Französisches Gericht hebt Burkini-Verbot an der Côte d’Azur auf

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Seit einer Entscheidung des Conseil d’État in Paris aus dem Jahr 2016 steht eigentlich fest: Französische Badeorte dürfen das Tragen eines muslimischen Ganzkörperbadeanzuges an ihren Stränden nicht verbieten.

Ein Burkini-Verbot schränke die Freiheitsrechte der Badenden allzu sehr ein, urteilten die Richter des obersten französischen Verwaltungsgerichts. Ein Burkini-Verbot sei nur möglich, wenn es erwiesene Risiken für die öffentliche Ordnung gebe. Dieser Haltung blieb der Conseil d’État auch in den späteren Jahren treu.

Dieselbe Institution verbot allerdings dann im Jahr 2022 der ostfranzösischen Stadt Grenoble, ein Burkini-Verbot in den örtlichen öffentlichen Schwimmbädern aufzuheben. Durch die Genehmigung des Tragens muslimischer Kleidung während des Badens verstoßen die Grenobler Badeordnung gegen die erforderliche Gleichbehandlung aller Besucher und die Pflicht zur Neutralität des öffentlichen Dienstes.

Französische Badeorte versuchten in den vergangenen Jahren mehrmals, ein Burkini-Verbot an ihren Stränden durchzusetzen, was immer wieder juristische Auseinandersetzungen zur Folge hatte. Die vom Verbot Betroffenen erhalten Unterstützung von der Menschenrechtsorganisation wie der Ligue des Droits de l’Homme (LDH).

Zuletzt erlitt der an der Côte d’Azur gelegene Badeort Mandelieu-la-Napoule eine gerichtliche Niederlage. Die 21.000-Einwohner-Stadt hatte bereits im Jahr 2012 das Tragen des Ganzkörperbadeanzugs verboten. Das Verwaltungsgericht der Stadt Nizza entsprach in seinem Urteil jedoch einer Klage der Liga für Menschenrechte (LDH).

In der Pressemitteilung vom Freitag erklärte das Nizzaer Gericht, dass die Gemeinde Mandelieu-la-Napoule keine Gefahr für die öffentliche Ordnung habe nachweisen können, die vom Tragen eines Burkinis ausgehe. Eine solche erwiesene Gefahr stelle aber die rechtliche Grundlage für ein Burkini-Verbot dar. Ansonsten handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit und die Gewissensfreiheit des Einzelnen.

Die verklagte Gemeinde hatte für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 31. August desselben Jahres allen Personen den Zugang zu den öffentlichen Badestellen verwehrt, die „Badebekleidung tragen, die offenkundig eine religiöse Zugehörigkeit erkennen lässt“.

Damit wollte der verantwortliche Bürgermeister Störungen der öffentlichen Ordnung vermeiden. Den Verweis der Gemeinde auf Unruhen in den vorausgegangenen Jahren und noch bestehende interreligiöse Spannungen hielt das Gericht jedoch nicht für stichhaltig und gab dem Eilantrag der LDH auf Entfernung der Verbotsschilder statt.

Die Befürchtungen der Gemeinde hätten sich nicht auf aktuelle Ereignisse bezogen, sondern auf Unruhen, die schon Jahre zurück lägen. Ein ähnliches Urteil hatte diesem Gericht bereits im letzten Sommer gefällt .

Gegenüber der Agence France-Presse äußerte sich Mandelieus Bürgermeister Sebastien Leroy von der liberalkonservativen Nouvelle Énergie bissig bezüglich des Engagements der LDH:

„Die Stadt Mandelieu nimmt das Urteil des Verwaltungsgerichts Nizza zur Kenntnis und erkennt die Diskrepanz zwischen geltendem Recht und der Realität vor Ort sowie die Herausforderungen für gewählte Amtsträger an. Ebenso würdigt sie das unerschütterliche Engagement der Liga für Menschenrechte in ihren Kernanliegen: ‚Der Burkini ist das Leben; Weihnachtskrippen gehören in den Müll .'“

Damit spielte Leroy auf dem juristischen Vorgehen der LDH gegen Weihnachtskrippen in französischen Rathäusern an.

Es hat den Anschein, als plane der Bürgermeister von Mandelieu-la-Napoule auch für den Sommer 2027 ein Burkini-Verbot zu verhängen und eine weitere gerichtliche Niederlage weiterhin in Kauf zu nehmen.

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