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1994: Karlsruhe und Force XXI (TRADOC 525-5)
Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Effenberger.
Das aktuell gültige deutsche Grundgesetz enthält kein allgemeines Verbot von Auslandseinsätzen, setzt dafür aber enge verfassungsrechtliche Grenzen. Die maßgeblichen Bestimmungen sind vor allem Artikel 24, 26, 87a
1994: Karlsruhe und Force XXI (TRADOC 525-5)
Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Effenberger.
Das aktuell gültige deutsche Grundgesetz enthält kein allgemeines Verbot von Auslandseinsätzen, setzt dafür aber enge verfassungsrechtliche Grenzen. Die maßgeblichen Bestimmungen sind vor allem Artikel 24, 26, 87a und 115a GG sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Das Grundgesetz von 1949 enthielt Art. 24 bereits, aber die konkrete Friedens‑ und Kollektive‑Sicherheitsformel in Absatz 2 wurde mit dem „Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ im Rahmen der Aufnahme in die NATO eingeführt, das am 19.03.1956 beschlossen wurde. (1)
Schon ein knappes Jahr vorher, am 6.05.1955 wurde mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Washington die Aufnahme der Bundesrepublik zur NATO völkerrechtlich wirksam – Deutschland wurde damit offiziell 15. Mitglied des Bündnisses. (2)
Mit Art. 24 Abs. 2 GG werden die heutigen Auslandseinsätze begründet. Der Artikel wurde letztmalig im Kontext der europäischen Integration am 22. Dezember 1992 geändert Diese Ergänzung schuf die verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass sich die Bundesrepublik in Systeme kollektiver Sicherheit (später UN, NATO usw.) einordnen und dafür Hoheitsrechte beschränken darf – ausdrücklich „zur Wahrung des Friedens“. (3)
Die entscheidende Wende brachte dann das sogenannte Out-of-Area-Urteil vom 12. Juli 1994.
Danach sind Einsätze der Bundeswehr außerhalb Deutschlands grundsätzlich zulässig, wenn sie im Rahmen und nach den Regeln eines Systems kollektiver Sicherheit erfolgen und der Bundestag vorher zustimmt. Hieraus entstand der Parlamentsvorbehalt:
Jeder bewaffnete Auslandseinsatz bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Bundestages. Dies wurde später im Parlamentsbeteiligungsgesetz (2005) näher geregelt. Gewaltanwendung im Rahmen „kollektiver Sicherheit“
Mit der verfassungsrechtlichen Öffnung hin zu „Systemen kollektiver Sicherheit“ ist zugleich der Gegenpol im Grundgesetz berührt: Während Art. 24 Abs. 2 GG die Einordnung der Bundesrepublik in UN und NATO ausdrücklich „zur Wahrung des Friedens“ erlaubt, markiert Art. 26 GG die rote Linie, jenseits derer solche Einbindungen in völkerrechtswidrige Gewaltanwendung umschlagen – nämlich dort, wo Handlungen „das friedliche Zusammenleben der Völker“ stören und „insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorbereiten“.
Die unprovozierten, ohne UN-Mandat erfolgten Bombardements Restjugoslawiens über 78 Tage und Nächte stellen nach dem damaligen Vizepräsidenten der OSZE-Vollversammlung, Willy Wimmer, unzweifelhaft einen ordinären Angriffskrieg dar. Wimmer wird in seiner Aussage von einer Mehrheit der Völkerrechtler bestätigt, die den Angriff als nicht vom geltenden Völkerrecht gedeckt ansehen. (4)
Da in Deutschland ein Angriffskrieg strafbewehrt ist, hat u.a. Admiral a. D. Friedrich R. Schmäling Strafanzeige erstattet: Die Bundesanwaltschaft erhob aber keine Anklage mit der Begründung, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht für das Delikt „Vorbereitung eines Angriffskriegs“ nach damaligem § 80 StGB vorlag. Deutschland sei nicht an der „Vorbereitung eines Angriffskriegs“ beteiligt gewesen bzw. habe „nur“ im Rahmen eines Bündniseinsatzes mitgewirkt. Damit wurde faktisch der Weg eröffnet: Mitmachen ist erlaubt, solange die Vorbereitung formal woanders liegt. (5)
Deutschland hatte sich aktiv beteiligt u. a. mit Tornado‑Kampfflugzeugen, die Hunderte Kampfeinsätze flogen und über 200 Raketen auf jugoslawisches Territorium abfeuerten. (6)
Jugoslawien klagte 1999 vor dem Internationalen Gerichtshof gegen zehn NATO‑Staaten – darunter Deutschland – wegen Verstoßes gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 UN‑Charta (Angriff ohne vorherige Aggression der BR Jugoslawien). (7)
Zahlreiche unabhängige Gutachten und ein „Internationales Tribunal“ (ohne formale UN‑Autorität) qualifizierten den Einsatz explizit als völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, auch mit Bezug auf deutsche Beteiligung. (8)
Die Klage Jugoslawiens vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) wegen des NATO‑Angriffs 1999 ist juristisch versandet, politisch aber bis heute ein wichtiger Beleg dafür, dass der Einsatz gegen das Gewaltverbot der UN‑Charta verstieß.
Was Jugoslawien 1999 genau tat
Am 29. April 1999 reichte die Bundesrepublik Jugoslawien beim IGH in Den Haag Klage gegen zehn NATO‑Staaten ein: Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Niederlande, Portugal, Spanien und USA. (9)
Jugoslawien warf diesen Staaten vor, das Gewaltverbot in Art. 2 Abs. 4 UN‑Charta verletzt zu haben (militärischer Angriff ohne vorherige Aggression Jugoslawiens und ohne UN‑Mandat), sowie gegen das Interventionsverbot, das Souveränitätsprinzip und Normen des humanitären Völkerrechts verstoßen zu haben (Angriffe auf zivile Ziele, Völkermordvorwurf). (10)
Ergebnis beim IGH
Der IGH behandelte zehn getrennte Verfahren parallel – historisch einmalig – und sollte über die Legalität des Einsatzes von Gewalt entscheiden.
Im Urteil vom 15. Dezember 2004 erklärte sich der IGH allerdings für nicht zuständig:
Begründung: Jugoslawien war zum Zeitpunkt der NATO‑Intervention kein Mitglied der Vereinten Nationen und hatte die IGH‑Zuständigkeit nicht wirksam anerkannt; daher fehlte ihm die Klagebefugnis.
Folge: Es gab keine Entscheidung in der Sache – also kein offizielles IGH‑Urteil darüber, ob der NATO‑Einsatz völkerrechtswidrig war oder nicht. (11)
Völkerrechtliche Bewertung trotz fehlendem IGH‑Urteil
Unabhängig vom IGH sehen viele Völkerrechtler (Simma, Cassese, Hilpold u. a.) den Einsatz als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 UN‑Charta, da er weder Selbstverteidigung war noch auf einer Sicherheitsratsresolution beruhte. (12)
Friedensforschungsgruppen, Humanistische Union und das „Berliner Tribunal“ qualifizierten den Krieg ausdrücklich als völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, der das absolute Gewaltverbot verletzt. (13)
Der IGH hat die Klage aus formalen Gründen (fehlende Zuständigkeit) abgewiesen, nicht weil er den Angriff für rechtmäßig hielt.
In der Fachwelt gilt der Einsatz bis heute mehrheitlich als völkerrechtswidrig, auch wenn es kein IGH‑Urteil „in der Sache“ gibt. (14)
Parallel dazu ist in der deutschen Rechtsprechung eine Linie sichtbar:
Der BGH stellte 2006 zu einem NATO‑Angriff auf eine Brücke fest, deutsche Flugzeuge seien an diesem konkreten Angriff nicht direkt beteiligt gewesen; völkerrechtswidrige Handlungen anderer NATO‑Staaten könnten Deutschland nur zugerechnet werden, wenn deutsche Stellen über die Einsatzdetails informiert waren. (15)
Politische Linie der Bundesregierung
Die Bundesregierung hält bis heute offiziell die Position, der Einsatz sei nicht völkerrechtswidrig gewesen, sondern eine Art „humanitäre Intervention“ zum Schutz der Kosovo‑Albaner; sie bestreitet ausdrücklich, dass es sich um einen Angriffskrieg nach Art. 26 GG gehandelt habe. (16)
Damit vermeiden Staat und Justiz, den Einsatz als Angriffskrieg einzustufen – und schaffen so die Grundlage dafür, Strafanzeigen gegen Verantwortliche nicht weiterzuverfolgen.
Konsequenz: „Mitmachen ist erlaubt“
Völkerrechtlich ist der Einsatz sehr weitgehend als Verstoß gegen das Gewaltverbot anerkannt.
Strafrechtlich und verfassungsrechtlich wird die Verantwortung Deutschlands so gedeutet, dass es nicht „Vorbereiter“ eines Angriffskriegs war, sondern Teilnehmer eines Bündniseinsatzes, der politisch als humanitäre Aktion verargumentiert wird.
Daraus folgt faktisch: Solange die Initiative, Planung und „Vorbereitung“ eines militärisch völkerrechtswidrigen Einsatzes bei Bündnispartnern liegen und Deutschland sich auf eine Beteiligung im Rahmen des Systems kollektiver Sicherheit berufen kann (Art. 24 Abs. 2 GG), wird Mitmachen nicht strafrechtlich als Angriffskrieg verfolgt.
Nach Artikel 87a Abs. 1 GG stellt der Bund „Streitkräfte zur Verteidigung auf“.
Der ursprüngliche Leitgedanke des Grundgesetzes von 1949 war eindeutig defensiv: deshalb konnte die Bundeswehr nach ihrer Aufstellung 1955 nur als Verteidigungsarmee konzipiert werden.
Die ursprüngliche Grundgesetzaussage „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“ hat bis zur Wiedervereinigung in keiner weise zugelassen, dass Auslandseinsätze unter die Ausnahme fallen können.
Der Begriff „ausdrücklich“ ist hier entscheidend. Im Grundgesetz finden sich tatsächlich ausdrückliche Ermächtigungen für Einsätze der Bundeswehr im Inland, etwa:
Demgegenüber enthält keine Bestimmung des Grundgesetzes ausdrücklich den Satz, dass die Bundeswehr bewaffnete Auslandseinsätze durchführen darf.
Aus dieser Beobachtung leiten zahlreiche Staatsrechtler und Kritiker ab, dass Art. 87a Abs. 2 GG ursprünglich nur die im Grundgesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle – vor allem im Innern – erfassen sollte.
Die Gegenauffassung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht argumentierte im sogenannten Out-of-Area-Urteil von 1994 anders.
Es öffnete nun die Schleuse für militärische Auslandseinsätze über Art. 24 Abs. 2 GG a:
„Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen …“
Nach Auffassung des Gerichts gehört zu einer solchen Einordnung auch die Bereitschaft, militärische Verpflichtungen innerhalb dieses Systems wahrzunehmen. Daraus leitete es eine verfassungsrechtliche Grundlage für bewaffnete Auslandseinsätze im Rahmen solcher Systeme ab.
Kritiker wenden dagegen ein:
Historischer Hintergrund
Die Angriffskriege gegen Polen (1939) und der Sowjetunion (1941) führten dazu, dass die Bundeswehr nach ihrer Aufstellung 1955 als Verteidigungsarmee konzipiert wurde. In den Beratungen zur Wehrverfassung stand die Landes- und Bündnisverteidigung im Vordergrund; weltweite militärische Interventionen waren damals kein Thema.
Mehrere Staats- und Völkerrechtler – darunter Norman Paech, Dieter Deiseroth, Erhard Denninger und Martin Kutscha – vertreten die Auffassung, dass die Möglichkeit bewaffneter Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Grundgesetzes folgt, sondern erst durch die weitreichende Auslegung des Art. 24 Abs. 2 GG im Out-of-Area-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 verfassungsrechtlich eröffnet wurde. Andere Verfassungsrechtler widersprechen dieser Interpretation und sehen die Entscheidung als Klarstellung einer bereits im Grundgesetz angelegten Befugnis.“
Es ist daher wichtig, zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden:
Die Argumentation von Norman Paech u.v.a. ist eine vertretbare verfassungsrechtliche Auslegung, sie entspricht aber nicht der heute maßgeblichen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. Gerade deshalb bleibt sie Gegenstand der staatsrechtlichen Diskussion.
An dieser Stelle sind die bisherigen Auslandseinsätze gem. Art. 24 Abs. 2 GG „Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen …“ kritisch vom Ergebnis her zu hinterfragen.
Auslandseinsätze der Bundeswehr seit dem Out-of-Area-Urteil
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1994 stimmte der Bundestag bereits am 22. Juli 1994 den ersten bewaffneten Auslandseinsätzen zu. Seither beteiligte sich die Bundeswehr an zahlreichen Missionen der UN, NATO, EU oder internationaler Koalitionen. (17)
Zu den wichtigsten Einsätzen gehören:

Daneben gab es zahlreiche kleinere Missionen, etwa im Sudan, im Südsudan, in der Westsahara, in Georgien, am Horn von Afrika oder im Mittelmeer. (18)
Unabhängig von der durch Art. 24 Abs. 2 GG geschaffenen rechtlichen Zulässigkeit soll hier ein kritischer Blick auf die politische und praktische Bewertung der Einsätze geworfen werden:
Nach mehr als drei Jahrzehnten deutscher Auslandseinsätze fällt die Bilanz ernüchternd aus. Weder im ehemaligen Jugoslawien noch in Afghanistan oder Mali lässt sich ein dauerhaft gesicherter Frieden feststellen. Stattdessen blieben vielfach zerstörte Infrastrukturen, ökologische Belastungen, hohe zivile Opferzahlen und fragile politische Verhältnisse zurück. Diese Bilanz wirft die grundsätzliche Frage auf, ob bewaffnete Auslandseinsätze tatsächlich ein geeignetes Mittel der Friedenssicherung sind oder ob sie nicht eher häufig selbst Teil der Eskalationsdynamik werden.
Haben diese Einsätze dem Weltfrieden gedient?
Diese Sichtweise vertreten Bundesregierung, NATO und die Vereinten Nationen. (19)
Kritiker wenden ein:
Viele Einsätze hätten ihre politischen Ziele nicht erreicht oder sogar neue Konflikte hervorgebracht.
Aus dieser Perspektive werden viele Auslandseinsätze eher als Konfliktmanagement denn als dauerhafte Friedensschaffung bewertet.
Vor diesem Hintergrund stellen Kritiker die grundsätzliche Frage, ob solche Einsätze tatsächlich der in Art. 24 GG genannten „Wahrung des Friedens“ dienten oder ob sie eher den geopolitischen Zielen der USA und dem Streben nach einer unipolaren Weltordnung geführt wurden.
Es ist unstrittig, dass:
Aus dieser Perspektive dürfen die Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Kontext einer umfassenderen westlichen Sicherheits- und Interventionsstrategie.
Die Bilanz deutscher Auslandseinsätze fällt dann noch kritischer aus, wenn sie nicht isoliert, sondern im strategischen Kontext westlicher Sicherheitsdoktrinen betrachtet wird. Konzepte wie das TRADOC-Pamphlet 525-3-1 ‚Win in a Complex World 2020–2040‘ beschreiben eine Konfliktlandschaft, in der militärische, wirtschaftliche, informationelle und politische Mittel eng miteinander verknüpft sind. Vor diesem Hintergrund stellen sich Interventionen, Regimewechsel und die Unterstützung politischer Umbrüche in verschiedenen Staaten nicht als voneinander unabhängige Ereignisse dar, sondern können als Elemente einer umfassenderen geopolitischen Strategie interpretiert werden. Ob diese Strategie langfristig Frieden gefördert hat, erscheint angesichts der Entwicklungen in Afghanistan, Irak, Libyen, Mali oder Teilen des ehemaligen Jugoslawiens zweifelhaft.
Abschnitt 2-4 („Harbingers of Future Conflict“) des ursprünglichen Army Operating Concept (2020–2040) bzw. der späteren Multi-Domain-Operations-Dokumente nennt ausdrücklich China und Russland als „competing powers“ sowie Iran und Nordkorea als „regional powers“, gegen deren Fähigkeiten sich die US-Armee wappnen soll. Das Dokument beschreibt diese Staaten als die zentralen sicherheitspolitischen Herausforderungen, auf die die Streitkräfte ihre Fähigkeiten ausrichten müssen.
Betrachtet man die Entwicklung seit diesen Anweisungen – insbesondere den Krieg in der Ukraine, die Konfrontation mit China und die militärische Eskalation gegenüber dem Iran –, entsteht der Eindruck, dass sich die strategischen Annahmen dieses Dokuments in der amerikanischen Sicherheits- und Außenpolitik widerspiegeln. Ob dies eine bloße Vorbereitung auf erwartete Konflikte oder zugleich deren politische Mitgestaltung bedeutet, ist eine zentrale und kontrovers diskutierte Frage.
Seit dem Ende des Kalten Krieges lässt sich eine kontinuierliche strategische Linie amerikanischer Hegemonialpolitik erkennen
Während das Bundesverfassungsgericht keine neue militärische Strategie, sondern den verfassungsrechtlichen Rahmen definierte, innerhalb dessen Deutschland Streitkräfte außerhalb des NATO-Gebiets einsetzen darf, (20) beschreibt dagegenTRADOC 525-5 die künftige amerikanische Operationsführung. Auffällig ist, dass dort Operations Other Than War nicht mehr als Ausnahme, sondern als regulärer Bestandteil militärischen Handelns behandelt werden. Dazu gehören unter anderem: Peacekeeping, Peace Enforcement, humanitäre Interventionen, Krisenreaktion, Stabilisierungseinsätze.
Diese Einsatzformen entsprachen genau den Missionen, die Anfang der 1990er Jahre (Somalia, Bosnien, Haiti u.a.) zunahmen. (21)
Die USA entwickelten nach dem Ende des Kalten Krieges eine Militärdoktrin, die weltweite Einsätze außerhalb klassischer Landesverteidigung vorsah.
Deutschland schuf nahezu zeitgleich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Möglichkeit, sich an solchen multinationalen Einsätzen zu beteiligen. Die USA entwickelten die operative Doktrin für globale Interventionen.
Deutschland schuf den verfassungsrechtlichen Mechanismus, um sich an entsprechenden NATO- und UN-geführten Missionen beteiligen zu können.
Von Bushs Ankündigung einer ‚New World Order‘ über die Wolfowitz-Doktrin, die TRADOC-Konzepte der 1990er Jahre bis zu ‚Win in a Complex World‘ lässt sich also eine bemerkenswerte Kontinuität strategischen Denkens erkennen. Die Dokumente unterscheiden sich in Sprache und Schwerpunkt, verfolgen jedoch aus dieser Perspektive ein gemeinsames Ziel: die Sicherung der globalen Führungsrolle der Vereinigten Staaten in einer sich wandelnden internationalen Ordnung mit dem Ziel der Sicherung einer unipolaren Weltordnung.
Es geht hier nicht darin, einzelne Kriege isoliert zu kritisieren, sondern die sich über mehrere Jahrzehnte hinweg die Kontinuität strategischen Denkens anhand offizieller Dokumente aufzuzeigen. Diese Kontinuität prägt die heutige Politik wesentlich.
Das Out-of-Area-Urteil vom 12. Juli 1994 schuf aus deutscher Sicht die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Bundeswehr an einem erweiterten Spektrum internationaler Sicherheitsoperationen. Wenige Monate später beschrieb TRADOC 525-5 aus Sicht der US-Armee ein strategisches Einsatzkonzept, das militärische Operationen entlang eines Kontinuums von Friedens- und Krisenoperationen bis hin zum Krieg vorsah.
Das Karlsruher Urteil von 1994 beseitigte die bis dahin bestehenden verfassungsrechtlichen Hürden für bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme. Seitdem beteiligte sich Deutschland an zahlreichen internationalen Militäreinsätzen. Die Frage ist daher berechtigt, wem diese neue Handlungsfreiheit politisch und strategisch in erster Linie zugutekam. Kritiker sehen darin weniger einen Beitrag zu einer dauerhaft friedlicheren Weltordnung als vielmehr eine stärkere Einbindung Deutschlands in die von den Vereinigten Staaten geprägte Sicherheitsarchitektur und deren geopolitische Interessen.
Aus dieser Perspektive erscheint das Urteil als ein Baustein einer Entwicklung, in der Deutschland zunehmend in eine westliche Sicherheitsstrategie eingebunden wurde. Darin kann man durchaus Parallelen zu geopolitischen Denktraditionen erkennen, wie sie Halford Mackinder mit seiner Heartland-Theorie formulierte und die später von verschiedenen Strategen unterschiedlich weiterentwickelt wurden. In dieser Perspektive erscheinen zahlreiche militärische Interventionen der vergangenen Jahrzehnte eher als Sicherung strategischer Einflussräume und Machtprojektionen als Schritte in Richtung einer stabilen Friedensordnung.
Letztlich liegt es an uns als demokratischen Gesellschaften, sicherheitspolitische Entscheidungen nicht nur hinzunehmen, sondern sie kritisch zu hinterfragen und immer wieder darauf zu dringen, dass militärische Macht nicht zum Selbstzweck wird, sondern dem Ziel einer friedlicheren und menschenwürdigen Ordnung dient.
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Wolfgang Effenberger, Jahrgang 1946, erhielt als Pionierhauptmann bei der Bundeswehr tiefere Einblicke in das von den USA vorbereitete „atomare Gefechtsfeld“ in Europa. Nach zwölfjähriger Dienstzeit studierte er in München Politikwissenschaft sowie Höheres Lehramt (Bauwesen/Mathematik) und unterrichtete bis 2000 an der Fachschule für Bautechnik. Seitdem publiziert er zur jüngeren deutschen Geschichte und zur US-Geopolitik. Zuletzt erschienen vom ihm: „Schwarzbuch EU & NATO“ (2020), „Die unterschätzte Macht“ (2022), „Vom Krieg zur Weltordnung“ (2026)
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1) https://www.files.ethz.ch/isn/25492/hb143-.pdf
2) https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/206006/1955-die-bundesrepublik-wird-nato-mitglied/
4) https://www.bundestag.de/resource/blob/1022978/WD-2-041-24-pdf.pdf
6) https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/1998-10-16-kriegseinsatz-kosovo-970602
8) https://taz.de/Zehn-Jahre-Kosovokrieg/!5165840/
9) https://www.welt.de/print-welt/article575404/Zehn-Staaten-stehen-am-Pranger.html
10) https://www.spiegel.de/politik/jenseits-der-roten-linie-a-5717ea46-0002-0001-0000-000013436416
12) https://www.parlament.gv.at/dokument/BR/A-BR/352/fname_1461539.pdf
16) https://www.nachdenkseiten.de/?p=130632
17) https://www.bundeswehr.de/de/auftrag/einsaetze?utm_source=chatgpt.com
18) https://www.bundeswehr.de/de/auftrag/einsaetze?utm_source=chatgpt.com
19) https://www.bundeswehr.de/de/auftrag/einsaetze?utm_source=chatgpt.com
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Wir danken dem Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.
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Bild: Bundeswehrsoldaten starten in einer Graslandezone zwei NH90-Hubschrauber
Bildquelle: VanderWolf Images / shutterstock