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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden – und eine ernüchternde Botschaft aus dem Jahr 2026 gesendet: Im Rechts- und Realitätsverständnis Karlsruhes steht die Zeit seit 2022 still. Die jüngste Entscheidung zur 2G+-Regelung im Bundestag liest sich nicht wie eine kritische juristische Aufarbeitung staatlicher Grundrechtseingriffe, sondern wie die nachträgliche Beglaubigung damaligen Exekutivhandelns.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Juni 2026 einstimmig beschlossen, dass die im Januar 2022 erlassenen Corona-Zugangsregeln für Abgeordnete rechtmäßig waren. Die von der damaligen Bundestagspräsidentin Bärbel Bas verfügte 2G+-Regel sowie die Verbannung ungeimpfter Abgeordneter auf die Tribüne seien zur Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt gewesen. Die Veröffentlichung des Beschlusses am 22. Juli 2026 zeigt: Das Gericht urteilt heute noch so wie damals – als ob die Jahre der wissenschaftlichen Aufarbeitung nie stattgefunden hätten. Die ungeschwärzten RKI-Protokolle, die PEI-Daten zur mangelnden Fremdschutzwirkung und die internationale Studienlage zur Übertragbarkeit Geimpfter – all das bleibt in Karlsruhe unberücksichtigt.
Ein Eingriff, der keiner sein darf
Die Richter räumen ein, dass die Regelungen die Teilhaberechte der Abgeordneten aus Artikel 38 des Grundgesetzes berührten. Die öffentliche Debatte im Plenum sei ein „kommunikativer Gesamtvorgang“, der sich nicht auf einzelne Redebeiträge reduzieren lasse, so das Gericht. Die Zuweisung auf die Tribüne bedeutete für die betroffenen Abgeordneten eine ungleiche Betroffenheit – ein Eingriff in die gleichberechtigte Mandatsausübung. Doch dieser Eingriff wird mit dem Hinweis auf die damalige Pandemielage abgesegnet.
Die entscheidende Frage lautet: Was macht einen Grundrechtseingriff verfassungsrechtlich zulässig? Nach ständiger Rechtsprechung muss er geeignet, erforderlich und angemessen sein – das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Gericht argumentiert, die 2G+-Regel habe nach damaliger wissenschaftlicher Erkenntnislage als geeignet gegolten, das Infektionsrisiko zu senken. Dem Bundestag stehe bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu.
Das Gericht zieht sich hierbei auf das verfassungsrechtliche Ex-ante-Prinzip zurück: Beurteilt wird nicht, was wir heute wissen, sondern was die Politik im Januar 2022 wissen konnte. Doch was, wenn sich der angenommene Fremdschutz – das Kernargument für den Ausschluss Ungeimpfter – als tragfähiges Fundament auflöst? Was, wenn die Annahme, Geimpfte seien weniger infektiös, bereits damals wissenschaftlich umstritten war und sich später als unhaltbar erwies? Wenn Gerichte nachträglich selbst eklatante Fehleinschätzungen der damaligen Exekutive mit Hinweis auf den damaligen Wissensstand dauerhaft immunisieren, verkommt die verfassungsgerichtliche Kontrolle zur bloßen Abstempelung vergangener Notstandspolitik.
Prozessuale Fluchtburgen statt inhaltlicher Auseinandersetzung
Besonders tief blicken lässt die Begründung, mit der die Klagebefugnis der AfD-Abgeordneten beschränkt wurde. Von den vier Klägern – der Fraktion sowie den Abgeordneten Stephan Brandner, Joachim Wundrak und Tino Chrupalla – erkannte das Gericht nur Wundrak als klageberechtigt an. Die Fraktion habe nicht dargelegt, inwiefern sie in ihren Rechten beeinträchtigt worden sei.
Dem Abgeordneten Stephan Brandner wurde die Klagebefugnis abgesprochen, weil er hätte belegen müssen, dass er nicht genesen sei: „Denn die COVID-19-Pandemie dauerte zu Beginn des Jahres 2022 fast zwei Jahre an. Die letzten Infektionswellen zeichneten sich durch hohe Infektionsraten aus. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, der Antragsteller […] habe nicht über einen Genesenenstatus verfügt, nicht so naheliegend, dass eine entsprechende Darlegung entbehrlich wäre.“
Diese überspannten Substantiierungsanforderungen wirken wie prozessuale Fluchtburgen, um einer inhaltlichen Grundsatzentscheidung im Kern auszuweichen. Wer von einer staatlichen Maßnahme betroffen ist, muss im Rechtsstaat nicht vorsorglich lückenlos nachweisen, dass nicht irgendein Ausnahmetatbestand auf ihn zutreffen könnte. Das Bundesverfassungsgericht dreht hier die Beweislast um – ein Vorgang, der umso schwerer wiegt, als die betroffenen Abgeordneten durch die Maßnahme gerade daran gehindert wurden, ihre parlamentarischen Rechte auszuüben.
Die Gedenkstunde: Erinnerungskultur als Ausgrenzungskulisse
Auch die Beschränkung auf 2G+ bei der Gedenkstunde am 27. Januar 2022 für die Opfer des Nationalsozialismus verletzte nach Ansicht des Gerichts keine Rechte. An der Veranstaltung nahmen viele Zeitzeugen des Holocaust teil, die wegen ihres hohen Alters zur besonders vulnerablen Gruppe zählten. Die Tribüne sei für diese Gäste reserviert gewesen, so das Gericht. Eine Alternative zur Teilnahmebeschränkung wäre nur die Absage der Veranstaltung gewesen.
Diese Argumentation verkennt, dass die 2G+-Regelung für Abgeordnete nicht den Schutz der Gäste betraf, sondern den Zugang der Volksvertreter selbst regelte. Der Ausschluss von etwa der Hälfte der AfD-Fraktion von der Gedenkstunde – einem Ort, der eigentlich der Erinnerung und Versöhnung dienen sollte – bleibt damit ohne verfassungsrechtliche Konsequenzen. Die Erinnerungskultur wird so zur Kulisse für politische Ausgrenzung.
Bereits im Januar 2022 hatte der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion, Stephan Brandner, die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts als „unverständlich und enttäuschend“ kritisiert und bemängelt, das Gericht drücke sich „wie so häufig durch die Verwerfung einer Klage vor einer inhaltlichen Entscheidung“. Diese Einschätzung hat sich durch das Hauptsacheverfahren bestätigt.
Ein System, das sich selbst schützt
Die Beratungsresistenz des Bundesverfassungsgerichts kommt nicht von ungefähr. Sie ist auch das Resultat eines Richterwahlverfahrens, bei dem die etablierten Parteien die Posten in Karlsruhe nach Proporz unter sich aufteilen. Traditionell kommen die Personalvorschläge von Union, SPD, FDP und Grünen – Linke und AfD werden nicht beteiligt. Wenn die Besetzung der Senate rein über Parteien-Proporz-Deals verhandelt wird, führt dies zwangsläufig dazu, dass vor allem systemkonforme Strömungen im Gericht vertreten sind. Wer seine Karriere dem Wohlwollen eben jener politischen Akteure verdankt, deren Handeln er später kontrollieren soll, wird selten den Mut aufbringen, das System im Kern zu erschüttern.
Wie hochpolitisch und anfällig dieses Verfahren ist, zeigte im Sommer 2025 exemplarisch die gescheiterte Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf. Die von der SPD nominierte Juristin scheiterte an Einwänden innerhalb der Unionsfraktion, die unter anderem ihre Positionen zu Abtreibung und zur Impfpflicht betrafen. Beobachter konstatierten eine „Medien- und Politkampagne“ gegen die Kandidatin, die sich schließlich zurückzog, „um das Bundesverfassungsgericht zu schützen“. Es sei ein „ungeheuerlicher Vorgang, den es so noch nicht gegeben hat“, erklärten die Grünen-Fraktionschefinnen.
Der frühere Verfassungsrichter und CDU-Politiker Ulrich Müller warf der Union nach der gescheiterten Wahl Führungsversagen vor: Bisher seien Differenzen unter den Parteien stets im Vorfeld der Wahl geklärt worden. Der Vorgang dokumentiere, „dass man in der politischen Mitte zunehmend unfähig werde, andere Meinungen auszuhalten“. Fällt ein Baustein im Absprachesystem heraus, wackelt die Statik – das System sichert vor allem sich selbst ab.
Die politische Funktion des Verfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht demonstriert in der Pandemie-Rechtsprechung erneut seine primäre Funktion im Gefüge der Berliner Republik: Es agiert nicht als kompromissloser Hüter der Verfassung gegen staatliche Übergriffigkeit, sondern als glättendes Korrektiv zur Absicherung des jeweiligen Systemkonsenses.
Diese Einschätzung wird durch kritische Stimmen aus der Rechtswissenschaft gestützt. Der Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler sprach bereits 2021 in einem vielbeachteten Aufsatz von einem „Verrat am Gedanken des Rechtsstaats“, da das Gericht den staatlichen Maßnahmen unkritisch den Stempel der Verfassungsmäßigkeit verliehen habe. Die Verteidigung des Gerichts, die 2G+-Regelung sei erkennbar auf die konkrete Pandemiesituation beschränkt gewesen und habe keinen Anlass geboten, darin den Beginn einer dauerhaften Zweiteilung der Abgeordneten zu sehen, greift zu kurz. Befristung und Ex-ante-Perspektive sind keine Zauberformeln, die einen Grundrechtseingriff rückwirkend heilen.
Entscheidend ist die materielle Verhältnismäßigkeit – und die hätte sich angesichts der heute bekannten Daten als unhaltbar erwiesen. Ein Grundrechtseingriff wird nicht dadurch rechtmäßig, dass er befristet ist.
Karlsruhe richtet nicht über das System – Karlsruhe ist Teil davon
Die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass Hoffnungen auf eine kritische Neubewertung der Corona-Maßnahmen im Zeitverlauf vergebens waren. Karlsruhe befindet sich immer noch im Jahr 2022 – in einer Zeit, in der die wissenschaftliche Erkenntnislage politisch verengt genutzt und Kritiker systematisch ausgegrenzt wurden.
Die Karlsruher Zeitkapsel bleibt geschlossen – nicht weil das Gericht nicht besser wüsste, sondern weil es nicht besser wissen will. Wer die Grundrechte nicht als Schönwettergarantie versteht, muss diese dogmatische Beratungsresistenz als verfassungspolitischen Offenbarungseid werten. Karlsruhe richtet nicht über das System – Karlsruhe ist Teil davon. Und daran wird sich so schnell nichts ändern, solange diejenigen, die über die Verfassung wachen, von denjenigen gewählt werden, die sie brechen.
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Bildquelle: le2jh2 / shutterstock