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Ein Elternteil, der für die Kindererziehung im Job pausiert, verliert dadurch Geld und Ansprüche auf die Rente. Dies soll die sogenannte Mütterrente ausgleichen. Was Sie wissen müssen.
Kindererziehung kostet Zeit (und Geld und Kraft und Nerven …) – für Elternteile, die dafür zeitweise nicht oder nicht voll arbeiten, wirkt sie sich deshalb auch auf die spätere Rente aus. Da man aber mit kleinen Kindern in seiner Obhut ja nicht Däumchen dreht, erhält man für Erziehungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte gutgeschrieben.
Die sogenannte Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Umgangssprachlich wird damit die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bezeichnet. Anspruch haben übrigens nicht nur Mütter: Auch Väter können sich entsprechende Zeiten anrechnen lassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das sogar für Großeltern oder andere Verwandte, die ein Kind vollständig erzogen haben. Pro Kind kann die Erziehungszeit allerdings immer nur einer Person gutgeschrieben werden.
Wichtig ist jedoch: Diese Zeiten werden nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen bei der Rentenversicherung beantragt werden.
Wie viel Rentenanspruch fällig wird, hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab. Für vor 1992 geborene Kinder werden zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, für später geborene drei Jahre. Aktuell kann das die Rente um maximal rund 127,56 Euro pro Kind und Monat erhöhen. Grundlage sind Rentenpunkte, deren aktueller Wert bei 42,52 Euro liegt.
Eine wichtige Änderung wird es bald geben: Die 2025 beschlossene „Mütterrente III“ tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Dann sollen für jedes Kind drei Rentenpunkte berücksichtigt werden – unabhängig vom Geburtsjahr. Die höhere Rente soll erstmals 2028 ausgezahlt werden. Eine Nachzahlung für 2027 ist vorgesehen – ein zusätzlicher Antrag für die Erhöhung ist dann nicht nötig.
Für die erstmalige Anerkennung müssen Eltern dagegen selbst aktiv werden. Der Antrag auf Kindererziehungszeiten erfolgt mit dem Formular V0800 bei der Rentenversicherung. Sollen diese Zeiten nicht der Mutter, sondern dem Vater angerechnet werden, kann auch das Formular V0820 nötig sein.
Hier gibt man auch jeweils für den erziehenden Elternteil zusätzlich die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten an. Diese laufen grundsätzlich zehn Jahre ab der Geburt des Kindes – und sind etwas anderes als die zuvor erwähnten Kindererziehungszeiten: Sie können helfen, später die erforderlichen Versicherungszeiten für bestimmte Altersrenten zu erreichen, wodurch jemand dann beispielsweise früher in den Ruhestand gehen kann.
Für Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder ist zusätzlich der Fragebogen V0805 erforderlich. Benötigt werden in der Regel außerdem eine Kopie der Geburtsurkunde oder des Stammbuchs sowie die Sozialversicherungsnummer.
Väter sollten früh handeln: Wollen sie statt der Mutter die Rentenpunkte angerechnet bekommen, wird eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile benötigt, und die Zuordnung zum Vater wird nur bis zu zwei Monate rückwirkend anerkannt. Sind sich die Eltern einig, dass der Vater die Erziehung übernimmt und dafür beruflich kürzertritt, sollte dies also möglichst sofort entsprechend beantragt werden.
Ohne rechtzeitige Erklärung wird die Zeit grundsätzlich der Mutter zugeordnet – auch wenn sie die Anerkennung bis dahin noch nicht beantragt hat. Mütter haben deutlich mehr Zeit und können den Antrag auch noch Jahre später stellen.
Dieser Artikel ist eine Übernahme des Stern, der wie Capital zu RTL Deutschland gehört. Auf Capital.de wird er sechs Monate hier aufrufbar sein. Danach finden Sie ihn auf www.stern.de.