Newsletter Subscribe
Enter your email address below and subscribe to our newsletter

In den USA war es einst einer der großen Erfolge der Bürgerrechtsbewegung: 1967 trat die erste Version des Freedom of Information Act in Kraft. Seitdem wurde das Gesetz mehrfach erweitert. Im Kern besagt es, dass jeder Bürger Zugang zu den Akten der Bundesbehörden haben muss ‒ auch eine Geheimhaltungsstufe führt allenfalls zu einer Verzögerung der Einsichtsmöglichkeit. Viele der CIA-Skandale, wie beispielsweise MK Ultra, wurden bekannt, weil die Akten darüber öffentlich zugänglich wurden.
Die Bundesrepublik tat sich ausgesprochen schwer mit der Einführung eines ähnlichen Gesetzes. Die ersten Bundesländer verabschiedeten derartige Gesetze ab Mitte der 1990er. Erst vor zwanzig Jahren trat das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes in Kraft ‒ allerdings, verglichen mit dem US-Recht, mit wesentlichen Einschränkungen: So bleiben die Akten aller deutschen Nachrichtendienste, gleich, ob nach innen (Verfassungsschutz) oder nach außen (BND) gerichtet, dauerhaft geheim.
Eine Ablehnung einer Informationsanfrage ist nur aus wenigen Gründen möglich: Sie kann mit Verweis auf öffentliche Belange, den Schutz eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, den Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige Geheimhaltungspflichten verweigert werden. Allerdings ist dagegen Widerspruch und Klage möglich.
Die aktuellen Beschlüsse des Koalitionsausschusses sehen nun vor, das Informationsfreiheitsgesetz deutlich einzuschränken. So soll, anders als bisher, eine Anfrage nur noch durch Privatpersonen erfolgen dürfen, nicht mehr durch Organisationen (Bürgerinitiativen waren dabei in der Vergangenheit sehr rege) oder Journalisten, und es muss nun auch ein „berechtigtes Interesse“ nachgewiesen werden, was implizit einen neuen Grund schafft, eine Anfrage abzulehnen. Auch die Gebühren sollen deutlich steigen. Bisher sind einfache Auskünfte gebührenfrei ‒ für aufwändigere Auskünfte können Gebühren erhoben werden, aber maximal bis 500 Euro.
Außerdem soll das Recht auf Information nicht mehr für jedermann, sondern nur noch für Deutsche und EU-Bürger gelten. Als Gründe dafür werden „Spionageabwehr“ und der „Schutz kritischer Infrastruktur“ genannt. Die anfallenden Gebühren sollen künftig kostendeckend sein ‒ das dürfte für die meisten Privatpersonen die Möglichkeit, einen derartigen Antrag zu stellen, gleich abschaffen. Auch sollen künftig Namen von Sachbearbeitern und an Vorgängen beteiligten Personen systematisch geschwärzt werden ‒ in Bezug auf Nachforschungen zum Stichwort Korruption eine äußerst problematische Regelung.
Überraschenderweise regt sich auf diese Ankündigung hin sogar der Deutsche Journalisten-Verband, allerdings nicht ohne einen schrägen Ton. Dessen Vorsitzender erklärte: „Die Regierungskoalition tritt die Informationsfreiheit in die Tonne. Und das ausgerechnet in einer Zeit, da transparente Informationen und Fakten unbedingt notwendig sind, um der Flut an Desinformation und faktenfreien Meinungen begegnen zu können.“
Ein Thema, bei dem zuletzt das IFG eine wichtige Rolle spielte, war der gesamte Komplex Corona-Maßnahmen. Dieses Gesetz war die Grundlage dafür, dass auch Protokolle der Entscheidungsabläufe herausgerückt werden mussten.
2025 gingen bei den Bundesministerien samt angeschlossenen Behörden insgesamt 18.982 Anfragen nach dem IFG ein. In 7.590 Fällen wurde der Informationszugang gewährt, in 1.955 Fällen teilweise, in 1.948 wurde er abgelehnt, bei 6.734 lautet das Ergebnis „sonstige Erledigung“, wie zum Beispiel „Antrag zurückgezogen“. In 318 Fällen kam es zu Widersprüchen, in 52 zu Klagen. Das bedeutet, dass bereits nach der derzeitigen Rechtslage eine Informationsanfrage nur in knapp 40 Prozent der Fälle vollständig positiv beschieden wird.
Mehr zum Thema ‒ Nächstes Opfer von „De-Banking“ in Deutschland: Publizistin Gaby Weber