Der 20. Juli und die regelbasierte Ordnung | Von Wolfgang Effenberger

Eine kritische Analyse der Gelöbnisrede Navid Kermanis 

Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Effenberger. 

Die Gelöbnisrede von Navid Kermani verdient eine sorgfältige Auseinandersetzung – gerade weil sie nicht als gewöhnlicher politischer Kommentar, sondern im symbolisch aufgeladenen Rahmen eines militärischen Gel&

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Eine kritische Analyse der Gelöbnisrede Navid Kermanis 

Ein Meinungsbeitrag von Wolfgang Effenberger. 

Die Gelöbnisrede von Navid Kermani verdient eine sorgfältige Auseinandersetzung – gerade weil sie nicht als gewöhnlicher politischer Kommentar, sondern im symbolisch aufgeladenen Rahmen eines militärischen Gelöbnisses gehalten wurde. Sie verbindet moralischen Anspruch, historische Erinnerung und staatsbürgerlichen Appell. Doch eben diese Verbindung wirft Fragen auf: Welches Bild von Bundeswehr, Staat und „Verantwortung“ wird hier entworfen? Welche historischen Voraussetzungen und politischen Konflikte bleiben ausgespart? Und führt die Rede tatsächlich zu kritischer Selbstprüfung – oder verleiht sie einer bereits vollzogenen Ausweitung deutscher Militärpolitik nachträglich eine ethische Sprache?

Dieser Beitrag untersucht die Rede daher nicht als literarische oder persönliche Stellungnahme, sondern als politisches Dokument ihrer Zeit. Im Mittelpunkt steht erstens die Darstellung des Soldatischen und des militärischen Dienstes; zweitens die in Anspruch genommene Geschichtsdeutung; drittens der Begriff der Verantwortung, mit dem Auslandseinsätze, Bündnistreue und deutsche Staatsräson moralisch gerahmt werden. Abschließend ist zu fragen, ob die Rede jene Grenzen militärischer Gewalt, die sich aus Grundgesetz, Völkerrecht und deutscher Geschichte ergeben, tatsächlich schärft – oder ob sie zu ihrer rhetorischen Relativierung beiträgt.

Bereits zu Beginn, nach der Erinnerung an das Hitler-Attentat am 20. Juli 1944, in Minute 2 seiner Rede, weist Navid Kermani darauf hin, dass der damalige Verteidigungsminister Rudolf Scharping erstmals 1999 den 20. Juli „als Tag des feierlichen Gelöbnisses festgelegt“ hat (bis 2008 vor dem Bendlerblock, seither vor dem Reichstagsgebäude). Vier Monate vor dem ersten 20.-Juli-Gelöbnis unter Scharping hatte am 24. März 1999 der NATO-Luftkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien begonnen. Der Autor erinnert sich noch mit Schrecken und großer Enttäuschung daran, wie er in den 20 Uhr-Nachrichten im Auto von den Luftangriffen auf Serbien und Montenegro erfahren hat. Für diese Bombardierung gab es weder ein ausdrückliches Sicherheitsratsmandat noch den Fall individueller oder kollektiver Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta. Die Sicherheitsratsresolutionen 1160, 1199 und 1203 vor Kriegsbeginn enthielten keine Ermächtigung zum Einsatz militärischer Gewalt. Auch der britische Auswärtige Ausschuss hielt ausdrücklich fest: Operation Allied Force sei weder Selbstverteidigung noch von einer konkreten Sicherheitsratsermächtigung gedeckt gewesen. Die spezifische Bedeutung von 1999 liegt darin, dass Deutschland erstmals an einem Angriffskrieg ohne Sicherheitsratsmandat beteiligt war, gemeinsam mit einem NATO-Bündnis, das die Operation politisch vor allem als humanitäre Intervention begründete.

Gerade die Spannung zwischen dem 20. Juli als Symbol des Widerstands gegen verbrecherische Befehle und der zeitnahen Kosovo-Entscheidung macht Kermanis Bezug auf Scharping und das Weglassen dieses Sündenfalls bemerkenswert. Hier hätte Kermani deutlich machen müssen, dass aufgrund der deutschen Geschichte niemals Bundeswehrsoldaten ohne eindeutiges UN-Mandat in den Kampf geschickt werden dürfen.

Es geht um die Differenz zwischen dem Traditionsanspruch – „Nie wieder verbrecherischer Gehorsam“ – und der politischen Bereitschaft, Gewalt ohne klare Sicherheitsratsermächtigung einzusetzen.

Gerade § 11 Soldatengesetz verkörpert ja den Gegenentwurf zum blinden Befehlsgehorsam: Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn seine Ausführung eine Straftat bedeutete. Wenn die politische Führung selbst die Bindung an das Gewaltverbot relativiert, wird dieser Grundsatz nicht gestärkt, sondern praktisch entleert. 

Zum 20. und zum 25. Jahrestag des NATO-Angriffs lud der letzte Außenminister Jugoslawiens, Živadin Jovanović, Wolfgang Effenberger nach Belgrad ein. Dort würdigte Effenberger in öffentlichen Reden die Erinnerung der betroffenen jugoslawischen Gesellschaft an den Angriff und seine bis heute fortwirkenden, kaum fassbaren Umweltschäden. Zugleich unterzog er den Einsatz aus der Perspektive eines ehemaligen Bundeswehroffiziers, der ihn als völkerrechtlichen und politischen Bruch empfand, einer grundsätzlichen Kritik.

Diese Einladungen und Auftritte verbanden persönliche soldatische Erfahrung mit historischer Verantwortung und der Anerkennung des Leids der Betroffenen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Symbolik des unter Verteidigungsminister Rudolf Scharping abgehaltenen Gelöbnisses am 20. Juli besonders schwer erträglich. 

Während in der FAZ und im Kölner Stadt-Anzeiger die Rede des Kölner Schriftstellers Navid Kermanis vor allem als gewichtige Intervention eines Intellektuellen präsentiert und seine Kritik an der Relativierung des Völkerrechts durch die Bundesregierung besonders hervorgehoben wurde, sahen systemkritische Medien Kermanis Gelöbnisrede stark auf einen Appell zur Befehlsverweigerung verkürzt. Hat sich Kermani, jahrzehntelanger Liebling der Medien, vor dem Bendlerblock in Berlin als Kritiker selbstinszeniert? Oder muss eine wirklich kritische Analyse seine Rede als Loyalitätsrede mit begrenztem Dissens lesen? Dieser Versuch soll nun von einem ehemaligen Bundeswehroffizier gewagt werden, der selbst als Leutnant 1968 einen die Menschenwürde verachtenden und objektiv unmöglich durchzuführenden Befehl verweigerte, von seinem Kompaniechef, einem Oberleutnant, mit einem Verweis bestraft wurde und folglich erst mit deutlicher Verzögerung Oberleutnant wurde (der Wehrbeauftragte hatte damals noch nicht den Stellenwert wie heute). Nachdem er damals eine Nacht darüber geschlafen hatte, sprach er erfolglos beim Vertrauensmann der Offiziere der Offiziere und beim Bataillons-Kommandeur vor. 

Nach geltendem Recht darf ein Befehl nicht befolgt werden,

  • wenn seine Ausführung eine Straftat wäre.

Wer ihn dennoch befolgt, kann persönlich strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er die Strafbarkeit erkennt oder sie nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. (2)

Keine Gehorsamspflicht besteht außerdem bei Befehlen, die

  • die Menschenwürde verletzen,
  • nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt sind,
  • gegen grundlegende Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen,
  • die objektiv unmöglich, widersprüchlich oder durch eine veränderte Lage sinnlos geworden sind. (3)

Wann soll oder muss der Soldat nach Kermani den Befehl verweigern? 

Zu den Rekruten gewandt sagte Kermani am 20. Juli 2026 zu Beginn seiner Rede „Dieser Tag lehrt Sie, Nein zu sagen“ wenn Diensterfüllung ein Verbrechen ist. Die Pflicht zur Verweigerung eines Befehls ist gegeben, „sollte eine künftige Bundesregierung Sie in einen Krieg führen wollen, der so offenkundig völkerrechtswidrig und auch politisch desaströs ist wie der jüngste Krieg der Vereinigten Staaten und Israels gegen Iran“. Dieser Seitenhieb gegen den US-Präsidenten Donald Trump und den deutschen Kanzler Merz brachte dem in Deutschland geborenen Kermani mit iranischen Wurzeln viele Sympathien ein und begründete den Ruf der Gelöbnisrede als Kritik am System.

Kermanis Sicht auf Gewissen und Völkerrecht 

Im Gewissen sieht Kermani jedoch einen sehr zweifelhaften Bürgen und begründet diese Aussage damit, dass Terroristen sich ebenfalls auf ihr Gewissen berufen, „wenn sie Hunderte Menschen in die Luft sprengen“. Als Kronzeugen für seine These bemühte Kermani sogar einen der Hauptverantwortlichen für den nationalsozialistischen Terror, das KZ-System und den Holocaust, den Reichsführer der SS Heinrich Himmler: „selbst Himmler glaubte, anständig zu sein, als er in Posen über die Auslöschung des jüdischen Volkes sprach“.

So genügt nach Kermani das Gewissen allein nicht, „um zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden“; er fordert „ein objektives Korrektiv, soll es nicht willkürlich sein.“

Damit entwertet er das Gewissen als alleinigen moralischen Maßstab und will es an ein „objektives Korrektiv“ binden – Grundgesetz und Völkerrecht. (4)

Nun, das Grundgesetz sieht militärische Auslandseinsätze nicht ausdrücklich vor; sie wurden erst durch die Auslegung des Artikels 24 Absatz 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Out-of-Area-Urteil von 1994 möglich; es nennt den Frieden ausdrücklich als Zweck: Deutschland kann sich „zur Wahrung des Friedens“ einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen (5); dieses soll eine „friedliche und dauerhafte Ordnung“ herbeiführen und sichern unter der Voraussetzung der Einbindung in ein System kollektiver Sicherheit und der grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Bundestages. (6) Auf das Völkerrecht beruft sich die westliche Wertegemeinschaft seit dem Angriff auf Restjugoslawien ohne UN-Mandat Ende März 1999 nur noch bei Verstößen Russlands oder Chinas. Zugleich werden die Regeln des Völkerrechts dort selektiv ausgelegt oder relativiert, wo eigene strategische Interessen oder die Interessen von Verbündeten betroffen sind. Dadurch entsteht der Eindruck, das Völkerrecht werde nicht universal, sondern als doppelter Standard angewandt: streng gegenüber Gegnern, flexibel gegenüber sich selbst. Fachdebatten benennen strategische Rechtsauslegung, institutionelle Blockade und schwache Durchsetzung als strukturelle Probleme; auch im Bundestag wird das Narrativ westlicher „zweierlei Maßstäbe“ ausdrücklich dokumentiert. (7)

Auf diese Problematik ist Kermani nicht eingegangen. Dafür erwähnte er in seiner Rede dreimal die sogenannte regelbasierte Ordnung, die in Washington nach dem völkerrechtswidrigen Angriff auf Jugoslawien an die Stelle des Völkerrechts getreten ist.

Kermani und die regelbasierte Ordnung 

Kermani erinnerte daran, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bei der Festveranstaltung zum 75. Jahrestag der Wiedergründung des Auswärtigen Amts am 24. März 2026 betont hatte, „Deutschland sei dem Völkerrecht und der regelbasierten Weltordnung verpflichtet“. Zugleich häuften sich auch in Deutschland die Stimmen, die „diese regelbasierte Ordnung nur noch als Stoff fürs Feuilleton“ betrachteten.

Völlig geschichts- und realitätsvergessen erklärte Kermani, Adenauers oberste Priorität sei die Integration Deutschlands in eine regelbasierte internationale Ordnung gewesen – und die Bundesrepublik habe ihr weltweites Ansehen gerade dadurch zurückgewonnen, dass sie diese Ordnung stets verteidigt und vorangebracht habe. Dabei bleibt unerwähnt, dass Adenauers Westintegration unter den Bedingungen begrenzter deutscher Souveränität stattfand und er mit John J. McCloy, dem US-Hochkommissar in Deutschland, auch familiär verbunden war: McCloys Ehefrau Ellen Zinsser und Adenauers Ehefrau Auguste „Gussie“ Zinsser waren Cousinen. (8)

Kermanis Lobpreisung einer „stets verteidigten“ regelbasierten Weltordnung ist ein bemerkenswerter Paukenschlag der Geschichtsvergessenheit. Denn der Westfälische Friede von 1648, in Münster und Osnabrück ausgehandelt, gilt als ein Ursprung der modernen europäischen Völkerrechtsordnung: Er begründete Frieden nicht durch die Vorherrschaft einer Macht, sondern durch Vertrag, staatliche Souveränität, gegenseitige Anerkennung und das Prinzip der Nichteinmischung. (9)

Gerade daran gemessen wirkt die Erzählung problematisch, die Bundesrepublik habe diese Ordnung „stets“ verteidigt und vorangebracht. Adenauers Politik war primär Westbindung unter den Bedingungen eingeschränkter Souveränität, nicht die konsequente Durchsetzung eines für alle Staaten gleichen Völkerrechts. Wo die regelbasierte Ordnung heute nur gegen geopolitische Gegner angerufen, gegenüber den eigenen Verbündeten aber flexibel ausgelegt wird, wird das Erbe von Westfalen – die Gleichheit souveräner Staaten vor dem Recht – durch doppelte Maßstäbe entleert. (10) 

Michael Hudson, US-amerikanischer Ökonom, Wirtschaftshistoriker und ehemaliger Wall-Street-Analyst verbindet Finanzanalyse mit einer langfristigen Geschichte von Schulden, Eigentum und Herrschaftsverhältnissen und sieht in der „regelbasierten“ Ordnung nur eine „Herrscherbasierte“ Ordnung.

Nach Hudson ist das Grundprinzip des westlichen Völkerrechts, vom Westfälischen Frieden von 1648, der den Dreißigjährigen Krieg in Europa beendete, bis zur Charta der Vereinten Nationen von 1945, die nationale Souveränität, frei von ausländischer Einmischung und Zwang.

Und wenn Kriege geführt werden, müssen von den Konfliktparteien Zivilpersonen und alle nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen Beteiligten verschont und geschützt werden; Angriffe dürfen nur gegen militärische Ziele gerichtet sein und müssen die Grundsätze der Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und Vorsorge beachten. Grundlage dafür sind insbesondere die Genfer Abkommen sowie das humanitäre Völkerrecht.

Diese „gentleman“-Prinzipien sind nicht mehr zu finden für die Einmischung der USA in Regimewechsel und die von ihnen ausgeübte Gewalt während der gesamten Zeit nach 1945. Unter dem Deckmantel dessen, was amerikanische Diplomaten als „Zivilisationskrieg“ gegen China bezeichnen, erweitert die Nationale Sicherheitsstrategie 2025 die Monroe-Doktrin und beansprucht den gesamten Planeten als Einflusssphäre der USA.

So zielt die US-Militärpolitik von Korea und Vietnam bis zur Ukraine und zum Gazastreifen im Widerspruch zu den Grundsätzen des Völkerrechts darauf ab, der Zivilbevölkerung Schaden zuzufügen und Sanktionen zu verhängen in der brutalen Überzeugung, dass dies sie dazu veranlassen wird, ihre Regierung durch ein US-freundlicheres Regime zu ersetzen.

Michael Hudson stellt die Welt vor eine grundsätzliche Alternative: Entweder gilt weiterhin das auf dem Westfälischen Frieden und der UN-Charta beruhende Völkerrecht, oder es setzt sich eine von den USA bestimmte „ruler-based order“ durch. Mit diesem Begriff kritisiert Hudson die „regelbasierte Ordnung“ als ein System, in dem Washington Regeln nach eigenen geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen einseitig festlegt, verändert und durchsetzt. (11)

Hudson zufolge bedrohen insbesondere eine unilateral ausgerichtete „America First“-Politik (Dollarhegemonie, Finanzinstitutionen, Sanktionen und Kreditbeziehungen) und Trumps vorgeschlagenes „Board of Peace“ die UN-basierte Ordnung.

Seine zentrale These lautet: Der Konflikt der Gegenwart verläuft zwischen der Verteidigung universeller Rechtsnormen und einer US-dominierten, machtpolitisch gesteuerten Weltordnung. 

Kermani und Auslandseinsätze

In seiner Gelöbnisrede hebt Kermani hervor, dass für viele der hier anwesenden Soldaten ein Auslandseinsatz „eine reale Perspektive ist“. Allein seit 1991 hätten mehr als fünfhunderttausend deutsche Soldaten im Ausland gedient. „Wenn diese Zahlen überraschen“, so Kermani, „mag dies als Hinweis darauf werten, wie wenig Bewusstsein über die Arbeit der Bundeswehr in Deutschland herrscht – und wie wenig Anerkennung ihr dafür zuteilwird“.

Besonders für ihren größten Auslandseinsatz in Afghanistan (Januar 2002 bis zum 29./30. Juni 2021) stehe die Politik in der Schuld der Bundeswehr: „Denn mit dem ungeordneten Rückzug infolge der Machtübergabe an die Taliban, also praktisch der Kapitulation vor einem menschenverachtenden, frauenfeindlichen Regime, hat der Westen und damit auch Deutschland nicht nur die Millionen Afghanen im Stich gelassen“. Und als am 30. Juni 2021 auf dem Fliegerhorst Wunstorf ein „Großteil der Truppe ratlos, deprimiert, in vielen Fällen auch traumatisiert“ landete, habe sie nicht ein einziger Repräsentant des deutschen Staates empfangen. Da noch dazu die parlamentarische Aufarbeitung des Versagens im Sande verlief, „stehe die Afghanistan-Mission dauerhaft für die fehlende Wertschätzung und Unterstützung der Bundeswehr durch Staat und Gesellschaft“.

Kermani räumt ein, dass auch deutsche Soldaten in Afghanistan Fehler gemacht haben und am 9. September 2009 in Kundus viele Dutzend Zivilisten getötet wurden. Der von Oberst Georg Klein angeordnete Luftangriff bei Kundus fand in der Nacht zum 4. September 2009, nicht am 9. September, statt. Je nach Quelle starben etwa 90 bis 142 Menschen, darunter nach häufig zitierten Recherchen mindestens 91 Zivilisten. Während die Bundesregierung später an Familien von 91 zivilen Opfern Zahlungen leistete, (12) wurde Oberst Georg Klein Anfang April 2013  zum Brigadegeneral befördert. (13)

„Aber pauschal“, so Kermanis Behauptung, „lässt sich der Einsatz gewiss nicht als Unrecht bezeichnen, das eine Befehlsverweigerung gerechtfertigt hätte“.

Hat der gefeierte Orientalist und Afghanistankenner keine Kenntnisse über den unprovozierten Angriffskrieg auf Afghanistan im Oktober 2001?

Keiner der 19 Attentäter vom 11. September war Afghane oder Taliban; 15 stammten aus Saudi-Arabien (28 Seiten des Berichts über die saudische Beteiligung sind bis heute geschwärzt). Dennoch begann am 7. Oktober 2001 – 26 Tage nach den Anschlägen – der US-geführte Krieg gegen Afghanistan. (14)

Der Kriegsgrund? US-Präsident G.W. Bush verlangte die unmittelbare Auslieferung des angeblichen Terror-Drahtziehers Osama bin Laden, der vorher im Rahmen von Carters Initiative von Anfang Juli 1973 ebenfalls von der CIA rekrutiert worden war. Er kämpfte in Afghanistan gegen die Sowjets und unterstützte 1995 im Bosnienkrieg mit al-Qaida-nahen Netzwerken ausländische Mudschahedin, die in Verbänden der bosnischen Armee gegen serbische und kroatische Truppen kämpften. Da die USA und Saudi-Arabien zur gleichen Zeit die bosnische Regierung unterstützten, entstand eine zeitweilige Überschneidung politischer Ziele. Nachdem die USA ihre seit dem Irkakrieg von 1991 aufgebauten (gottlosen) Stützpunkte nicht wie versprochen räumten, begann bin Laden US-amerikanische Ziele anzugreifen

Soweit öffentlich dokumentiert, stellte Washington den Taliban keinen förmlichen Auslieferungsantrag mit Beweisen, Tatvorwürfen, Zuständigkeitsgrundlage und einem überprüfbaren Verfahren. Stattdessen richtete Präsident Bush ein politisch-militärisches Ultimatum an sie: Auslieferung, Schließung der Lager und ungehinderter US-Zugang – andernfalls würden die Taliban „ihr Schicksal teilen“. (15)

Das ersetzt keinen Rechtsweg. Zwar war ein förmliches Auslieferungsersuchen keine ausdrücklich zwingende Voraussetzung des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 UN-Charta; doch gerade weil Afghanistan nicht selbst Urheber von 9/11 war, wäre die Ausschöpfung diplomatischer und rechtlicher Mittel für die Prüfung von Erforderlichkeit und letztem Mittel zentral gewesen. Die Taliban knüpften Gespräche über eine Übergabe an Beweise und ein Verfahren beziehungsweise ein neutrales Drittland; Washington lehnte Verhandlungen ab und bestand auf bedingungsloser sofortiger Auslieferung. (16)

Die US-Regierung konstruierte die Rechtsgrundlage in zwei Schritten: Erstens behandelte sie 9/11 als „bewaffneten Angriff“ im Sinne von Artikel 51 UN-Charta. Zweitens rechnete sie den Taliban die Anschläge nicht unmittelbar zu, sondern erklärte den Angriff auf Afghanistan damit, dass das Taliban-Regime al-Qaida beherbergt, ihr Rückzugsräume gewährt und Bin Laden nicht ausgeliefert habe. Auf dieser Grundlage meldeten die USA dem Sicherheitsrat am 7. Oktober 2001 Selbstverteidigung an. (17)

Das war aber keine unbestrittene völkerrechtliche Grundlage:

Der Sicherheitsrat verurteilte 9/11, erkannte das Recht auf Selbstverteidigung grundsätzlich an, erteilte jedoch kein Mandat, Afghanistan militärisch anzugreifen. (18)

Artikel 51 spricht von Selbstverteidigung „im Falle eines bewaffneten Angriffs“. Traditionell wurde das vor allem als Angriff eines Staates verstanden. Ob und wann Gewalt gegen einen Staat zulässig ist, weil von seinem Gebiet eine nichtstaatliche Gruppe operiert, war 2001 schon umstritten und ist bis heute nicht abschließend geklärt. (19) 

Keiner der 19 unmittelbaren 9/11-Attentäter war Afghane.

Die 9/11-Kommission beschreibt die Attentäter als arabische Al-Qaida-Mitglieder; zugleich dokumentiert sie das Taliban-regierte Afghanistan als Rückzugs-, Ausbildungs- und Organisationsraum von Al-Qaida. Das kann die politische Verantwortung des Taliban-Regimes erklären, ersetzt aber keinen Nachweis dafür, dass afghanische Staatsangehörige die Anschläge ausgeführt hätten. (20)

Das bloße Dulden oder Beherbergen einer Terrororganisation ist rechtlich nicht ohne Weiteres einem staatlichen bewaffneten Angriff gleichzustellen. Ohne wirksame Zurechnung der al-Qaida-Taten zum Taliban-Regime fehlt die zentrale Voraussetzung, Afghanistan als Ziel militärischer Selbstverteidigung zu behandeln. Die USA haben damals alles unterlassen, was zu einer diplomatischen und friedlichen Lösung hätte führen können, wie es die UN-Charta eigentlich vorsieht. Somit wurde dieser Krieg ohne hinreichende völkerrechtliche Grundlage begonnen.

Washington setzte nicht auf einen überprüfbaren Auslieferungsweg, sondern auf ein Ultimatum. Indem es Beweise, Vermittlung und die diskutierte Übergabe Bin Ladens an ein Drittland zurückwies, wurde der Krieg nicht erst zum letzten Mittel, sondern gleich zur politischen Option – obwohl Afghanistan den Anschlag vom 11. September nicht begangen hatte.

Die Taliban waren durchaus bereit, den Wünschen von Bush jun. nachzugeben, verwiesen jedoch auf den hohen Stellenwert des Asylrechts, dessen Aufhebung einem obersten Mullah-Rat vorbehalten sei. Bevor dieser überhaupt eine Entscheidung treffen konnte, hatten sich die USA schon mit der fragwürdigen Nordallianz verbunden. Deren Warlord, Raschid Dostum, später Vizepräsident von Afghanistan, ließ im Herbst 2001 über 2.000 gefangene Taliban ermorden. Er hatte bis zu 300 Gefangene in Container pferchen und dann in die Wüste fahren lassen, wo sie qualvoll umkamen.

„Physicians for Human Rights“ (PHR) untersuchte Dasht-i-Leili forensisch und stellte bei den exhumierten Toten Tötungsdelikte fest; die Befunde sind mit Ersticken in Containern vereinbar. Die Organisation sprach von bis zu 2.000 Getöteten durch mit den USA verbündete Kräfte der Nordallianz. (22)

Es gibt zudem gewichtige Hinweise, die über eine alleinige Verantwortung Dostums hinausweisen: Aussagen afghanischer Regierungsvertreter gegenüber der ARD-Sendung „Panorama“ zufolge sollen US-Truppen sowohl beim Gefangenentransport als auch bei den Tötungen präsent gewesen sein. Der damalige Verteidigungsminister Mohammed Fahim Wardak bestätigte laut Bericht die Präsenz; Dostum räumte demnach die Tötungen ein, äußerte sich aber nicht zur Rolle der USA. (23)

Dasht-i-Leili war kein bloßes Exzessverbrechen eines lokalen Warlords. Es gab belastbare Indizien für ein Mitwissen oder einer Mitverantwortung von US-Kräften und für politisch motivierte Behinderungen einer unabhängigen Untersuchung. Die internationale Strafverfolgung blieb aus; Dostum konnte später wieder hohe staatliche Ämter bekleiden. Die Beweis- und Aufarbeitungslücken sind selbst Teil des politischen Skandals.

Der Menschenrechtsermittler Sam Zarifi berichtet, dass zwischen 2002 und 2005 gegenüber afghanischen Regierungsstellen, der UN-Mission und der US-Regierung wiederholt eine Untersuchung, Schutz der Massengräber und Sicherheit für die Ermittler verlangt wurde. Ihm sei dabei erklärt worden, dies sei politisch nicht opportun, und die beteiligten Akteure wollten oder könnten die Sicherheit einer Untersuchung nicht garantieren; deshalb sei die Untersuchung trotz grundsätzlicher UN-Zustimmung nicht weitergeführt worden. (24)

Die Berufung auf Sicherheitsrisiken wirkte nicht als neutraler praktischer Einwand, sondern als Mechanismus für Verhinderung von Aufklärung. (25)

Die UN autorisierte im September 2002 eine offizielle Untersuchung von Massengräbern einschließlich Dasht-i-Leili; die geplante vollständige Exhumierung wurde anschließend wegen fehlenden Schutzes und fehlenden politischen Willens auf unbestimmte Zeit vertagt. (26)

Bereits 2002 waren forensische UN-Teams vor Ort: Sie untersuchten mehrere Massengrabstätten, darunter das Gebiet um Sheberghan/Dasht-i-Leili. Eine spätere vollständige Untersuchung kam nicht zustande; bei einem erneuten Besuch 2008 war ein großer Teil des mutmaßlichen Massengrabs bereits zerstört beziehungsweise abgetragen. (27)

Nach der vertraulicher Mitteilung eines leitenden Mitarbeiters der an der UN-Untersuchung beteiligten Struktur wurde eine gerichtsfeste Untersuchung von Dasht-i-Leili auch dardurch gehindert, dass der zuständige US-Militärbefehlshaber in Kabul den Schutz der internationalen Richter beziehungsweise Ermittler nicht gewährleisten wollte oder konnte. (28)

Das mutmaßliche Massengrab von Dasht-i-Leili befand sich im weiteren Verantwortungsraum des damals von Deutschland geführten ISAF-Regionalkommandos Nord. Die Bundesregierung erklärte 2006, keine deutschen Fachkräfte zur Untersuchung oder Exhumierung dorthin entsenden zu wollen; UNAMA und die afghanische Menschenrechtskommission sahen damals keinen zusätzlichen Bedarf. (29)

Deutschland, dem Recht (und den westlichen Werten) verpflichtet, hätte alles unternehmen müssen, um als Friedensnation weiter anerkannt zu werden. Das wurde nicht nur unterlassen, sondern die Vertuschung dieses unglaublichen Verbrechens wurde mitgetragen. (30) Die westliche Wertegemeinschaft schaute einfach weg und ließ Gras darüber wachsen. Nicht nur in Afghanistan dürfte dieses Verbrechen samt seiner Vertuschung nicht vergessen sein.

Und sicherlich auch nicht die Aussage des damaligen deutschen Verteidigungsministers Peter Struck: „Unsere Sicherheit wird nicht nur, aber auch am Hindukusch verteidigt“. (31)

Die Reaktion der USA nach 9/11 im Vergleich zu Deutschland 1914 

Nach der Ermordung des österreichischen Thronfolgers und seiner Ehefrau am 28. Juni 1914 in Sarajevo – einem Terroranschlag von ähnlicher Symbolkraft wie 9/11 – entwickelte sich ein Krieg, dessen Zündschnur bereits 1904 im britischen Committee of Imperial Defence gelegt worden war, ohne jedoch vergleichbare programmatische Papiere zu hinterlassen, wie sie die USA 2014 mit TRADOC 525-3-1, Win in a Complex World 2020–2040, vorlegten.

Ende Juli 1914 hatte Russland generalmobilgemacht und mit zwei Armeen den Aufmarsch gegen Ostpreußen begonnen. Der zentrale Unterschied liegt in der jeweiligen militärischen Ausgangslage: Deutschland sah sich Anfang August 1914 einer unmittelbaren konventionellen Bedrohung durch Russland gegenüber. Russische Großverbände mobilisierten, führten Grenz- und Aufklärungsoperationen durch und rückten wenig später gegen Ostpreußen vor. Zugleich musste Berlin aufgrund des französisch-russischen Bündnisses mit der Gefahr eines Zweifrontenkriegs rechnen. Die 1. und 2. russische Armee rückten noch vor Abschluss ihrer vollen Mobilmachung nach Ostpreußen ein, um die deutsche 8. Armee zu umfassen. (32)

Die USA standen 2001 hingegen keinem afghanischen Heeresaufmarsch und keiner vergleichbaren militärischen Bedrohung gegenüber. Afghanistan hatte die Vereinigten Staaten nicht angegriffen und verfügte weder über die Fähigkeit noch über die Absicht, amerikanisches Territorium militärisch zu bedrohen. Die Anschläge vom 11. September waren von al-Qaida verübt worden; das Taliban-Regime gewährte dieser Organisation Schutz und Rückzugsraum, entsandte jedoch keine afghanische Armee gegen die USA. (33)

Die US-Intervention in Afghanistan war daher keine Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden militärischen Offensive Afghanistans. Sie war eine Vergeltungs- und Präventionsoperation gegen al-Qaida sowie gegen das Taliban-Regime, das al-Qaida beherbergte und schützte.

Die Resolution 1368 des UN-Sicherheitsrats vom 12. September 2001 verurteilte die Anschläge, bekräftigte das Recht auf Selbstverteidigung und rief zur internationalen Zusammenarbeit gegen den Terrorismus auf. Sie autorisierte jedoch weder die Vereinigten Staaten noch eine internationale Koalition ausdrücklich zur Anwendung militärischer Gewalt gegen Afghanistan. Ein Sicherheitsratsmandat nach Kapitel VII der UN-Charta, das die Invasion vom 7. Oktober 2001 autorisiert hätte, lag nicht vor. (34)

In den 19 Jahren des Afghanistan-Einsatzes kamen 35 deutsche Soldaten durch Anschläge oder Gefechte ums Leben. (35) Insgesamt waren etwa 93.000 deutsche Soldaten im Einsatz; rund 25 Prozent von ihnen litten unter psychischen Folgen, etwa 3 Prozent an PTBS. Unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Kosten reichen die Schätzungen – je nach Annahmen – von etwa 26 bis 47 Milliarden Euro. (36) Welche Aufbauhilfe hätte man mit diesen Mitteln in Afghanistan leisten können, anstatt verbrannte Erde zu hinterlassen?

Vor diesem Hintergrund klingen Kermanis Worte hohl und verantwortungslos:

„Plausible“ Gründe zur Rechtfertigung von unmandatierten Auslandseinsätzen? 

„Auch für die übrigen Auslandseinsätze der Bundeswehr gab es plausible Gründe, eine parlamentarische Legitimation und in den meisten Fällen ein Mandat der Vereinten Nationen. So umstritten einzelne Missionen waren, insbesondere der Kosovo-Einsatz, lag doch in keinem Fall ein offenbares Unrecht vor, das Widerstand grundsätzlich zur Pflicht gemacht hätte, wie man es für den deutschen Angriffskrieg von 1939 sagen muss. Aber wird das so bleiben?“

Laut Kermani kann man „darüber diskutieren, ob der Einsatz richtig war oder nicht. Aber wenn sich die Bundesrepublik zu einem Auslandseinsatz entschließt, muss sie ihre Soldaten ausreichend ausstatten, damit sie ihren Auftrag erfüllen können“. Diese Aussage ist so zutreffend wie banal und wird Wasser auf die Mühlen der Militärs gewesen sein. Aber vorher muss um Gottes Willen die Rechtmäßigkeit geprüft und ein eindeutiges UN-Mandat vorliegen. Seit dem unmandatierten Angriff auf Restjugoslawien haben die USA bei all ihren Kriegen bzw. Interventionen auf ein UN-Mandat verzichtet. Diese so wichtige Grundlage für eine Gewissensentscheidung klammert Kermani einfach aus. Dafür erfüllt ihn als Deutscher mit Scham, dass die Bundesrepublik die im ausland eingesetzten Soldaten weder ausreichend ausgestattet waren, noch das ihnen Dank zuteil wurde.

Kermani hätte daraus die Konsequenz ziehen müssen, dass Soldaten Auslandseinsätzen nur dann folgen müssen, wenn diese auf einem gesicherten und unumstrittenen UN-Mandat beruhen. Wo ein solches Mandat fehlt oder seine Tragweite zweifelhaft ist, darf „plausibel“ nicht genügen: Gerade der militärische Gehorsam bedarf einer eindeutigen rechtmäßigen Grundlage.

Diese Entwicklung hat Wolfgang Effenberger schon relativ früh erkannt und am 26. August 2009 bei world-economy den Artikel mit der Überschrift „Versuch einer Analyse nach acht Jahren Krieg in Afghanistan“ veröffentlicht und darin die deutsche Afghanistan-Politik grundlegend kritisiert. Sein Fazit war, die Lage sei „trostlos“, die AfPak-Strategie (Afghanistan/Pakistan) werde trotz wachsender Militärpräsenz kaum Erfolg haben; die deutsche Regierung solle Bilanz ziehen und „abmarschieren“. (37)

Kermani und soldatische Vorbilder 

Dankbar erinnert Kermani gleich zu Beginn an jene Deutschen, die in der Katastrophe über sich hinausgewachsen sind. Neben den Offizieren um Stauffenberg führt Kermani auch Dietrich Bonhoeffer und Georg Eisler (er meinte sicherlich nicht den Sohn des Komponisten Hanns Eisler, sondern den Bürgerbräuattentäter Georg Elser) an; beide sind kaum noch bekannt. Hat Kermani niemanden in der Geschichte der Bundeswehr finden können, der mutig den Gehorsam verweigert hat? 

Der weithin international bekannte Es-Offizier Florian Pfaff wäre ein naheliegendes Beispiel gewesen. Er verweigerte 2003 im völkerrechtswidrigen Irakkrieg als Major die Mitwirkung an einem Bundeswehr-Softwareprojekt, weil er eine indirekte Unterstützung des Irakkriegs befürchtete; das Bundesverwaltungsgericht erkannte seine Gewissensentscheidung 2005 an und stellte fest, dass er damit nicht gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen hatte. Zuvor war er disziplinarisch degradiert worden und musste erhebliche dienstliche und persönliche Folgen tragen.

Das Beispiel Florian Pfaff hätte Kermanis Appell aus der Sphäre historischer Mahnung in die konkrete Geschichte der Bundeswehr geholt. Er verkörpert genau den Fall, den Kermani abstrakt beschreibt: nicht Widerstand im nachträglichen Konsens, sondern ein Soldat, der während eines aktuellen Krieges eine rechtlich und moralisch riskante Grenze zog.

Seine Geschichte würde außerdem die Schwierigkeit eines solchen „Neins“ sichtbar machen. Die Bundeswehr und die Justiz behandelten seine Weigerung zunächst als Pflichtverletzung; erst nach dem Rechtsweg wurde sie als geschützte Gewissensentscheidung anerkannt. Der Satz „Soldaten müssen im Zweifel Nein sagen“ erhält bei Pfaff damit eine materielle Bedeutung: Dieses Nein kann Karriere, Anerkennung und Sicherheit kosten. (38)

Wenn Kermani Rekruten zum mutigen Nein gegenüber rechtswidrigen Befehlen auffordert, hätte er also keinen historischen Helden außerhalb der Bundeswehr bemühen müssen. Dass ein solches Beispiel in der Rede fehlt, schwächt ihre konkrete politische Schärfe: Das geforderte Gewissen bleibt dann eher eine feierliche Tugend als die Erinnerung an einen realen Konflikt zwischen Recht, Gehorsam und Staatsräson.

Sein Verfahren wurde öffentlich breit rezipiert; das Bundesverwaltungsgericht gab seiner Gewissensfreiheit gegenüber der Gehorsamspflicht Vorrang, hob seine Degradierung auf und sprach ihn vom Dienstvergehen frei. Er erhielt zudem die Carl-von-Ossietzky-Medaille sowie einen internationalen World Citizen Award.

Das war nicht der Widerstand von 1944 als historische Ausnahme, sondern der moderne Soldat, der im Dienststaat und unter persönlichem Risiko einem rechtswidrigen Krieg die Gefolgschaft verweigert hat.

Hier erhält Kermanis Nicht-Erwähnung Gewicht. Seine Rede fordert, Recht und Gewissen über Gehorsam zu stellen. Der Fall Pfaff wäre der Beleg gewesen, dass derartige Befehlsverweigerung innerhalb der Bundeswehr möglich, juristisch verteidigbar und zugleich mit realen Sanktionen verbunden war.

Dass Kermani diesen weithin bekannten, auch international ausgezeichneten Präzedenzfall nicht nennt, obwohl er Rekruten zum Nein gegenüber rechtswidrigen Befehlen aufruft, lässt seine Rede eigentümlich abstrakt erscheinen.

Aus der Katastrophe geboren: Deutschlands Friedensgebot zwischen Erinnerung, Grundgesetz und neuer Kriegstüchtigkeit

Nach 1945 war die Frage nicht einfach, ob Deutschland militärisch wieder stark werden solle, sondern ob eine neue Armee überhaupt mit der Lehre aus der Vergangenheit vereinbar sei, angesichts der nur wenige Jahre zurückliegenden und größtenteils noch sichtbaren Zeugen einer kaum vorstellbaren Katastrophe: ca. 5,3 Millionen militärische Tote (einschließlich in Gefangenschaft Verstorbener) (39), ca. 12- 14 Millionen vor dem Krieg geflohene und anschließend mit Gewalt vertriebene (40) Deutsche aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten sowie aus Mittel-, Ost- und Südosteuropa und dazu die Last von 6 Millionen Ermordeten.

Diese Erfahrung einer unvorstellbaren Katastrophe sollte überall präsent sein und darf nicht aus der nationalen Erinnerung verdrängt werden. Sie erklärt auch, weshalb für viele der Kriegsnation „Frieden“ nicht als politisches Schlagwort, sondern als existenzielle Lehre aus Verlust und Entwurzelung galt – das scheint heute angesichts der immer näher rückenden Kriege leider weitgehend vergessen zu sein

1955 war die Antwort der Bundesrepublik das Leitbild des „Staatsbürgers in Uniform“: Soldaten sollten nicht blinden Gehorsam leisten, sondern an Recht, Gewissen, Menschenwürde und vor allem an das Grundgesetz gebunden sein. Inzwischen dient das Grundgesetz in vielen Fällen nur noch als Feigenblatt. Auf der Plattform Substack erschien am 6. August 2026 von Wolfgang Effenberger der Artikel „1994: Karlsruhe und Force XXI (TRADOC 525-5) – Recht und Strategie ebnen den Weg zu globalen Militäreinsätzen“. Darin wird aufgezeigt, wie das Grundgesetz im Sinne der NATO-Ost-Erweiterung ergänzt/geändert wurde. Ein Leser schrieb einen beeindruckenden Kommentar:

„In meinem Jurastudium habe ich gelernt, dass bei der Rechtsprechung immer Sinn und Buchstaben des Gesetzes als Einheit zu sehen sind. Der Sinn der entsprechenden Passagen des GG war es, im Interesse des deutschen Volkes aus den Lehren der deutschen Geschichte sowie nach dem Willen der Besatzungsmächte nie wieder ein mächtiges aggressives militärisches Deutschland entstehen zu lassen. Dieser Sinn wiederholt sich in späteren völkerrechtlichen Verträgen, wie dem Einigungsvertrag und dem 2+4-Vertrag.

Mit den Änderungen des Wortlautes in Form von Ergänzungen im GG wurde genau dies schrittweise untergraben, wurden Bedingungen geschaffen, um vor dem Volk und seinen Institutionen Angriffskriege zu rechtfertigen. Heute ist das militärstrategische Denken in Politik und führenden Militärs in Deutschland für jeden sichtbar auf präventives Eindämmen und Zerschlagen Russlands orientiert. Den Buchstaben des veränderten GG nicht mehr zuwiderlaufend – wohl aber dem Sinn“.

Dem ist von Seiten des Autors nichts hinzuzufügen.

Nach 1945 musste jede deutsche Sicherheits- und Militärpolitik an Recht, Menschenwürde und Friedenssicherung gemessen werden. Erinnerung bedeutete dabei Verantwortung, nicht persönliche Erbschuld. Die Aufarbeitung war ein langer, konfliktreicher Prozess in einer Zeit, als Deutschland nicht nur Bündnisgebiet, sondern geteilter Raum war: Familien waren getrennt, Berlin wurde zum Brennpunkt, und die deutsche Frage blieb über Jahrzehnte ein Kernproblem europäischer Sicherheit. Die Einbindung von Bundesrepublik und DDR in gegnerische Bündnissysteme prägte Identität, Außenpolitik und das Verhältnis zu Osteuropa.

Die Frontlinie verlief durch Deutschland. Für viele Soldaten der Bundeswehr bedeutete Landesverteidigung nicht abstrakte Geopolitik, sondern die Möglichkeit, dass der erste große konventionelle oder atomare Schlag auf deutschem Boden erfolgen würde. Daraus erwuchs eine besondere Gewissenslast: Verteidigungsbereitschaft und Friedenspflicht standen ständig in Spannung.

Im Kalten Krieg wurde argumentiert, gerade Deutschlands Geschichte verpflichte zur Verteidigungsfähigkeit innerhalb einer friedenssichernden Ordnung. Die Gegenposition warnte, jede Wiederbewaffnung erhöhe das Risiko einer Eskalation, und es ist zu befürchten, dass sich das bewahrheiten könnte. Seit dem US-Strategiepapier vom September 2014 „Win in Complex World 2020-2040“ wurde eine unvorstellbare Aufrüstung betrieben, während zugleich die diplomatischen Bemühungen eingefroren wurden. 

Zwei deutsche Leben, die nicht unterschiedlicher sein können 

Wolfgang Effenberger kommt aus einer Familie, die Krieg, Verfolgung, Verwundung, Vertreibung und Nachkriegsarmut erfahren hat, und spricht über Frieden nicht aus einer theoretischen Distanz. Für ihn ist Frieden kein wohlklingendes Ideal, sondern die Antwort auf konkrete Familiengeschichte. Und wer anschließend als junger Offizier Verantwortung übernimmt, trägt zusätzlich die Spannung der deutschen Nachkriegsgeschichte: dem Recht verpflichtet zu sein, die Freiheit zu verteidigen und zugleich alles zu tun, damit aus der Vorbereitung auf einen Krieg niemals die Bereitschaft zum Krieg wird.

Seine Familie war über Generationen unmittelbar von Kriegen und deren Folgen betroffen: Vorfahren kämpften 1870, der Großvater kämpfte zwischen 1916/19 in den Schützengräben in Frankreich; 1934 erhielt er als Förster Berufsverbot, wurde im Frühjahr 1938 in das Konzentrationslager Sachsenhausen verschleppt und kehrte als gebrochener und kranker Mann in eine Welt zurück, in der die Familie 1946 auch noch aus ihrer schlesischen Heimat vertreiben wurde. (41) Der Vater kämpfte im Zweiten Weltkrieg und erhielt gleich zu Beginn eine schwere Kopfverletzung, die ihn fast ein Jahr an ein Prager Lazarett fesselte. Ein junger Onkel fiel Ende April 1945, nachdem britische Bomben das Lazarett von Bad Oldesloe getroffen hatten (706 Tote) (42).

Wolfgang Effenberger selbst wurde 1946 wenige Wochen nach der Vertreibung aus Schlesien durch die Polen in Lohne geboren. Und in der neuen, ungewollten Heimat wurden die Vertriebenen auch noch als „Pollacken“ tituliert. (43) Die ersten vier Jahre seines Lebens wuchs er im Vertriebenenlager in Südoldenburg auf, die nächsten vier über einem Schweinestall, dann teilte er sich eine Dachkammer mit seinem Bruder.

Mit 18 Jahren verpflichtete sich der unter materiell schwierigen Bedingungen aufgewachsene Effenberger für zwölf Jahre bei der Bundeswehr, absolvierte die Offiziersausbildung und machte Dienst in der Truppe.

Im August 1968 führte er zur Zeit des Einmarsches der Sowjets in Prag stellvertretend die Kompanie und musste sie kriegsbereit machen. In der Sorge, dass der Aufruhr auf die DDR – damals anerkannter Teil des deutschen Volkes – übergreift und der Westen nicht eingreifen könnte, sah er sich in einem Gewissenskonflikt, denn er hatte einen noch heute gültigen dualen Eid geschworen: „Der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen“. In dieser Gewissensnot bat er den Bataillonskommandeur um ein Vieraugengespräch. Der wiegelte jedoch ab und sagte, dass die Bundesregierung vor allem auf den zweiten Teil des Eides eingeschworen sei und es keinen Grund zur Sorge gebe.

1973 musste er nach dem Ingenieurstudium als junger Hauptmann nach den Vorgaben des General-Defense-Plans (der Ausschnitt tschechoslowakische Grenze befand sich in seinem Panzerschrank) entsprechende Einsatzbefehle vorbereiten. Seine Verwendung im sogenannten Einsatzfall war die eines Atomaren Sperrzugführers. Die im gleichen Jahr in Kraft getretene Truppenführungsvorschrift sah unter Ziffer 3326 lapidar vor: „Beim Gefecht unter atomaren Bedingungen eignen sich Atomsprengladungen besonders zum Unterbrechen des Verkehrsnetzes und zum nachhaltigen Sperren von Engen.“ (44)

Effenbergers Kritik an Krieg, Aufrüstung und sicherheitspolitischen Entscheidungen ist von familiärer Erfahrung und dem eigenen Dienst geprägt. Für ihn stellte sich nicht nur die Frage nach Befehl und Gehorsam, sondern auch nach Gewissen, Recht und persönlicher Verantwortung. Daher entschied er sich, nach dem Ende der Dienstzeit aus der Bundeswehr auszuscheiden und beruflich mit einem Lehramtsstudium von vorn anzufangen. 

Seit vielen Jahren schreibt er unter dem Leitspruch „Frieden in Freiheit durch Wahrheit“ gegen Krieg und für eine kritische Auseinandersetzung mit Machtpolitik. Seine Positionen stoßen auf scharfen Widerspruch und werden teilweise massiv kritisiert. Das entbindet niemanden davon, seine Argumente sachlich zu prüfen, statt persönliche Erfahrungen vorschnell abzuwerten. Wer Krieg, Flucht, politische Verfolgung und militärische Verantwortung in der eigenen Familie oder im eigenen Dienst erlebt hat, bringt einen Blick in die Debatte ein, der nicht durch abstrakte moralische Appelle ersetzt werden kann. Die Geschichte darf weder zur kollektiven Erbschuld erklärt noch zur Entlastung genutzt werden. Sie verpflichtet uns vielmehr zu Wahrhaftigkeit und Differenzierung.

Navid Kermani wurde 1967 in Siegen in eine Wohlfühlrepublik geboren – ein Land des Friedens, der Freiheit und des wachsenden Wohlstands. In diesem Jahr durfte Wolfgang Effenberger als Kompanieoffizier zum 1. Mal ein eigenes Zimmer beziehen, und zwar über dem Eingang des Kompaniegebäudes.

Kermani gehört einer späteren Generation an, die in einem demokratischen, sicheren und immer wohlhabender werdenden Deutschland aufwuchs. Er stammt aus einer Familie, deren Eltern aus dem Iran nach Deutschland eingewandert waren.

Nach eigener Aussage hat er nie eine Waffe getragen und schleppt auch keine Traumata aus der deutschen Geschichte mit sich. Seine Rede kommt damit aus der Perspektive eines Intellektuellen und Zivilisten, nicht aus der Erfahrung eines Soldaten, der Befehle verantworten, Menschen führen und im Ernstfall sein Leben einsetzen muss.

Kermani bereitet die jungen Rekruten darauf vor, dass der Krieg im Laufe Ihrer militärischen Laufbahn nach Deutschland zurückkehrt und verlangt nur bei einem „offenkundig völkerrechtswidrigen“ Krieg die Verweigerung des Befehls. Bisher hat in der Bundeswehr nur der ehemalige Major Florian Pfaff das erkannt, und es hat zwei Jahre gedauert, bis das endlich gerichtlich bestätigt wurde.

Die tragfähige Kritik an Kermani lautet daher nicht, er habe diese Maßstäbe ausgelassen, sondern: Er habe die praktischen, rechtlichen und menschlichen Konflikte eines Einsatzes zu wenig ausgeführt. (45)

Das ist kein Einwand gegen das Recht eines Schriftstellers, sich zu Krieg, Recht und Moral zu äußern. Es ist ein Einwand gegen die Symbolik und die Unwucht des Augenblicks.

Wer nie Uniform getragen, nie geführt und nie die Folgen eines militärischen Befehls verantwortet hat, kann moralische Fragen aufwerfen. Er sollte jedoch erkennen lassen, dass zwischen der Rede über Verantwortung und der tatsächlichen Verantwortung im Dienst ein fundamentaler Unterschied besteht.

Das gemeinsame Abschreiten der Front durch Militär, Regierung und „moralischer Instanz“ vor dieser geschichtsträchtigen Kulisse sendet ein fatales Signal: Es suggeriert, die kommenden Einsätze seien rechtmäßig, ja geschichtlich geboten.

Der Unterschied zwischen Kermani und Effenberger liegt nicht darin, wer „reden darf“. Er liegt in der Perspektive: Der eine spricht als Schriftsteller und moralischer Mahner; der andere als ehemaliger Soldat, dessen Familiengeschichte und eigener Dienst von Krieg, Vertreibung und militärischer Verantwortung geprägt sind und der sich wie kaum ein anderer in die verdeckten Hintergründe der neueren Geschichte vertieft hat. (46) Dafür wird er nicht nur von der ANTIFA diffamiert. 

Die Rede als Inszenierung des kritischen Staates 

Ein Schriftsteller kritisiert beim staatlichen Gelöbnis Regierung und Außenpolitik – scheinbar ein Bruch mit militärischer Staatsräson.

Aber gerade diese zugelassene Kritik demonstriert die Liberalität und Belastbarkeit des Staates:

Nicht trotz, sondern wegen ihrer Kritik wirkt die Rede staatstragend

Der historische Widerstand wird von seinem konkreten, widersprüchlichen Charakter gelöst und in eine allgemeine Lehre des rechtsstaatlichen „Neinsagens“ übersetzt.

Damit wird der 20. Juli nicht als radikale Infragestellung von Herrschaft gelesen, sondern als moralischer Ursprungsmythos der Bundesrepublik.

Aus dem Widerstand gegen einen verbrecherischen Staat wird eine pädagogische Erzählung, die den heutigen Staat als dessen gegenteiliges, legitimes Ergebnis bestätigt.

Der historische Bruch dient so paradoxerweise der Selbstvergewisserung der bestehenden Ordnung, und alle Einsätze, die parlamentarisch gebilligt, juristisch umstritten oder völkerrechtlich mehrdeutig erscheinen, bleiben der Normalfall Gehorsam.

Kermanis Maßstab lautet nicht: kein Krieg im Interesse geopolitischer Machtpolitik. 

Er lautet: Krieg innerhalb der regelbasierten internationalen Ordnung, die Konformität mit dem Grundgesetz sowie mit der Völkerrechts- und Bündnisordnung vortäuscht.

Eine kritische Analyse sollte fragen, ob nicht gerade moderne Kriege regelmäßig durch Rechtsgutachten, Bündnisbeschlüsse und humanitäre Begründungen legitimiert werden – ohne deshalb weniger zerstörerisch zu sein.

Der Soldaten-Eid gilt der Verteidigung von „Recht und Freiheit des deutschen Volkes“; Kermani verschiebt den Bezugsrahmen auf „Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik“.

Will Kermani „das deutsche Volk“ damit von einer historischen, kulturellen und politischen Gemeinschaft zu einer bloß staatsrechtlichen Kategorie reduzieren?

Diese Verschiebung macht die Zugehörigkeit zum Staat – nicht die Selbstbestimmung eines Volkes oder eine gemeinschaftliche politische Bindung – zum entscheidenden Bezugspunkt.

Die Rede könnte so als Plädoyer für einen postnationalen Verfassungspatriotismus gelesen werden, der das Volk nur noch als Bevölkerung des bestehenden Staates anerkennt.

Kermanis Botschaft an die Soldaten ist: Sie sollen kämpfen, dienen und gehorchen, solange der Einsatz den anerkannten Rechtsrahmen nicht sichtbar überschreitet.

Seine Rede richtet den moralischen Blick auf die Verantwortung des einzelnen Soldaten. Die politische Verantwortung der Regierungen und Parlamente für die Entscheidung über militärische Interventionen tritt dagegen in den Hintergrund. Damit verschiebt sich der Fokus von der Legitimität des Krieges (ius ad bellum) auf die Moral des Handelns im Krieg (ius in bello).

Dabei ist gerade die Lücke der medialen Rezeption aufschlussreich: Der virale Satz über Befehlsverweigerung verdeckt, dass Kermani ausdrücklich soldatischen Gehorsam im Gefecht als überlebenswichtig bezeichnet, Disziplin, Hierarchie und Kameradschaft bejaht und die Auslandseinsätze der Bundeswehr weitgehend rechtfertigt.

Damit wiederholt sich die Dramaturgie der Rede selbst: Ein einzelnes, moralisch aufgeladenes „Nein“ lässt den übrigen Text oppositioneller wirken, als er ist. Denn Kermani verteidigt nicht nur Disziplin und Gehorsam als militärische Notwendigkeit; er erklärt auch Afghanistan und die bisherigen Auslandseinsätze im Grundsatz für legitim.

Genau darin liegt der Ansatzpunkt für eine angemessene Kritik an Kermani: Die Formel „im offenkundig rechtswidrigen Fall verweigern“ lässt den militärischen Normalfall weitgehend unangetastet. Sie schafft ein Widerstandsrecht für den Ausnahmefall, während sie Gehorsam und Funktionsfähigkeit im rechtlich nicht eindeutig als verbrecherisch qualifizierten Einsatz absichert.

Deshalb muss vom Symbol des 20. Juli die Prämisse abgeleitet werden: die Gewissensfrage vom einzelnen Soldaten muss zurück an Staat, Parlament und Öffentlichkeit gegeben werden.

Gerade darin liegt die bleibende Ambivalenz von Kermanis Rede. Sie spricht dem Soldaten Gewissen zu, aber sie stellt die politische Gewalt, der dieser Soldat dienen soll, nicht mit gleicher Konsequenz unter Gewissensvorbehalt. Das emphatische „Nein“ zum offenkundig verbrecherischen Befehl ist notwendig – doch es genügt nicht. Denn die entscheidenden Fragen beginnen häufig weit vor dem eindeutig erkennbaren Verbrechen: bei zweifelhaften Mandaten, strategisch interessengeleiteten Interventionen, schleichender Feindbildbildung und einer Politik, die militärische Mittel zur Normalform ihrer internationalen Handlungsfähigkeit macht.

Der Soldat darf nicht zum wehrlosen Vollstrecker fremder oder eigener Machtpolitik werden; Deutschland aber darf ebenso wenig wehrlos sein. Zwischen dem Auftrag, Frieden zu bewahren, und der Fähigkeit, Freiheit und territoriale Sicherheit zu verteidigen, liegt die besondere Gewissenslast deutscher Soldaten und ihrer Familien. Diese darf jedoch nicht bei ihnen abgeladen werden.

Sie trifft zuerst jene, die über Krieg und Frieden entscheiden: Regierung und Parlament, militärische Führung, Bündnispartner – und nicht zuletzt eine Öffentlichkeit, die sich nicht mit moralischen Formeln zufriedengeben darf.

Eine Rede beim Gelöbnis gewinnt ihr Gewicht nicht allein durch die Würdigung des Dienstes. Sie müsste auch die Frage offenhalten, wem und welchem Recht dieser Dienst verpflichtet ist. Nicht jeder Befehl, der nicht offenkundig verbrecherisch ist, ist deshalb politisch vernünftig, völkerrechtlich überzeugend oder historisch verantwortbar.

Das Gewissen des Soldaten beginnt nicht erst dort, wo das Verbrechen zweifelsfrei sichtbar wird. Und die Verantwortung der Politik endet nicht bei der Oberfläche der Disziplin und der Bündnissolidarität.

Die eigentliche Lehre aus der deutschen Geschichte wäre deshalb nicht nur: Verweigere im Extremfall den verbrecherischen Befehl. Sie müsste ebenso lauten: Prüfe den Krieg, ehe er zum Auftrag wird; prüfe den Auftrag, ehe er zum Befehl wird; und prüfe die politische Sprache, ehe sie Gewalt als moralische Pflicht erscheinen lässt.

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Anmerkungen und Quellen 

Wolfgang Effenberger, Jahrgang 1946, erhielt als Pionierhauptmann bei der Bundeswehr tiefere Einblicke in das von den USA vorbereitete „atomare Gefechtsfeld“ in Europa. Nach zwölfjähriger Dienstzeit studierte er in München Politikwissenschaft sowie Höheres Lehramt (Bauwesen/Mathematik) und unterrichtete bis 2000 an der Fachschule für Bautechnik. Seitdem publiziert er zur jüngeren deutschen Geschichte und zur US-Geopolitik. Zuletzt erschienen vom ihm: „Schwarzbuch EU & NATO“ (2020), „Die unterschätzte Macht“ (2022), „Vom Krieg zur Weltordnung“ (2026)

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1) Eigenes Symbolbild, gestaltet nach öffentlich zugänglichem Bild- und Rede-Material zum Bundeswehr-Gelöbnis am 20. Juli 2026 von Perplexity-Pro.

2) https://www.buzer.de/11_SG.htm

3) https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5057216/c6fe040605ecd63d90347eafa0082bdc/bbp-befehl-und-gehorsam-data.pdf

4) https://www.berliner-zeitung.de/article/navid-kermani-rede-20-juli-bundeswehr-10257789

5) https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.html

6) https://www.bpb.de/themen/militaer/deutsche-verteidigungspolitik/199281/rechtliche-grundlagen-deutscher-verteidigungspolitik/

7) https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/voelkerrecht-2026/579963/konkurrierende-massstaebe/

8) https://www.konrad-adenauer.de/seite/12-november-1952/

9) https://osnadocs.ub.uni-osnabrueck.de/bitstream/urn:nbn:de:gbv:700-201201119353/1/JB1995_Schindling.pdf

10) https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/deutsche-aussenpolitik-304/7892/grundzuege-deutscher-aussenpolitik-1949-1990/

11) https://www.democracycollaborative.org/whatwethink/todays-global-choice

12) https://www.ndr.de/geschichte/chronologie/Der-Luftangriff-in-Kundus,audio554418.html

13) https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-oberst-georg-klein-zum-brigadegeneral-befoerdert-a-892278.html

14) https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/nine-eleven-2021/336164/afghanistan-2001-bis-2021/

15) https://www.bundestag.de/resource/blob/881198/27fd4f597e1d4ee43350aafffc6f9d8c/WD-2-062-21-pdf-data.pdf

16) https://www.spiegel.de/politik/ausland/kompromisslinie-taliban-erwaegen-auslieferung-bin-ladens-an-drittstaat-a-162423.html

17) https://www.war.gov/News/Speeches/Speech/Article/606662/the-legal-framework-for-the-united-states-use-of-military-force-since-911/

18) https://www.lpb-bw.de/terrorusa

19) https://cdm21069.contentdm.oclc.org/digital/api/collection/ppl1/id/340751/download

20) https://www.govinfo.gov/content/pkg/GPO-911REPORT/pdf/GPO-911REPORT-24.pdf

22) https://phr.org/issues/investigating-deaths-and-mass-atrocities/assessments-and-documentation-of-mass-crimes/assessments-in-afghanistan/assessments-in-afghanistan-dasht-e-leili-photos/

23) https://www.wsws.org/en/articles/2003/03/afgh-m17.html

24) https://www.rferl.org/a/A_Response_To_General_Dostum/1779264.html

25) https://phr.org/news/new-evidence-that-bush-administration-impeded-3-investigations-into-alleged-massacre-of-up-to-2000-prisoners-in-afghanistan/

26) https://digitalcommons.wcl.american.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1444&context=hrbrief

27) https://news.un.org/en/story/2002/05/34492

28) https://2009-2017.state.gov/documents/organization/20122.pdf

29) https://dserver.bundestag.de/btd/16/039/1603944.pdf

30) Effenberger, Wolfgang/Löw, Konrad: Pax americana. München 2004, S. 576

31) link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-531-94312-1_10

32) https://www.dhm.de/lemo/kapitel/erster-weltkrieg/kriegsverlauf/gumbinnen-1914

33) https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/int_krisenmngt_bestandsaufnahme_mg_zehn_jahre_krisenmanagement_in_afghanistan_35_pdf.pdf

34) Resolution 1368 des UN-Sicherheitsrats vom 12. September 2001 verurteilte die Anschläge, bekräftigte das Recht auf Selbstverteidigung und rief zur internationalen Zusammenarbeit gegen Terrorismus auf.

35) https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000900.pdf

36) https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.356890.de/10-21-1.pdf

37) https://www.world-economy.eu/nachrichten/detail/kein-ende-der-menschenverachtenden-us-kriegspolitik/

38) https://taz.de/Nominierte-2006-Florian-Pfaff-/!117927/

39) https://www.stsg.de/cms/sites/default/files/dateien/texte/Overmans.pdf

40) https://www.bpb.de/themen/nationalsozialismus-zweiter-weltkrieg/dossier-nationalsozialismus/39587/die-vertreibung-der-deutschen-aus-den-gebieten-jenseits-von-oder-und-neisse/

41) http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=28897

42) https://www.heimatmuseum-oldesloe.de/Stadtgeschichte/1945-Schwerer-Luftangriff-mit-mehr-als-700-Toten.php?object=tx,3804.5.1&ModID=7&FID=3804.156.1&NavID=3804.3

43) https://wolfgangeffenberger.com/aboutus.php

44) HDv 100/100 VS-NFD Führung im Gefecht (TF/G) September 1973 Bundesminister der Verteidigung

45) https://de.euronews.com/my-europe/2026/07/21/neuer-wehrdienst-gelobnis-20-juli

46) https://www.bpb.de/themen/erinnerung/geschichte-und-erinnerung/39813/erinnerungskultur/

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Wir danken dem Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bild: der deutsche Schriftsteller: Navid Kermani
Bildquelle: Markus Wissmann / shutterstock

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