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Masken-Urteil: Masken-Großauftrag: Wie Jens Spahn einmal einen Vertrag neu auslegte

Einer der größten Maskenprozesse könnte den Bund mehr als 300 Mio. Euro kosten. Das Urteil zeigt: Jens Spahn war in die Abwicklung des Geschäfts involviert – und machte eine spezielle Zusage

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Einer der größten Maskenprozesse könnte den Bund mehr als 300 Mio. Euro kosten. Das Urteil zeigt: Jens Spahn war in die Abwicklung des Geschäfts involviert – und machte eine spezielle Zusage

Jahrelang liefen die Prozesse um den Einkauf von Coronamasken durch die Bundesregierung reichlich zäh. Doch nun geht es Schlag auf Schlag. Seit einiger Zeit verkündet das Oberlandesgericht Köln vermehrt Urteile, in denen es oft um zwei- oder sogar dreistellige Millionenbeträge geht – zulasten des Bundes. 

Mitte September wird dann der Bundesgerichtshof über die Klagen von Maskenlieferanten beraten. Nach der BGH-Entscheidung wird feststehen, ob nach der chaotischen und milliardenteuren Maskenbeschaffung zu Beginn der Pandemie noch ein Nachschlag fällig wird. Inklusive Zinsen könnten es mehr als 3 Mrd. Euro werden.

Manche der jüngsten Urteile sind aber nicht nur spannend, weil es um hohe Summen geht. Sie geben auch Einblicke, wie es im Frühjahr 2020 hinter den Kulissen der Bundesregierung bei den Maskenverträgen zuging – und welche Rolle der damalige Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) dabei spielte. So war Spahn etwa auch in einen Fall involviert, der den Bund nun mehr als 300 Mio. Euro kosten könnte.

In diesem Fall, einem der größten im gesamten Maskenkomplex, entschied das Kölner Oberlandesgericht Ende Mai in zweiter Instanz zugunsten einer Firma aus Brandenburg. Laut dem Urteil muss der Bund dem Lieferanten für Masken und andere Corona-Schutzausrüstung die vereinbarten Kaufpreise von insgesamt rund 219 Mio. Euro bezahlen. Hinzu kommen Verzugszinsen, die sich bis heute auf mehr als 120 Mio. Euro summieren. Wie in den anderen Maskenverfahren hat das Gesundheitsministerium auch dieses Urteil angefochten, der Bundesgerichtshof muss entscheiden. 

Zuschläge über mehr als 50 Millionen Masken

Zu den Verträgen mit dem Lieferanten aus Brandenburg kam es im Rahmen eines speziellen Bestellverfahrens, in dem der Bund Fixpreise für alle Anbieter garantierte, die spätestens bis zum 30. April 2020 Schutzausrüstung liefern konnten. Für FFP2-Masken etwa bot es in diesem von Spahn initiierten und einer externen Kanzlei aufgesetzten sogenannten Open-House-Verfahren 4,50 Euro netto – ein selbst für die damaligen Marktverhältnisse attraktiver Preis, der dazu führte, dass das Gesundheitsministerium mit Angeboten überflutet wurde. Auch die Firma aus Brandenburg erhielt mehrere Zuschläge: für ein großes Paket mit fast 50 Millionen FFP2- und OP-Masken und 16 Millionen Schutzkitteln über einen Gesamtwert von 185 Mio. Euro sowie für fünf kleinere Pakete mit FFP2-Masken über je rund 10 Mio. Euro.

Doch die Abwicklung des Riesenauftrags mit Masken aus China stellte den Händler vor logistische Herausforderungen. Um die Massen an Schutzmaterial in die Lager des Bundes zu liefern, hätte es mehrere Hundert Lastwagenladungen gebraucht. Mit den Zuschlägen teilte die Generalzolldirektion, die das Open-House-Verfahren mithilfe der Beratungsfirma EY steuerte, dem Lieferanten jedoch mit, dass die gesamte Ware in einem Schwung geliefert werden müsse. Teillieferungen würden vom Gesundheitsministerium nicht akzeptiert und von der beauftragten Logistikfirma zurückgewiesen.

Dem Urteil zufolge beschwerte sich der Brandenburger Lieferant daraufhin in einer Mail, dass die Ausschreibung für das Verfahren keinen Hinweis enthalten habe, dass Teillieferungen nicht zulässig seien. Bei den schieren Mengen an Material sei für ihn eine Gesamtlieferung der Schutzausrüstung aus China in einem Zug „physisch nicht realisierbar“. Weiter bat die Firma um eine „Bestätigung und Anpassung der Zuschlagserteilung“, wonach Teillieferungen von je einer Million Stück „zulässig und vertragskonform“ seien. Sollte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, müsse er von dem Angebot leider zurücktreten, schrieb er. Eine Komplettlieferung bis Ende April sei jedenfalls ein „no go“ und nicht möglich.

Spahn: „Teillieferung ist möglich“

Weil er auf anderen Wegen keine Antwort erhielt, bat der Lieferant kurz darauf über einen Mittelsmann die örtliche CDU-Bundestagsabgeordnete um Unterstützung. Wie aus dem Kölner Urteil hervor geht, kontaktierte die Abgeordnete am 9. April 2020 Spahn und erkundigte sich, ob auch Teillieferungen möglich seien. Die unmissverständliche Antwort des Ministers per Kurznachricht: „Teillieferung ist möglich, sollte aber vorher avisiert werden. LG.“ 

Damit stand Spahns Aussage im Widerspruch zu den Vertragsbedingungen im Open-House-Verfahren, wie sie die Juristen des Bundes formuliert und den Bietern mitgeteilt hatten. Offenbar wollte die Abgeordnete deshalb auf Nummer sicher gehen und hakte in ihrem Chataustausch mit Spahn zu diesem Punkt gezielt nach. Dazu wird in dem Urteil ausgeführt: Auf Nachfrage „ob man sich auf dieses Signal beziehen dürfe, da Teillieferungen vertraglich ausgeschlossen seien und die Klägerin (der Maskenlieferant, Anm. der Red.) sich nicht traue, ‚den Auftrag auszulösen‘, erklärte der Minister: ‚Ja‘.“ 

Dagegen verschickte der Zoll noch knapp eine Woche nach diesem Chataustausch ein Infoblatt, in dem er alle Bieter über „verpflichtend einzuhaltende Lieferstandards im Open-House-Verfahren“ aufklärte. Darin hieß es unter Verweis auf eine Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch: „Auch bei großen Mengen“ seien die Auftragnehmer „zu Teilleistungen/Teillieferungen nicht berechtigt“. Bei mehr als fünf Millionen Masken sei aber „aus logistischen Gründen eine vorherige Abstimmung über die Modalitäten der Anlieferung“ erforderlich.

Nach dem Kontakt mit Spahn berief sich die Brandenburger Firma bei der Abwicklung der Zuschläge auf die Aussage des Ministers, dass Teillieferungen sehr wohl möglich seien. Auch später vor Gericht argumentierten die Anwälte des Lieferanten, mit der individuellen Kommunikation mit dem damaligen Gesundheitsminister habe man die Zulässigkeit von Teillieferungen vereinbart. 

Tatsache ist in jedem Fall, dass der Händler sein Angebot – anders als er zuvor in den Raum gestellt hatte – nicht zurückzog. Offen bleibt in dem Urteil, ob der Lieferant auch ohne Spahns Zusage an dem Großauftrag festgehalten hätte – oder ob er sich zurückgezogen hätte und es womöglich in der Folge nie zu seiner Klage gegen den Bund gekommen wäre. Gegenüber Capital wollte er sich nicht äußern. 

Auf Fragen zu Spahns Rolle in diesem Fall verwies eine Sprecherin des heutigen Unionsfraktionschefs an das Gesundheitsministerium – das sich ebenfalls nicht in der Sache äußern wollte. So bleibt die Frage offen, ob Spahn seinerzeit auch in anderen Open-House-Fällen eingeschaltet wurde – und ob er auch anderen Lieferanten Bedingungen zusagte, die von den offiziellen Vertragskonditionen abwichen. „Herr Spahn hat seit Jahren keinen Zugang mehr zu den Akten“, teilte die Sprecherin mit. In der Pandemie sei es ihm grundsätzlich stets und einzig darum gegangen, „in Unkenntnis des weiteren Pandemieverlaufs ausreichend Schutzausrüstung zu beschaffen“. Spahn selbst hatte sich in der Vergangenheit kritisch über die Open-House-Erfahrungen geäußert: Er würde ein solches Verfahren nie wieder machen. 

Bund muss hohe Sicherheitszahlung leisten

Für die Entscheidung der OLG-Richter gegen den Bund spielten Spahns Aussagen gegenüber dem Lieferanten allerdings juristisch keine Rolle. In dem Prozess war es vor allem um die Frage gegangen, ob der Händler seine Lieferungen vertragsgemäß avisiert, also angekündigt hat. Bei den fünf kleineren Verträgen, bei denen die Firma einen Teil der bestellten Masken geliefert und Teilzahlungen erhalten hatte, drehte sich der Streit um die Qualität der Ware. Als der Bund im August 2020 von den Verträgen zurücktrat und die vollständige Kaufpreiszahlung verweigerte, begründete er dies damit, dass Lieferungen ausgeblieben und manche Masken mangelhaft gewesen seien.

Doch auch in diesem Verfahren blieben die Kölner OLG-Richter bei ihrer grundsätzlichen Linie, die sie bereits seit 2024 in ähnlich gelagerten Maskenprozessen definiert haben. Demnach seien die späteren Vertragsrücktritte des Bundes unwirksam – unabhängig von der Lieferfähigkeit des Auftragnehmers und der Qualität der Masken. Der Bund hätte den Lieferanten in jedem Fall zumindest eine kurze Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen müssen, entschieden die Richter.   

Politisch dürfte das Urteil in diesem Verfahren dennoch interessant sein. Bislang war nur bekannt, dass Spahn bei einigen großen Direktverträgen mit Lieferanten persönlich mitmischte. Nun zeigt sich, dass er auch in dem völlig aus dem Ruder gelaufenen Open-House-Verfahren involviert war und über Vertragsbedingungen kommunizierte – zumindest in diesem Fall, der für den Bund jetzt richtig teuer werden könnte. 

Schon jetzt muss das Gesundheitsministerium in diesem Fall viel Geld in die Hand nehmen. In seiner Entscheidung Ende Mai hat das Kölner Gericht verfügt, dass das Urteil vorläufig vollstreckt werden kann. Die Vollstreckung abwenden kann das Ministerium nur, wenn es eine Sicherheitszahlung von mehr als 300 Mio. Euro bei Gericht hinterlegt. Ob das Geld dann an den Maskenlieferanten fließt oder zurück an den Bund, wird sich später zeigen – wenn der Bundesgerichtshof nach der Verhandlung Mitte September in den Maskenverfahren in letzter Instanz entscheidet.

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