Erstmals verhandelt der Bundesgerichtshof über die Maskengeschäfte des früheren Gesundheitsministers. Dabei unterstützen die Richter in einem zentralen Punkt die Linie des Bundes. Die Kläger wirken zuerst überrumpelt
Der Termin am Bundesgerichtshof läuft schon mehr als eine Stunde, als der Anwalt, der mehrere Maskenlieferanten gegen die Bundesrepublik Deutschland vertritt, das Wort erhält. Thomas Winter macht eine kurze Pause, sucht nach den richtigen Worten. Dann sagt der Anwalt: „Ich hatte es mir leichter vorgestellt.“ Woraufhin der Vorsitzende Richter entgegnet: „Die andere Seite vielleicht auch.“
Es ist Mittwochmorgen in Karlsruhe, in einem holzvertäfelten Sitzungssaal des BGH beginnt das Finale in den Prozessen, in denen Dutzende Lieferanten von Coronamasken um ihr Geld kämpfen. Das Interesse ist gewaltig, der Saal restlos gefüllt. Vorne sitzen die BGH-Richter in ihren purpurfarbenen Roben, von einem Justizbeamten als „das hohe Gericht“ angekündigt. Hier geht es nicht nur um Milliarden Euro, die der Bund wohl noch an die Händler bezahlen müsste, wenn er vor dem höchsten Zivilgericht verliert –sondern auch um den damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), der die umstrittenen Maskenkäufe zu Beginn der Pandemie verantwortete.
Seit mehr als sechs Jahren wird prozessiert, in insgesamt mehr als 170 Verfahren. Auch Urteile gibt es schon zahlreiche, aber bisher nur vom Landgericht Bonn oder dem Kölner Oberlandesgericht. Nun beschäftigt sich zum ersten Mal der Bundesgerichtshof in einer Verhandlung mit dem speziellen Bestellverfahren, das Spahn damals gestartet hatte. Darin bot das Gesundheitsministerium 4,50 Euro netto je FFP2- oder KN95-Maske – an alle Lieferanten, die kurzfristig mindestens 25.000 Masken bis zu einem festen Termin liefern konnten.
Insgesamt kamen auf diese Weise zunächst mehr als 700 Verträge über 6,4 Mrd. Euro zustande. Später trat der Bund jedoch von vielen Verträgen zurück und verweigerte die Zahlung – unter Verweis auf angebliche Qualitätsmängel oder weil Händler nicht wie gefordert bis 30. April 2020 geliefert hatten.
Was war nach dem 30.April?
Der Knackpunkt für den BGH – das macht der Vorsitzende Richter Ralph Bünger gleich in der Verhandlung zum ersten der vier Pilotverfahren klar – ist die Frage, was es mit diesem Termin auf sich hat. Ging es zwischen dem Ministerium und den Händlern um ein absolutes Fixgeschäft, bei dem der Vertrag erlöscht, wenn erst nach dem 30. April geliefert wird – so wie einer Hochzeitstorte, bei der eine Lieferung nach der Hochzeit sinnlos ist? So argumentieren seit Jahren die Anwälte des Bundes. Oder war das Datum nicht entscheidend, weil der Bund auch noch Wochen nach diesem Datum Masken annahm und die Pandemie noch länger lief, wie es die Kläger vortragen?
Eine große, auch politische Sprengkraft bekamen die Prozesse, nachdem das Kölner Oberlandesgericht seit dem Sommer 2024 in einer ganzen Reihe von Urteilen den Lieferanten Recht gegeben hat. Das Ministerium hätte den Lieferanten zumindest eine kurze Nachfrist setzen müssen, entschieden die Kölner Richter. Daher seien die Vertragskündigungen unwirksam – ganz unabhängig davon, ob die Masken tatsächlich mangelhaft waren oder sogar noch gar nicht geliefert wurden. Das deutsche Kaufrecht gewährt Verkäufern eine zweite Chance, Ausnahmen sind selten.
In den vier Pilotverfahren, über die der BGH an diesem Mittwoch verhandelt, geht es auch um eine Menge Geld: zwischen sieben und 85 Mio. Euro – insgesamt 180 Mio. Euro, hinzu kommen happige Verzugszinsen. Als Richter Bünger referiert, wie sein VIII. Zivilsenat die Fälle sieht, bemüht er sich um vorsichtige Formulierungen. Die Fragen, um die es hier gehe, berührten „schwierige Rechtsfragen“, die Verfahren hätten eine „hohe Komplexität“. Bei dem, was er vorträgt, handele es sich um eine „vorläufige Bewertung des Senats“. Die Bewertung sei jedoch „insgesamt noch im Fluss“.
Doch bei aller Vorsicht lässt sich den Worten des Senatsvorsitzenden schnell entnehmen, dass er die Sichtweise der Kölner Vorinstanz in einem wesentlichen Punkt in Zweifel zieht. Zwar sei die Klausel im Open-House-Vertrag, die ein „absolutes Fixgeschäft“ festschreibe, unwirksam, gibt Bünger zu verstehen. Dennoch sei es für das Gesundheitsministerium im Kampf gegen die Pandemie „wesentlich“ gewesen, dass die Masken zum 30. April geliefert werden. Diese „Wesentlichkeit“, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert, könne sich etwa auch aus der Auftragsbekanntmachung für das Open-House-Verfahren ergeben, in dem der Lieferzeitraum bis spätestens 30. April genannt war. Von einem „relativen Fixgeschäft“ sprechen Juristen.
Ansprüche von bis zu 3,8 Mrd. Euro
Der Knackpunkt dabei: Bei einem relativen Fixgeschäft, das zum Stichtag „stehen oder fallen“ sollte, hätte das Ministerium den Maskenhändlern keine Nachfrist setzen müssen, wenn sie bis zur Frist keine mangelfreie Ware geliefert haben – sondern hätte ohne Nachfrist von den Verträgen zurücktreten können. Ob der BGH ein solches Fixgeschäft bejaht, ist also keine juristische Feinheit. Es ist die Milliardenfrage, die darüber entscheidet, ob der Bund in den rund 90 noch laufenden Open-House-Prozessen viel Geld an die Lieferanten zahlen muss: Rechnet man die Verzugszinsen hinzu, summieren sich deren Ansprüche auf rund 3,8 Mrd. Euro.
Was die Prozessvertreter des Bundes, die mit einer Riege von Anwälten diverser Kanzleien erschienen sind, von Büngers Darlegungen halten, daraus machen sie keinen Hehl. „Er habe vieles „gerne gehört“, sagt ihr BGH-Anwalt Christian Rohnke, als er sein Plädoyer eröffnet. Vieles „geht in Richtung unserer Argumentation“ – vor allem, was der Richter zum Thema Fixgeschäft sagt. Rohnke fasst sich kurz, es läuft.
Dann ist Thomas Winter dran, der Prozessvertreter mehrerer Maskenlieferanten, der zunächst nicht verbergen kann, dass ihn die Bewertungen des Gerichts überraschen. Der Bund und seine Dienstleister hätten bei der Abwicklung des Einkaufsverfahrens „schwere Fehler“ gemacht, sagt er. Winter nennt die Beauftragung des Logistikunternehmens Fiege aus Spahns Nachbarwahlkreis – eine Wahl, bei der es eher um „persönliche Nähe“ als um die Leistungsfähigkeit gegangen sei.
Vor allem aber hält es der Anwalt für einen großen Fehler, dass der Bund den Lieferanten keine Nachfrist gesetzt habe. Sein wesentliches Argument: Dass dessen Anwälte heute den Stichtag 30. April als so zentral darstellen, sei ein nachträglicher Kniff, um die Vertragskündigungen zu rechtfertigen. Tatsächlich habe der Bund auch noch im Mai 2020 Lieferungen von Open-House-Händlern angenommen, weil er die Maskenflut kaum bewältigen konnte. In vielen Fällen habe Fiege Lieferanten sogar erst frühestmögliche Lieferslots im Mai genannt. Darüber hinaus habe damals niemand wissen können, wie lange die Pandemie noch anhält. Insofern habe das Ministerium auch noch nach dem 30. April ein Interesse an den Masken gehabt.
Entscheidung am 15. Dezember
Fast fünf Stunden geht es hin und her. Immer wieder drehen sich die Argumente um die Bedeutung des Stichtags – auch in den drei weiteren Fällen, die an diesem Mittwoch verhandelt werden. Fixgeschäft, sagt Rohnke. Kein Fixgeschäft, sagt Winter. Zwischendurch, in einer kurzen Pause, sagt einer der Lieferanten, die gegen den Bund klagen: „Sieht nicht gut aus.“ Eine andere berichtet später, sie sei nach den ersten Ausführungen des Vorsitzenden Richters davon ausgegangen, dass der Senat noch an diesem Mittwoch eine Entscheidung trifft – zugunsten des Bundes.
Doch das zumindest kommt anders. Nachdem alle vier Pilotverfahren durch sind, ziehen sich die Richter zur Beratung zurück. Nach einer kurzen Pause verkündet Bünger den Beschluss: Man werde noch die „sehr umfangreichen und tiefgreifenden Argumente“ aus der Verhandlung wägen und sich Zeit für die Beratung nehmen. Seine Entscheidung werde das Gericht dann am 15. Dezember verkünden.
Wie es sich nach diesem Termin in Karlsruhe darstellt, könnte das Ende in den zähen Maskenprozessen aber selbst im Dezember noch nicht erreicht sein. Sollte der BGH an seiner vorläufigen Bewertung festhalten, dass es sich bei den Open-House-Verträgen um ein Fixgeschäft handele und die Lieferanten deshalb keine zweite Chance hätten, Masken ohne Mängel oder binnen kurzer Frist zu liefern, würden die rund 90 Verfahren nicht ändern. Stattdessen müsste jeder Fall einzeln geprüft werden.
In einem Teil der Verfahren müssten die Richter dann untersuchen, ob die vom Bund beanstandete Ware auch tatsächlich mangelhaft war. Im Fall verspäteter oder nicht mehr erfolgter Lieferungen würde es darum gehen, welche Partei Schuld daran hat, dass der Stichtag 30. April nicht eingehalten wurde. Insbesondere bei den Verträgen, bei denen die Dienstleister des Bundes den Händlern erst einen Liefertermin im Mai zugeteilt haben, dürften die Kläger dabei trotzdem gute Karte haben.
Nach dem Ende der Verhandlung steht Klägeranwalt Winter vor den Kameras. Er sei zuversichtlich, dass die Richter sich noch einmal mit seinen Argumenten beschäftigen, sagt er. Aber selbst wenn der BGH bei seiner skizzierten Linie bleibe, sei das Thema noch lange nicht erledigt: „Dann ist kein einziger der Fälle zu Ende.“
