Verbraucherschutz: Erfolg gegen Fitnessstudios: Leichter kündigen

Das Fitnessstudio zu kündigen sollte genauso leicht gehen, wie den Vertrag zu schließen. Doch Fitnessklubs sind trickreich. Nun haben Verbraucherschützer einen Erfolg erreicht. 

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Das Fitnessstudio zu kündigen sollte genauso leicht gehen, wie den Vertrag zu schließen. Doch Fitnessklubs sind trickreich. Nun haben Verbraucherschützer einen Erfolg erreicht. 

Es ist der Vorsatz-Klassiker: Ab sofort gehe ich einmal die Woche ins Fitnessstudio. Viele halten das nur wenige Wochen durch. Das Problem: Die meisten Fitnessklubs haben lange Vertragslaufzeiten. Wer seine Meinung ändert, kommt nicht aus dem Vertrag. Meist nicht mal bei einem Umzug. Altbekannter Sound für die Verbraucherzentralen: „Viele Studiobetreiber versuchen, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden“, so ihr Urteil. Seit Jahren mühen sich die Verbraucherschützer, unfaires Verhalten zu unterbinden.

Gerade hatten sie Erfolg gegen die Fitness-Kette FitX, nach eigenen Angaben die zweitgrößte Deutschlands. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), ein Indiz dafür, wie wichtig die kleinen Tricks für die Anbieter sind. Im Prozess ging es darum, dass Kündigungswillige nicht direkt über den Kündigungsbutton kündigen konnten. Stattdessen wurden sie oberhalb des eigentlichen Kündigungsformulars sehr prominent gefragt, ob sie die Mitgliedschaft nicht lieber nur pausieren wollten. Außerdem war die Schaltfläche zum endgültigen Kündigen weiter unten recht kryptisch beschriftet mit den Worten „Vertrag finden“. Auf dem Pausieren-Button stand: „Vertrag im Selfservice pausieren“. Tja, was klingt konkreter – und was würde man da klicken?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) formuliert die Anforderungen an den Kündigungsprozess recht scharf: Schaltflächen und Bestätigungsseite müssen „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein“. Als der Gesetzgeber den Kündigungsbutton verpflichtend einführte, ging es darum, dass der Abschluss von Vertragen stets einfacher ist als das Kündigen – und zwar quer durch alle Dienstleistungen und Produkte, nicht nur Fitnessverträge. Früher mussten Kunden  auf den Websites regelrecht fahnden nach Möglichkeiten, um zu kündigen. Der Abschluss war dagegen schon immer kinderleicht. Alle großen Anbieter testen regelmäßig ihre Websites darauf, dass der Abschluss möglichst reibungslos verläuft – auch mit suggestiven Texten.

Langer Klageweg gegen Fitnessstudio

Im Fall FitX verlangte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Unterlassung dieser kryptischen Gestaltung, hatte 2025 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aber nur teilweise Erfolg. Den finalen Kündigungsbutton „Vertrag finden“ hielt auch das OLG für unrechtmäßig, ließ aber die Werbung fürs Pausieren darüber zu. Das sah der Bundesgerichtshof anders: Das oberste Gericht gab dem vzbv auch in dieser Frage recht. Die Bestätigungsseite dürfe keine Angaben, Angebote oder Informationen enthalten, die über die im BGB vorgesehenen Angaben hinausgingen (Az. I ZR 200/25). „Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung“, erklärte der Senat.

Der vzbv feiert den Erfolg wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung. Nun sei endgültig klar: „Unternehmen dürfen die Bestätigungsseite nicht nutzen, um Menschen doch noch vom Kündigen abzubringen“, sagte Vorständin Ramona Pop. Für die Verbraucherschützer ist das Urteil wichtig für künftige Streitfälle mit Anbietern aller Art. „Mit diesem Gerichtsverfahren haben wir nun erreicht, dass sein Ziel durch den BGH gegen manipulative Webseiten-Gestaltung abgesichert wurde.“

Eine FitX-Sprecherin hatte dagegen vor der Verhandlung erklärt, die Vertragspause sei keine beliebige Werbealternative, sondern in den AGB klar geregelt. „Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht beenden, sondern nur vorübergehend pausieren möchten, ist dieser Hinweis daher eine sachliche Information.“

Versteckte Fallen im Fitnessvertrag

Leider gilt immer noch, dass Fitnessstudios eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorsehen dürfen. Das ist wirklich eine lange Zeit. Da schwindet so mancher guter Vorsatz vorher, wird so manches Fitnessstudio doch auf Dauer öder als erwartet. Nach den 24 Monaten darf der Vertrag aber innerhalb von einem Monat gekündigt werden. Automatische Verlängerungen von zum Beispiel einem weiteren Jahr sind bei allen ab März 2022 geschlossenen Verträgen nicht mehr zulässig. Egal, was darin festgelegt ist.

Auch können Kunden stets aus wichtigen Gründen kündigen. Ein solcher liegt vor, falls das Fitnessstudio schließt oder umzieht und es dem Kunden nicht mehr möglich ist, dort zu trainieren. Auch eine dauerhafte Krankheit kann ein Grund sein, dies müsste man aber nachweisen. Schwieriger ist es, wenn der Kunde umzieht. Da ziehen die Kunden in der Regel den Kürzeren.

Ein häufiger Streitpunkt sind auch Preiserhöhungen. Viele Anbieter versuchen, sich pauschale Preiserhöhungen mit ihren AGB zu ermöglichen. Das hat aber Grenzen. In der Regel gilt eine Preiserhöhung nur, wenn der Kunde zustimmt. Legendär ist der Versuch eines Fitnessstudios, das erklärte, mit dem Passieren des Drehkreuzes habe der Kunde eine Preiserhöhung automatisch zugestimmt. Dies erklärte zum Beispiel die Kette McFit im März und April 2022.

Natürlich kann ein Fitnessstudio einen Rabatt fürs erste Jahr geben. Dann wäre eine (indirekte) Erhöhung immer möglich. Ein pauschaler Hinweis wie „Wir behalten uns vor, den Preis jederzeit anzupassen“ ist dagegen in der Regel unwirksam. Im Streitfalle helfen die Verbraucherzentralen.

Dieser Artikel ist eine Übernahme des Stern, der wie Capital zu RTL Deutschland gehört. Auf Capital.de wird er sechs Monate hier aufrufbar sein. Danach finden Sie ihn auf www.stern.de.

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