagte beabsichtigte mit seiner Reise nach Syrien und dem Anschluss an den IS, die mittels Gewalt und Tötung verfolgten Ziele der Organisation zu unterstützen.“

Also was nun? Sunna oder Schia? Das klitzekleine Problem dabei: Der IS rekrutiert sich aus radikalen Sunniten, für die die Schiiten „Ketzer“ sind. Was durchaus logisch ist; schließlich berufen sie sich unter anderem auf genau jene Generation, die die Spaltung der beiden Richtungen überhaupt erst herbeigeführt hat. Für die Schiiten wiederum sind die Salafisten „Ketzer“. Der IS verfolgt und ermordet Schiiten. Das Verhältnis ist etwa so freundlich wie das zwischen Dominikanern und Katharern; das lässt sich unter „Katharerkreuzzug“ googeln. Ein Widerspruch, der dem Berliner Gericht völlig entgangen zu sein scheint. Vermutlich war die reale Entwicklung genau andersherum, denn viele der in Deutschland lebenden muslimischen Libanesen sind Schiiten; Probleme mit der Familie dürfte es eher gegeben haben, weil dann der Sohn zum radikalen Sunniten wurde …

Wirklich interessant sind allerdings die Vorwürfe, die gegen ihn außerdem noch bestanden. LTO hat zu diesem Fall eine ganze Reihe von Berichten geliefert, die sich mit Details des Prozesses befassen, und schreibt unter anderem: „Der Verurteilung liegen auch Verstöße gegen das Vereinsgesetz zugrunde.“ Diese Verstöße sollen darin bestehen, Beiträge, die Werbung für den IS machen, geteilt zu haben. Unklar ist, ob er selbst in einem dieser Videos auftaucht.

Vereinsgesetz? Wenn man sich an andere Verfahren erinnert, beispielsweise wegen des Sprechens einer Losung wie „From the river to the sea“, ist man sonst wesentlich fixer, daraus eine „Werbung für eine terroristische Vereinigung“ nach § 129b Strafgesetzbuch zu machen. Was dann, wenn man seine Reise ernst genommen hätte, zu einer Kombination von Mitgliedschaft in und Werbung für eine solche Vereinigung geführt hätte; die verhängten 18 Monate Jugendstrafe wären da noch die Unterkante. Wie lautete die Anklage im Berliner Fall? „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in einem Fall sowie (…) Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach dem Vereinsgesetz in zwei Fällen.“

Das Problem ist jedoch: Wenn ein Jugendgericht wie im vorstehenden Fall derart ahnungslos bezüglich sämtlicher Hintergründe ist, wie kann es dann überhaupt eine Prognose über die Zukunft des Angeklagten abgeben? Die Staatsanwaltschaft ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen; das Gericht beschloss, ihm eine Vorbewährung zu gewähren, gegen die Auflage, an einem Deradikalisierungsprogramm teilzunehmen. Dabei darf man diese Programme ohnehin nicht überschätzen – da wird viel Zeit auf sozialpädagogische Betreuung verwendet, und in der Regel sind es insgesamt rund drei Stunden pro Woche.

Es gibt durchaus erfolgreiche Programme dieser Art, die arbeiten aber unter ganz anderen Bedingungen. Ein sozialpädagogischer Ansatz hat durchaus etwas für sich, wenn er dazu führt, die Lebensverhältnisse zu stabilisieren; aber bei jemandem, der auf dem Weg war, sich dem IS anzuschließen? Mittlerweile soll selbst der Betreiber des Berliner Deradikalisierungsprogramms Thomas Mücke erklärt haben, er habe Ballout nicht in das Programm aufgenommen, da er nicht kooperiert und kein Problembewusstsein gezeigt habe.

Das, was Mücke betreibt, ist eine gGmbH mit Namen „Violence Prevention Network“ (VPN); putzigerweise mit einer englischsprachigen Website, obwohl in Berlin ansässig, und zuständig irgendwie für alles – Frauenfeindlichkeit, Rechtsextremismus, Spielsucht, Islamismus … Finanziert wird diese NGO, wen wundert das noch, aus Bundes- und Landesmitteln sowie Mitteln der EU. Nach dem Jahresbericht 2024 hat sie inzwischen, bei einem Budget von elf Millionen Euro, 193 Mitarbeiter an elf Standorten und in diesem Jahr ganze 135 „Distanzierungsbegleitungen“ durchgeführt, aus dem oben erwähnten bunten Paket.

Das Gericht, das über Ballout urteilte, bestand, wie in solchen Verfahren üblich, aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Nur zum Vergleich: Wäre ein solches Verfahren nach den meist weit überzogenen aktuell im Erwachsenenstrafrecht geltenden Maßstäben abgehalten worden, wäre vermutlich die Bundesanwaltschaft in Erscheinung getreten, und das Verfahren hätte unter den Bedingungen von Antiterrorprozessen stattgefunden. Den beispielsweise die Ulm 5 für einen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung beim israelischen Rüstungskonzern Elbit erhalten, ausgerechnet in Stuttgart-Stammheim – weil man daraus eine terroristische Vereinigung gemacht hatte. Noch extremer ist da der Fall, der jüngst zu dem absurden Urteil des EuGH bezüglich des Teilens von RT-Inhalten führte – da wurden drei Leute rund um eine Website, die ganze vier RT-Videos in einem Jahr übernommen hatte, zur kriminellen Vereinigung erklärt.

In diesem Fall gab es, wenn man LTO trauen darf, auch keine Sachverständigen, die gehört wurden, um das unübersehbar bescheidene Sachwissen des Gerichts zu ergänzen. Selbst LTO ging das zu weit: Die Frage, ob jemand einen Terroranschlag verübe, dürfe „im Strafverfahren nicht so behandelt werden, als gehe es nur um eine Sozialprognose unter vielen“.

War es angebracht, den Fall noch vor einem Jugendgericht zu verhandeln? Es ist zwar in Deutschland insbesondere bei männlichen Straftätern üblich, die volle mögliche Spanne bis zum 21. Geburtstag auszunutzen, aber ist es wirklich sinnvoll, jemanden, der durch die halbe Welt reist, um sich dem IS anzuschließen, zu behandeln, als sei er nicht erwachsen? Verpflichtend ist die Anwendung des Jugendstrafrechts nur bis zum Alter von 18 Jahren. Dass er immer noch bei der Mutter lebte, keine Berufsausbildung und keine Arbeit hatte, ist nur sehr begrenzt ein individuelles Problem – der Mangel an bezahlbaren Wohnungen wie an Ausbildungsstätten existiert und lässt sich auch nicht durch einen sozialpädagogischen Ansatz wegzaubern.

Selbst unter günstigsten Bedingungen ist die Sozialpädagogik, die bei VPN betrieben wird, ein Pflästerchen auf eine Wunde, die meist von größeren gesellschaftlichen Entwicklungen geschlagen wird, die erst dafür sorgen, dass es keine Perspektive gibt. Ein Ausbildungsplatz und eine Wohnung, das wäre vermutlich das beste „Deradikalisierungsprogramm“ gewesen. Da hatte Ballout allerdings durch seinen deutschen Pass einen Nachteil – die Sozialwohnungen gehen an Flüchtlinge …

Das, was augenblicklich als Konsequenz erwogen wird, elektronische Fußfesseln oder noch mehr Überwachung, löst rein gar nichts an den Problemen, die mit zu jenem Terrorakt beigetragen haben. Weder werden die Jugendgerichte mit der erforderlichen Kompetenz ausgestattet, noch wird die massive Diskrepanz zwischen überzogener Verfolgung im einen und schwer nachvollziehbarer Milde im anderen Fall thematisiert, noch macht sich überhaupt irgendjemand Gedanken darüber, wie die nicht gerade kleine Menge junger muslimischer Männer ohne Berufs- und Familienperspektive je zu einer solchen gelangen soll, ob sie nun einen deutschen Pass haben oder nicht.

Am Ende war seine Freilassung eine vergebene Gelegenheit, vielleicht wieder etwas geradezurücken. Denn wäre er stattdessen zu der Strafe verurteilt worden, die vermutlich in der Jugendgerichtsbarkeit in diesem Fall der Höchststrafe entspräche, dreieinhalb Jahre, dann hätte er am Ende dieser Zeit eine Berufsausbildung gehabt. Was in Bezug auf „Deradikalisierung“ wirkungsvoller gewesen wäre als ein Dutzend Sozialarbeiter und milde Jugendrichter; nicht nur für ihn selbst.

Mehr zum Thema – Berlin: Ermittler finden vermeintliches „IS-Bekennervideo“ auf verlorenem Handy des Amokfahrers

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