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Hinterbliebene des Flugzeugabsturzes einer Germanwings-Maschine in den französischen Alpen im März 2015 klagen erneut auf Schmerzensgeld, diesmal vor dem Landgericht Braunschweig. Ende August soll dabei entschieden werden, ob die Schadensersatzansprüche von insgesamt 30 Klägern erfolgreich eingereicht wurden. Sie verlangen dabei laut Gerichtsangaben vom deutschen Staat laut Agenturmeldung „Entschädigungen von bis zu 110.000 Euro“.
Ein Germanwings-Flugzeug des Modells Airbus A320 stürzte am 24. März 2015 auf dem Weg über die französischen Alpen von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen ab. 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Der damals 27-jährige Copilot steuerte die Maschine laut den eingeleiteten Ermittlungen, Gutachten und Medienberichten mutmaßlich aus Suizidabsicht in den Abgrund.
Die aktuelle Klägergruppe ist nach Angaben des Gerichts weiterhin davon überzeugt, dass „die Flugtauglichkeit des Copiloten nicht ausreichend überwacht worden sei.“ Der Absturz sei dadurch erst ermöglicht worden, lautet die eingereichte Argumentation der Kläger.
Die Bundesrepublik Deutschland hafte deshalb für Schäden. Das Zivilverfahren wird in Braunschweig verhandelt, weil dort das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
Die Lufthansa, als Mutterunternehmen von Germanwings, zahlte im Verlauf der zurückliegenden Jahre für die einzelnen Opfer bereits Schadensersatz, teilweise über 100.000 Euro. Mehrere Angehörige der Opfer fordern aktuell jedoch mehr Geld. Sie begründen das unter anderem damit, dass die Lufthansa den Co-Piloten nicht hinreichend untersucht und dadurch seine psychische Erkrankung nicht erkannt habe.
Die Argumentation lautet in dem jetzigen Verfahren, dass man bei der medizinischen Überwachung des Co-Piloten „gravierende Fehler“ begangen habe und dadurch seine Fluguntauglichkeit nicht erkannt worden sein. Dies stelle somit eine „Amtspflichtverletzung“ dar. Für eine solche haftet dann gegebenenfalls der Staat (Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG), nicht die Fluggesellschaft.
So hieß es im Urteil eines Schmerzensgeldverfahrens im Juni 2022 seitens der Richterin am Landgerichts Frankfurt am Main:
„Und wenn es zu Versäumnissen bei einer medizinischen Untersuchung eines Piloten kommt, dann kann deswegen nur der Staat haften oder seine Körperschaften, nicht aber ein Luftfahrtunternehmen wie hier die Lufthansa. Die Lufthansa hatte auch keine Möglichkeit, die Tätigkeiten der medizinischen Sachverständigen zu überprüfen oder in ihre Tätigkeiten einzugreifen und aus diesem Grund kann der Lufthansa auch kein Organisationsverschulden für dieses tragische Ereignis vorgehalten werden.“
Das Unternehmen Lufthansa könne folglich nicht der erste direkte Klagegegner sein. Die Angehörigen der Absturzopfer müssten vielmehr eine Schadensersatzklage gegen den Bund einreichen.
Am 28. August verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig nun über neu eingeforderte Ansprüche von insgesamt 30 Klägern. Sie verlangen vom deutschen Staat laut Agenturmeldungen Entschädigungen zwischen 500 und 110.000 Euro.
Große Chancen auf Erfolg räumt das Gericht den Klagen offenbar nicht ein. In der veröffentlichten Mitteilung heißt es dazu, die Kammer habe den Verfahrensbeteiligten „bereits vor dem Termin einen schriftlichen Hinweis erteilt, wonach die Klage ‚unschlüssig‘ sein könne.“
So heißt es weiter, dass juristische Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Amtshaftung grundsätzlich ausscheiden würden, „wenn die Klägerinnen und Kläger wegen desselben Schadens auf andere Weise Ersatz verlangen können.“
Nach der vorläufigen Einschätzung der zuständigen Kammer könnte dies insbesondere im Hinblick auf mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft Lufthansa der Fall sein.
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