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Wie berichtet, hat der BGH die Revision Dr. Fuellmichs gegen die Verurteilung durch das LG Göttingen wegen Untreue zu 3 Jahren und 9 Monaten Haft, unter Nicht-Anrechnung von 5 Monaten U-Haft, verworfen, womit das Urteil rechtskräftig ist. Der Jura-Professor Dr. Martin Schwab hat dazu auf Telegram ausführlich Stellung genommen. Er kritisiert scharf die bei Revisions-Gerichten üblich gewordene Unsitte, Revisions-Anträge ohne jegliche inhaltliche Begründungen zu verwerfen, was den Ungeist eines autoritären Obrigkeitsstaates atme. Und er hebt zur Nicht-Anrechnung von Teilen der U-Haft kaum bedachte Aspekte hervor, die ihre Verfassungswidrigkeit deutlich machen. Wir bringen nachfolgend wesentliche Punkte seiner Stellungnahme.
Prof. Schwab weist zunächst darauf hin, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht inhaltlich begründe, warum die Revision Dr. Fuellmichs verworfen werde. Es finde keine Widerlegung der sachlichen Argumente der Verteidigung statt:
„Die Kritik der Verteidigung an dem vom LG Göttingen angewendeten Verfahren und alles, was die Verteidigung vorgetragen hatte, um zu belegen, dass Reiner