Die schleichende Enteignung der Bankkunden | Von Norbert Häring

Die schleichende Enteignung der Bankkunden | Von Norbert Häring

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… und wer dafür verantwortlich ist

Ein Standpunkt von Norbert Häring.

Bankkunden werden zunehmend genötigt, Fragen über ihr gesamtes Vermögen, ihre Beschäftigung und vieles mehr zu beantworten und offenzulegen, wofür sie anderen Geld überweisen. Tun sie es nicht zur Zufriedenheit, dürfen sie nicht über ihr Geld verfügen oder bekommen das Konto gekündigt. Entwickelt wurde dieses System der an Private ausgelagerten Finanzschnüffelei des Staates im demokratiefernen Schattenreich internationaler Arbeitsgruppen. In Gesetzesform gegossen wurde es getreulich in Brüssel.

Die Banken in Deutschland und Europa sind seit einigen Jahren immer mehr dazu übergegangen ihre Kunden, auch langjährige Bestandskunden, mit detaillierten Fragenkatalogen zu VermögenBeschäftigung und Einkommen sowie genauen Plänen zu Art und Umfang der Nutzung ihrer Guthaben zu behelligen. Zunehmend werden dabei auch Belege eingefordert, manchmal sogar für das in einem ganzen Erwerbsleben angesammelte Vermögen. Bevor größerere, manchmal auch nur mittelgroße Überweisungen ausgeführt werden, muss man immer öfter der Bank erklären und nachweisen, warum man das Geld an wen schicken will. Selbst kleine Überweisungen können hochnotpeinliche Befragungen und Schikanen auslösen. oder werden nicht ausgeführt, z.B. wenn sie an die falsche Partei oder die falschen Publizisten gehen sollen. Wer zu oft oder zu viel Bargeld abhebt, muss mit Schwierigkeiten bis hin zu einer Kontokündigung rechnen. Online-Medien mit dem Geschäftsmodell von vielen kleinen Spenden oder Abos zu leben, müssen jederzeit mit Kontokündigung wegen Geldwäscheverdacht rechnen. Die Bargeldauszahlung wird immer restriktiver.

Diese immer einschneidenderen Beschränkungen des Verfügungsrechts über Bankguthaben, für viele ein großer Teil ihres Vermögens, stellen eine Form der teilweisen oder weichen Enteignung dar. Denn Eigentum, über das man nur auf Antrag oder unter Erlaubnisvorbehalt verfügen kann, ist nur Eigentum unter Vorbehalt, Eigentum zweiter Klasse.

Nur vage Auskünfte über die Rechtsgrundlage

Fragt man die Banken nach dem Grund, so verweisen sie auf nationale Gesetze zur Bankenregulierung und Geldwäschebekämpfung. Diese enthalten jedoch regelmäßig nicht erkennbar den Auftrag und die Rechtfertigung, derart intensiv in die finanzielle Privatsphäre der Kunden einzugreifen. Eine Sparkasse etwa begründete gegenüber einer widerstrebenden Kundin mit einem Guthaben unterhalb 100.000 Euro die Forderung nach detaillierter Auskunft mit Belegen über das Gesamtvermögen und die Vermögensherkunft mit Verweis auf §10 Geldwäschegesetz. Dieser halte Finanzinstitute an,

„angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Vermögenswerte, die im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen eingesetzt werden, zu verstehen“.

Dort steht aber nichts vom Gesamtvermögen und auch nichts von detaillierten Belegen der Herkunft eines in einem langen Berufsleben angesammelten Vermögens. Dieses Verwirrspiel ist typisch. Auch andere deutsche und EU-Banken verweisen auf wenig aussagekräftige nationale Gesetze und nicht auf die tatsächlich einschlägigen Regulierungen. Das könnte damit zusammenhängen, dass es den Banken strengstens verboten ist, den Kunden Hinweise darauf zu geben, dass und wie sie sich verdächtig gemacht haben. Hinweise auf die richtigen und einschlägigen Paragrafen und Artikel würden solche Hinweise enthalten.

Im Jahr 2024 fragte ich zwei deutsche Banken und den Bankenregulierer Bafin nach konkreten gesetzlichen Ermächtigungen für die Ausforschung des Gesamtvermögens von Bankkunden. Die extrem ausweichenden und bis an den Rand der Irreführung unvollständigen Antworten habe ich dokumentiert.

Auf der Suche nach den tatsächlichen Gründen für die Schnüffelei muss man sich in die pro forma unverbindlichen Richtlinien nicht gewählter internationaler Schattenmächte begeben, wie der Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorism Financing (FATF; Arbeitsgruppe für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung). Dort sitzen Vertreter nationaler Sicherheitsbehörden und Bankregulierer zusammen. Keine Daten- oder Verbraucherschützer stören die Harmonie. Sie verfassen Wunschlisten, was Banken idealerweise tun sollten, damit die Bösen das Finanzsystem nicht für ihre Zwecke nutzen können, bzw. dabei erwischt werden. Der Grundsatz dabei heißt: mehr Überwachung ist immer besser.

Die Demokratieferne der Veranstaltung wird notdürftig damit gerechtfertigt, dass die Empfehlungen und Richtlinien der FATF unverbindlich seien. De facto verpflichten sich die Regierungsabgesandten in den Arbeitsgruppen jedoch, die Empfehlungen vom Parlament oder von den Regulierern umsetzen zu lassen. Bevor sie überhaupt mit der Thematik befasst wurden, werden die Parlamentarier also von der Regierung schon verpflichtet, einen sogenannten „internationalen Standard“, den diese mit ausgehandelt hat, in nationales Recht (oder EU-Recht) umzusetzen. Tatsächlich werden die Empfehlungen regelmäßig ohne ernsthafte Debatte in für die Banken verbindliche Gesetzes- oder Regulierungsform gegossen. Die FATF hat mächtige Druckmittel. Länder, die die „Empfehlungen“ nicht umsetzen, riskieren, dass ihre Banken als riskanter gebrandmarkt werden und dadurch mit Risikoaufschlägen oder gar der Weigerung, mit ihnen Geschäfte zu machen, konfrontiert werden.

Gepaart mit der für die Regulierer sehr praktischen Gesetzesauslegung, dass Banken ohne Begründung Konten kündigen können, erlaubt das den Sicherheitsbehörden, über die Banken deren wehrlose Kunden ungeniert und beinahe schrankenlos auszuforschen.

Die EU-Geldwäscheverordnung von 2024

Sie werden vielleicht schon festgestellt haben, dass es schwierig geworden ist, größere oder auch nur mittelgroße Überweisungen zu tätigen. Es kommt sogar vor, dass Banken solche Überweisungen einfach stornieren. Andere lassen im Online-Banking darauf hinweisen, dass die Überweisungssumme zu groß sei, oder sie stellen Fragen zum Überweisungszweck, die vor einer Ausführung beantwortet werden müssen.

Rechtliche Grundlage ist Artikel 19 der EU-Geldwäscheverordnung von 2024:

„(1) Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden sind vom Verpflichteten immer dann anzuwenden, wenn a) eine Geschäftsbeziehung begründet wird; b) der Verpflichtete eine gelegentliche Transaktion mit einem Wert von 10 000 EUR oder mehr bzw. dem entsprechenden Gegenwert in Landeswährung ausführt, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder über verbundene Transaktionen erfolgt, wobei nach Absatz 9 auch ein niedrigerer Wert festgelegt werden kann; d) ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.“

Was (normale) Sorgfaltsmaßnahmen sind, ist in Artikel 20 geregelt. Dazu gehört:

„(1) c) sie bewerten und beschaffen gegebenenfalls Informationen über und verstehen den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktionen;
e) sie bewerten und holen gegebenenfalls Informationen über die Art der Geschäftstätigkeit der Kunden (…), ihrer Beschäftigung oder ihres Berufs ein;
f) sie überwachen die Geschäftsbeziehung kontinuierlich und überprüfen die in deren Verlauf ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit ihren Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.
(4) Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Aufsehern jederzeit nachweisen können, dass die getroffenen Maßnahmen den festgestellten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.“

Das bedeutet: Bei der Kontoeröffnung und bei Überweisungen von mehr als 10.000 Euro muss die Bank sicherstellen, dass sie den Zweck der Überweisung und die Geschäftstätigkeit oder den Beruf des Kunden hinreichend verlässlich kennt. Dann ist detaillierte Ausforschung des Kunden angesagt. Die Bank muss außerdem alle Transaktionen ihrer Kunden laufend computergesteuert überwachen und analysieren. Wenn der Algorithmus meint, dass etwas nicht zur Geschäftstätigkeit, zum Beruf oder zum bisherigen Muster passt, ist ebenfalls hochnotpeinliche Befragung oder gleich Kontokündigung angesagt.

In Artikel 25 ist das näher geregelt:

„Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion vergewissert sich ein Verpflichteter, dass er ihren Zweck und ihre angestrebte Art versteht. Dazu holt er erforderlichenfalls die nachstehend genannten Informationen ein:
a) Zweck und wirtschaftlicher Beweggrund der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehung;
b) geschätzter Betrag der geplanten Tätigkeiten;
c) Herkunft der Gelder;
d) Bestimmung der Gelder;
e) Geschäftstätigkeit oder Beschäftigung eines Kunden.“

Es gibt aber auch „verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen“. Stellen Banken, bzw. deren Algorithmen, ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, werden die Maßnahmen nötig, die in Artikel 34 Absatz 4 aufgelistet sind. Indizien dafür sind komplexe oder ungewöhnlich hohe Transaktionen, oder dass diese einem ungewöhnlichen Muster folgen. Auch wenn „der rechtmäßige wirtschaftliche Zweck“ nicht offensichtlich ist, sind verstärkte Ausforschungsmaßnahmen angesagt. Das bedeutet: Der Normalfall hat zu sein, dass die Bank alles weiß, weil ihr der Kunde im Verwendungszweck alles haarklein erklärt oder es von selbst offensichtlich ist. Tut er das nicht, ist er verdächtig.

Zu den verstärkten Maßnahmen gehören:

„Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer;
Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen und deren Vereinbarkeit mit der Geschäftsbeziehung;
Einholung des Einverständnisses der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;“

Hier ist die Basis für die Fragebögen, die Kunden vermehrt bekommen, mit denen sie detailiert danach ausgefragt werden, wie viel Geld sie künftig voraussichtlich wohin überweisen oder von wo empfangen werden, womit sie ihr Geld verdienen oder woher sie es sonst haben, was sie damit tun wollen und was sie dafür bekommen (haben). Eine Überweisung, bei der der Algorithmus nicht automatisiert die Unbedenklichkeit feststellen konnte, genügt, um in diese Mühle zu geraten und sich gegenüber der Bank — und damit dem Staat — nackig machen zu müssen.

Besonders zu beachten: „Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft des Vermögens des Kunden“ ist der Auftrag, sowohl das Gesamtvermögen als auch dessen Herkunft zu ermitteln und nachzuprüfen. Das hat einen besonderen Reiz für Brüssel. Denn die EU-Pläne, ein allgemeines Vermögensregister aufzubauen, mussten wegen zu großen Widerstands aufgegeben werden. Aber ein Bankkontenregister wird aufgebaut. Indem die EU die Banken nötigt, das Gesamtvermögen aller Kunden zu ermitteln, die irgendwie ungewöhnliche Transaktionen tätigen, kommt sie einem allgemeinen Vermögensregister mindestens nahe.

Sollte der Kunde nicht kooperieren, oder die Umsetzung der Sorgfaltsmaßnahmen aus anderem Grund nicht möglich sein, muss die Bank nach Artikel 21 der Geldwäscheverordnung „von der Durchführung einer Transaktion oder Begründung einer Geschäftsbeziehung“ absehen und die Geschäftsbeziehung beenden, also das Konto kündigen. Außerdem soll er eine Meldung möglicherweise verdächtiger Transaktionen an die Behörden melden. Die Banken müssen zwar den Grund der Kontokündigung dokumentieren. Der Kunde darf diesen aber nicht erfahren. Die Information ist nur für die Bankaufsicht gedacht.

Eine EU-Verordnung ist im Gegensatz zu einer Richtlinie unmittelbar in der ganzen EU geltendes Recht. Die EU-Geldwäscheverordnung ist das einschlägige Gesetz, das als Rechtsgrundlage mindestens auch zu nennen wäre, wenn man transparent sein wollte, denn die nationalen Gesetze, auf die regelmäßig verwiesen wird, sind nur in Zusammenhang mit dieser Verordnung informativ. Weder die Banken, noch die Bafin tun das jedoch, wenn man sie fragt. Diese Einmütigkeit beim Vernebeln macht stutzig.

Banken greifen zu Nutzungsbeschränkungen

All diese Prüfvorschriften sind sehr aufwendig für die Banken. Sie versuchen daher, Anlässe dafür zu vermeiden. Wenn eine Bank nicht das Personal hat, eine zu prüfende Transaktion hinreichend schnell zu beurteilen, wird die Transaktion schon mal gern einfach storniert. Alternativ beugt die Bank dem vor, indem sie selbst eine niedrige Obergrenze für Online-Überweisungen setzt. Die Begründungen für die Einführung solcher Obergrenzen, die Banken gegeben haben, sind ausgesprochen windig und uninformativ.

Kleinstbeträge als hohes Risiko

Die deutsche Finanzaufsicht, Bafin, hat im Januar angekündigt, dass sie verstärkt darauf achten wird, dass die Banken dem Risiko der Terrorfinanzierung vorbeugen. Das bringt für die Bankkunden eine weitere Eskalation der Überwachung und Ausforschung mit sich. Denn, wie die Bafin erläutert:

„Bei der Terrorismusfinanzierung stammen die Gelder oft aus legalen Quellen, beispielsweise aus Gehältern oder Spenden, die dann in kriminelle Netzwerke überführt werden. (…) Bei der Terrorismusfinanzierung kann das Volumen einzelner Transaktionen sehr gering sein. Die Bafin hat bei Prüfungen festgestellt, dass die Verpflichteten Risiken aus Terrorismusfinanzierung oft unzureichend berücksichtigen. Deshalb sind wirksame Maßnahmen und Kontrollen erforderlich.“

Selbst Kleinstbeträge werden damit zur Gefahr erklärt, wenn es viele davon gibt. Zusammen mit den Faktoren für ein erhöhtes Risiko laut Anlage III der Geldwäscheverordnung:

„Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten;
Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter;
neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen,“

signalisiert das Geschäftsmodell alternativer Medien der Form nach ein hohes Risiko von Missbrauch für Terrorismusfinanzierung. Damit geraten kritische, aber harmlose Medien ebenso in die Schleppnetzfahndung wie potentiell deren Spender oder Abonnenten. In einer Broschüre der FATF von 2023 werden explizit Abos und Kleinspenden (Tipping) für Inhalteersteller auf den sozialen Medienplattformen als mögliche Kanäle für Terrorfinanzierung herausgestellt. Die deutsche Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gibt an, die Banken für diese Risiken sensibilisiert zu haben, was offenkundig von einigen als Kündigungsauftrag verstanden wurde. Das dürfte der Grund sein, warum Bloggern und alternativen Medienportalen in den letzten Jahren massenhaft die Konten gekündigt wurden. Auch wenn diese mögliche Ursache bedeuten würde, dass kein Anruf eines verärgerten Regierungsvertreters bei einer Bank oder einem Bankregulierer hinter einer Kontokündigung für einen kritischen Publizisten stehen muss, ist diese Entwicklung keine unschuldige Nebenwirkung. Denn das Problem ist bekannt, aber es wird — anders als etwa die Spezialprobleme beim Transfer von Fußballern — nicht durch eine spezielle Umsetzungsrichtlinie gelöst.

Die FATF regiert im Hintergrund

Basis für die EU-Verordnung sind die Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung, die laufend ergänzt und verschärft werden. Die FATF tut unumwunden kund, dass sie davon ausgeht, dass alle Länder diese „Empfehlungen“ umsetzen. Dafür gibt es regelmäßige Prüfungen und Beurteilungen der einzelnen Länder. In den Begriffserläuterungen des Empfehlungsdokuments wird zum Begriff „sollte“ oder „sollten“ (engl. „should“) erläutert, dass er für Zwecke der Beurteilung der gehorsamen Umsetzung (compliance) der Empfehlungen mit „muss/müssen“ zu übersetzen ist.

FATF-Empfehlung 10 verlangt, dass die Banken per Gesetz zu Maßnahmen der Kundendurchleuchtung (Know your Customer, KYC) gezwungen werden und beschreibt die verlangten Maßnahmen näher. Die Geldwäscheverordnung der EU stellt die Erfüllung dieser als Empfehlung getarnten Verpflichtung durch eine demokratiferne Organisation von Bürokraten aus dem Sicherheitsbereich dar. Zum Teil ist die EU dabei allerdings noch etwas strenger als gefordert. Während etwa die FATF einen Schwellenwert von 15.000 Dollar oder Euro setzt, ab dem Transaktionen immer zu überprüfen sind, hat die EU den Schwellenwert auf 10.000 Euro festgesetzt.

In mancher Hinsicht sind die FATF-Empfehlungen, insbesondere in den Erläuterungen, jedoch weitergehender und informativer als das, was man aus dem EU-Gesetzestext ablesen kann. Man darf davon ausgehen, dass sich die nichtöffentlichen Durchführungsbestimmungen der nationalen Regulierer an den Empfehlungen und Erläuterungen der FATF orientieren.

In den Erläuterungen zu den FATF-Indikatoren für erhöhtes Risiko wird eine grenzüberschreitende Kundenbeziehung als Verdachtssignal aufgeführt. Das passt dazu, dass besonders Bürger, die ein Bankkonto in einem anderen (EU-)Land unterhalten, zum Beispiel Deutsche, die in Spanien oder Italien ein Konto unterhalten, besonders oft hochnotpeinlichen Befragungen durch diese Banken ausgesetzt werden.

Ausweichen ins Ausland wird massiv erschwert

Damit die Bankkunden sich dem schleichenden Entzug des Verfügungsrechts über ihr Vermögen nicht durch Flucht zu ausländischen Banken entziehen können, wird diese durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 ab Januar 2027 erheblich erschwert. Artikel 21c Absatz 1 schreibt vor, dass kein Unternehmen in der EU Bankdienstleistungen erbringen darf, ohne dort eine Niederlassung oder Zweigstelle zu errichten und eine Erlaubnis zu beantragen.

Allerdings bedeutet das nur, dass die ausländische Bank diese Dienstleistungen nicht von sich aus EU-Bürgern oder EU-Unternehmen anbieten und antragen darf. Wenn jemand von sich aus bei der ausländischen Bank eine Bankdienstleistung nachfragt, also zum Beispiel Vermögensverwaltung oder ein Girokonto, so darf die Bank dieser Bitte gemäß Absatz 2 entsprechen.

Das mag die Vorschrift auf den ersten Blick harmlos erscheinen lassen, aber das ist sie nicht. Denn gleichzeitig unterwirft Absatz 2 solche ausländischen Banken einer Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen mit EU-Ansässigen. Wenn etwa ein Deutscher sein Geld zu einer Schweizer Bank trägt, die in der EU keine Bankdienstleistungen anbietet, die aber für das Interbankengeschäft eine Niederlassung in der EU unterhält, dann muss diese Niederlassung den deutschen Bankaufsehern alle Informationen liefern, die diese zu brauchen meinen, um die erbrachten Dienstleistungen der Muttergesellschaft in der Schweiz zu überwachen. Das dürfte es für solche Banken in den meisten Fällen unattraktiv machen, für EU-Ansässige Konten zu führen. Es müssen schon sehr finanzkräftige Menschen und Unternehmen sein, damit sich die Mühe lohnt. Normalbürger dürften ab Januar 2027 schlechte Karten haben, wenn sie bei ausländischen Banken anklopfen, die in der EU nicht reguliert sind.

Sein Geld zu einer Niederlassung oder Tochter im Ausland einer in der EU regulierten Bank zu tragen, bringt nichts, den Artikel 17 der Geldwäscheverordnung schreibt letzteren vor, dafür zu sorgen, dass sie im Ausland die gleichen strengen Regeln bezüglich der Kundenausforschung anwenden. Können sie das nicht, weil das dortige Recht es nicht zulässt, müssen sie Geschäftsbeziehungen beenden oder dürfen sie gar nicht erst aufnehmen.

Fazit

Ohne ernsthafte parlamentarische und erst recht öffentliche Debatte sorgen Sicherheitsbehörden und Bankenregulierer durch Setzen von Standards in demokratiefernen internationalen Arbeitsgruppen dafür, dass Bankkunden immer gläserner gemacht werden und die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen immer stärker unter Genehmigungsvorbehalt nach finanziellem Striptease gestellt wird.

Dieses ausgeklügelte System verletzt die verfassungsmäßigen Grundrechte der deutschen und EU-Bürger, unter anderem das Eigentumsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Aber sie können sich als Einzelne nicht dagegen wehren. Denn der Staat schickt die Banken vor, um das durchzusetzen. Und die Banken können Konten beliebig kündigen und müssen das nicht begründen. Sie dürfen es nicht einmal, wenn ein Verdacht im Raum steht, sei er auch noch so schwach begründet. Das alles hat mit Demokratie und Rechtsstaat nicht mehr viel gemein.

Wer geneigt ist, das hinzunehmen, weil die Verhinderung von Terrorismus unbestritten wichtig ist, der sei daran erinnert, dass praktisch alle großen Terroranschläge in Deutschland und Europa der letzten Jahre von Menschen ausgeführt wurden, die bereits auf dem Radar der Sicherheitsbehörden waren. Dieses allgemeine Finanzüberwachungs- und Einschränkungssystem hat das Versagen der Behörden in all diesen Fällen natürlich nicht abwenden können. Auch die meisten Organisationen aus dem terroristischen Spektrum sind bekannt. Um zu verhindern, dass sie ihre Untaten über das legale Finanzsystem finanzieren können, sind spezifische, auf diese Organisationen und Personen gerichtete Überwachungsmethoden einzusetzen, nicht anlasslose Überwachung und Kontrolle von allen Überweisungen bis hin zu Fünfeurospenden für alternative Medien und Inhalt-Ersteller im Internet.

Mir fällt nur ein Ansatzpunkt ein, um auf dem Rechtsweg gegen dieses perfide Entrechtungssystem vorzugehen. Sparkassen dürfen Konten nicht grundlos kündigen. Man kann sich daher wehren, wenn eine Sparkasse vor der Ausführung einer Transaktion unangemessen genaue Information haben will, oder wenn sie einen nach dem Gesamtvermögen ausfragt. Kommt es wegen einer Weigerung zur Kündigung, kann deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Regulierungen gerichtlich geprüft werden. Zumindest wird dann gerichtsaktenkundig und transparent, welche Gesetzgeber und welche Paragraphen für die Missstände verantwortlich sind.

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Norbert Häring (JG 1963) arbeitet und lebt in Frankfurt am Main. Er wuchs auf einem Bauernhof in Baden-Württemberg auf. Bei einem dreimonatigen Schüleraustausch in Peru und Bolivien begegnete er grassierender Inflation, Ressourcenreichtum und Armut, was ihn dazu inspirierte, in Heidelberg und Saarbrücken Volkswirtschaftslehre zu studieren. In Saarbrücken erwarb er bei Professor Olaf Sievert mit einer Arbeit über die politische Ökonomie der Regionalförderung den Titel Dr. rer. pol..

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Danke an den Autor für das Recht zur Veröffentlichung des Beitrags.

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Dieser Beitrag erschien zuerst am 03. September 2026 im Blog von Norbert Häring. 

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Bild: Einkauf mit Kreditkarte

Bildquelle: sebra / shutterstock

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